{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_465-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"2 StR 465/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 465/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2009 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKassel vom 13. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDie Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Der Tat-\n\nrichter hat wegen der neuen Taten rechtsfehlerfrei Einzelstrafen von einem Jahr \n\nund fünf Monaten und von 90 Tagessätzen zu 5 € verhängt und den Angeklag-\n\nten \"unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus dem Urteil \n\ndes Amtsgerichts Kassel vom 10.05.2007 (…) und der Freiheitsstrafe von acht \n\nMonaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 24.01.2008\" zur Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. \n\nBei den genannten Strafen handelte es sich jedoch ihrerseits jeweils um \n\n(nachträgliche) Gesamtstrafen. Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung \n\nsind aber die Einzelstrafen aus einbeziehungsfähigen früheren Entscheidungen \n\neinzubeziehen, frühere Gesamtstrafen sind ggf. aufzulösen (vgl. Fischer StGB \n\n56. Aufl. § 55 Rn. 8, 15). Zudem hat das Landgericht hier übersehen, dass der \n\nVerurteilung vom 10. Mai 2007 Zäsurwirkung zukam, da nur die damals abgeur-\n\nteilten Taten vom 21. Dezember 2006 und 9. Februar 2007, die dem Strafbefehl \n\nvom 4. Dezember 2006 zugrunde liegende Tat und die jetzt neu abgeurteilten \n\nTaten vor dem Zeitpunkt dieses Urteils begangen wurden. Die Einzelstrafen aus \n\nder Verurteilung vom 24. Januar 2008 waren daher nicht einbeziehungsfähig; \n\ndie Gesamtstrafe von acht Monaten hätte gesondert bestehen bleiben müssen \n\n(vgl. Fischer aaO § 55 Rn. 9, 11). \n\nZutreffend hat aber der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass \n\neine Beschwer des Angeklagten durch den Rechtsfehler hier ausgeschlossen \n\nist. Bei zutreffender Anwendung der §§ 54, 55 StGB hätte die Einsatzstrafe von \n\neinem Jahr und fünf Monaten mindestens um einen Monat erhöht werden müs-\n\nsen. Bei Aufrechterhaltung der weiteren Gesamtstrafe von acht Monaten hätte \n\ndas Gesamtstrafübel daher zwingend mindestens zwei Jahre und zwei Monate \n\n- statt, wie vom Landgericht verhängt, zwei Jahre und einen Monat - betragen. \n\nEs kann hier auch sicher ausgeschlossen werden, dass eine unter zwei \n\nJahren liegende neue Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. \n\nSchon in den zurückliegenden Verurteilungen des vielfach vorbestraften Ange-\n\nklagten ist eine günstige Sozialprognose nicht bejaht worden; eine frühere \n\nStrafaussetzung musste widerrufen werden. Der Tatrichter hat bei der Strafzu-\n\nmessung zutreffend auf die hohe Rückfallgeschwindigkeit und die Steigerung \n\nder Gewalttätigkeit des Angeklagten hingewiesen (UA S. 33). Eine Strafausset-\n\nzung wäre daher nicht in Betracht gekommen. \n\nFischer Roggenbuck Appl \n\n RiBGH Cierniak ist wegen \n Urlaubs an der Unterschrifts- \n leistung gehindert. \n\n Fischer Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_465-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/2-str-465-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_465-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_465-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/2-str-465-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_465-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:35.848674+00:00"}}