{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_441-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"2 StR 441/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 441/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nBad Kreuznach vom 16. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nzu tragen. \n\n1 \n\nDie Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkün-\n\nGründe: \n\ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie \n\nsich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach vo-\n\nrangegangener Rechtsmittelbelehrung in Übereinstimmung mit seinem Instanz-\n\nverteidiger erklärt, er nehme das Urteil an. Diese Erklärung nimmt an der Be-\n\nweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO \n\nvorgelesen und genehmigt wurde. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich \n\nunwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StPO § 302 Abs. 1 \n\nSatz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte dafür, dass der \n\nRechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Soweit der \n\nRevisionsverteidiger behauptet, dem Angeklagten sei für den Fall, keine Ver-\n\nzichtserklärung abzugeben, mit der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls \n\ngedroht worden und im Übrigen sei ihm eine vorherige Rücksprache mit seinem \n\nInstanzverteidiger verwehrt worden, ist dieses Vorbringen durch die von der \n\nRevision nicht in Zweifel gezogenen dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden \n\nRichters und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft widerlegt. Ebenso-\n\nwenig bedurfte es im vorliegenden Fall einer \"erweiterten\" Rechtsmittelbeleh-\n\nrung entsprechend den Vorgaben des Großen Senats für Strafsachen, da dem \n\nUrteil - wie in den dienstlichen Erklärungen dargelegt und von der Revision ein-\n\ngeräumt - keine Verständigung vorausgegangen war. \n\n2 \n\nInfolge der wirksamen Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil des \n\nLandgerichts Bad Kreuznach vom 16. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsen. Die \n\ndagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig \n\nzu verwerfen. \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nSchmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_441-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/2-str-441-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_441-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_441-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/2-str-441-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_441-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:04.528709+00:00"}}