{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_446-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"2 StR 446/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 446/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person mit Todesfolge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Rissing-van Saan, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt und Assessor \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Darmstadt vom 25. März 2009 mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauch wider-\n\nstandsunfähiger Personen mit Todesfolge verurteilt ist, \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil \n\nwird als unbegründet verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\ndadurch der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Überlassens \n\nvon Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch sowie wegen sexuellen \n\nMissbrauchs widerstandsunfähiger Personen mit Todesfolge zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Dagegen richten sich die zu Unguns-\n\nten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft und die Revi-\n\nsion des Angeklagten jeweils mit der Sachrüge. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts traf sich der Angeklagte am \n\nI. \n\nAbend des 24. April 2008 mit dem späteren Tatopfer S. . Der Ange-\n\nklagte hatte MDMA-Kristalle mitgebracht, die er zu Pulver zerstieß und in Cola \n\nauflöste. Der Angeklagte und S. tranken jeweils ein Glas; beide \n\nnahmen jeweils etwa 1480 mg reines MDMA zu sich, was der Wirkstoffmenge \n\nvon 14 bis 15 Ecstasy-Tabletten entsprach. Es kam dann zu einverständlichen \n\nsexuellen Handlungen, auch mit verschiedenen Dildos und Analplugs. Der An-\n\ngeklagte versuchte, den größten Analplug mit einem Durchmesser von 12 cm \n\nbei S. einzuführen, was aber nicht gelang, weil er zu groß war. Der \n\nAngeklagte suchte dann die Toilette auf; als er ins Schlafzimmer zurückkehrte, \n\nlag S. aufgrund der Intoxikation mit MDMA bewusstlos in Bauchlage \n\nauf dem Bett. Der Angeklagte bemerkte dies. Er war aufgrund der stimulieren-\n\nden Wirkung des MDMA, von am Nachmittag betrachteten pornographischen \n\nBildern und Filmen, die das Einführen von Händen und großen Gegenständen \n\nin Anus und Vagina von Frauen zum Gegenstand hatten, und der vorangegan-\n\ngenen sexuellen Handlungen hochgradig erregt und sah eine willkommene Ge-\n\nlegenheit, seine sexuellen Fantasien in die Tat umzusetzen. Unter erheblichem \n\nKraftaufwand, wobei er S. zum Teil an den Oberarmen und Ober-\n\nschenkeln kräftig festhielt, führte der Angeklagte unter anderem den großen \n\nAnalplug mit 12 cm Durchmesser in ihren Anus ein, wobei er die Enddarmwand \n\ndurchstieß und umfangreiche Zerreißungen des umgebenden Gewebes verur-\n\nsachte. Ebenso führte er mit großem Kraftaufwand eine Weinflasche, die er am \n\nFlaschenhals fasste, mit dem Boden voran nahezu vollständig ein, wobei er die \n\nFlasche hin- und herdrehte, um das Einführen zu ermöglichen. S. \n\nerlitt dadurch in der Vaginal- und Analregion schwerste Verletzungen, die in \n\nKombination mit der Intoxikation durch das MDMA nach einem Zeitraum von \n\nmindestens 15 Minuten zum Tode führten. \n\n3 \n\nDer Angeklagte bemerkte, dass S. blutete. Er untersuchte \n\nsie mit Hilfe der Nachttischlampen und sah, dass er ihr schwere Verletzungen \n\nzugefügt hatte. Er führte dennoch weiter Gegenstände in ihren Körper ein, bis \n\ndie verschiedenen von ihm verwendeten Cremes und Gleitmittel nahezu voll-\n\nständig aufgebraucht waren. Der Angeklagte ließ schließlich von ihr ab und leg-\n\nte eine der Bettdecken über ihren von der Hüfte abwärts blutverschmierten Kör-\n\nper. Er reinigte sich mit Handtüchern und Papiertüchern und sammelte den A-\n\nschenbecher mit Kippen, die blutigen Sexspielzeuge, die blutbenetzte Weinfla-\n\nsche, die blutbeschmierten Behältnisse der Cremes und Gleitmittel, die benutz-\n\nten blutverschmierten Papiertücher und Handtücher sowie CD's, DVD's u.a. in \n\neinen Stoffbeutel. Er versuchte, einige der blutigen Spuren in der Wohnung zu \n\nbeseitigen. Dann duschte er sich und zog sich an. Gegen 8.00 Uhr am 25. April \n\n2008 verließ er die Wohnung mit dem Stoffbeutel und fuhr zu einer nahe gele-\n\ngenen Bank, wo er am Automaten Geld abhob. \n\n4 \n\nNach der Überzeugung des Landgerichts war dem Angeklagten nicht \n\nbewusst, dass er S. durch seine Handlungen so schwere Verlet-\n\nzungen zufügte, dass sie an deren Folgen - im Zusammenwirken mit dem Dro-\n\ngenkonsum - versterben würde. Er habe die von ihm benutzen Gegenstände \n\nnicht als \"Waffen\" oder gefährliche Werkzeuge angesehen, sondern als Sex-\n\nspielzeug, wie er es auch im Einvernehmen mit verschiedenen Frauen zuvor \n\nschon vielfach eingesetzt gehabt habe, und habe sein eigenes Lusterleben le-\n\ndiglich durch die Verwendung größerer Gegenstände noch steigern wollen. Er \n\nhabe die Möglichkeit, dass S. aufgrund der sexuellen Handlungen \n\nversterben könne, auch nicht billigend in Kauf genommen. Zu dem Zeitpunkt, \n\nals er S. untersucht habe, sei diese möglicherweise schon tot ge-\n\nwesen, jedenfalls sei der Angeklagte nicht ausschließbar subjektiv davon aus-\n\ngegangen. Der Angeklagte habe sich aber des sexuellen Missbrauchs einer \n\nwiderstandsunfähigen Person mit Todesfolge schuldig gemacht, weil sich ihm \n\ndie Möglichkeit der Verursachung schwerster innerer Verletzungen habe auf-\n\ndrängen müssen. Hingegen sei ihm die Todesfolge hinsichtlich des Überlassens \n\ndes MDMA nicht zuzurechnen, weil der Tod nur im Zusammenwirken mit den \n\nsexuellen Handlungen eingetreten und dies im Zeitpunkt des Überlassens nicht \n\nvorhersehbar gewesen sei. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen Erfolg. \n\n1. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen Tötungsvorsatz \n\nbei Vornahme der sexuellen Handlungen verneint hat, ist widersprüchlich und \n\nlückenhaft. Die Feststellung, dass der Angeklagte die von ihm benutzten Ge-\n\ngenstände nicht als \"Waffen\" oder gefährliche Werkzeuge, sondern als Sex-\n\nspielzeuge angesehen habe (UA S. 16, 55), lässt sich hinsichtlich des \n\nAnalplugs mit 12 cm Durchmesser und der Weinflasche nicht mit den festge-\n\nstellten Umständen vereinbaren. Der Angeklagte wusste, dass der Analplug mit \n\n12 cm Durchmesser zu groß war, um ihn anal oder vaginal einzuführen. So hat-\n\nte eine frühere Sexualpartnerin in Gegenwart des Angeklagten vergeblich ver-\n\nsucht, diesen Analplug in ihre Vagina einzuführen (UA S. 6). Bei S. \n\nhatte der Angeklagte dies vor dem Tattag (UA S. 7) und am Tattag selbst, als \n\nsie noch bei Bewusstsein war, ebenfalls vergeblich (UA S. 14) versucht. Unter \n\ndiesen Umständen liegt es fern, dass dem Angeklagten nicht bewusst gewesen \n\nist, dass ein gewaltsames vollständiges vaginales oder anales Einführen dieses \n\ngroßen Analplugs zu schweren Verletzungen führen könnte. Dies gilt erst recht \n\nfür das Einführen einer Weinflasche mit dem Flaschenboden voran durch Hin- \n\nund Herdrehen unter erheblichem Kraftaufwand. Bei dieser Art des Einsatzes \n\nliegt es ausgesprochen nahe, dass erhebliche, möglicherweise sogar lebensge-\n\nfährliche körperliche Verletzungen hervorgerufen werden. Das Landgericht hat \n\nsich mit der Verwendung einer Weinflasche auch nicht ausdrücklich auseinan-\n\ndergesetzt, sondern diese fehlerhaft mit üblichem \"Sexspielzeug\" gleichgesetzt, \n\ndas der Angeklagte zuvor schon vielfach eingesetzt habe. Auf der Grundlage \n\nder hierzu neu zu treffenden Feststellungen wird der neue Tatrichter dann das \n\nvoluntative Element des Vorsatzes zu prüfen haben. \n\n2. Falls ein (bedingter) Tötungsvorsatz bei Verursachung der schweren \n\nVerletzungen nicht feststellbar ist, wird erneut zu prüfen sein, ob der Angeklagte \n\nim Verlauf der Nacht erkannte, dass S. hilfebedürftig war, also ein \n\n- ggf. versuchtes - Tötungsdelikt durch Unterlassen vorliegt. \n\n3. Demgegenüber weist die Verurteilung des Angeklagten wegen uner-\n\nlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch kei-\n\nnen Rechtsfehler auf; ein solcher wird von der Revisionsführerin auch nicht de-\n\nzidiert behauptet. \n\n7 \n\n8 \n\nIII. \n\n9 \n\n10 \n\nDie Revisionsbegründung des Angeklagten zeigt weder zum Schuld-\n\nspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. \n\nEine Rechtfertigung der Tathandlungen durch die Einwilligung von \n\n S. mit der Einnahme des Betäubungsmittels und der Vornahme \n\nvon sexuellen Handlungen, worauf der Revisionsvortrag des Angeklagten ab-\n\nzielt, kommt nach den vorliegenden Feststellungen nicht in Betracht. Angesichts \n\ndes Umfangs der dem Opfer hier beigebrachten Gesundheitsschädigung und \n\ndes Grades der damit verbundenen weiteren Leibes- oder Lebensgefahr wäre \n\ndie Körperverletzung auch bei einer Einwilligung unvereinbar mit den guten Sit-\n\nten (vgl. BGHSt 49, 34, 42; 49, 166, 171 f.). Im Übrigen würde eine wirksame \n\nEinwilligung voraussetzen, dass sie mit vollem Verständnis der Sachlage erteilt \n\nwird und der Einwilligende namentlich eine zutreffende Vorstellung vom voraus-\n\nsichtlichen Verlauf und den möglichen Folgen der zu erwartenden Handlungen \n\nhat (vgl. BGH NStZ 2000, 87). Schon dies erscheint nach den bisherigen Fest-\n\nstellungen ausgeschlossen. \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nSchmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_446-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/2-str-446-09","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_446-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_446-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/2-str-446-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_446-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:15.599940+00:00"}}