{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_433-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"2 StR 433/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 433/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2009 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKoblenz vom 23. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision \n\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das \n\nRechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\n1. Die Revision macht zu Recht geltend, dass der absolute Revisions-\n\ngrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist. \n\nDas Landgericht hat für die Dauer der Vernehmung der Zeugin R. \n\ndie Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 StPO angeordnet. Nachdem der \n\nAngeklagte den Sitzungssaal verlassen hatte, sagte die Zeugin zur Sache aus. \n\nSie blieb nach richterlichem Ermessen unvereidigt und wurde anschließend ent-\n\nlassen. Erst danach wurde der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal geführt \n\nund über den Inhalt der Vernehmung der Zeugin in seiner Abwesenheit infor-\n\nmiert. \n\n4 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der dieser festhält, ge-\n\nhört die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen nicht mehr zur Ver-\n\nnehmung, sondern bildet einen selbständigen Verfahrensabschnitt (vgl. zuletzt \n\nBeschluss vom 17. Juni 2009 - 2 ARs 138/09 m.w.N.). Eine angeordnete Ent-\n\nfernung des Angeklagten nach § 247 StPO erfasst nur die eigentliche Verneh-\n\nmung des Zeugen, nicht aber die sich anschließende Verhandlung über die Ent-\n\nlassung. Wird ein Angeklagter - wie auch im vorliegenden Fall - erst nach der \n\nEntlassung einer Zeugin wieder in den Sitzungssaal geführt und über den Inhalt \n\nder Vernehmung unterrichtet, muss dies zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils führen. \n\n5 \n\n2. Soweit der 5. Strafsenat die für das Verfahren bedeutsame Rechtsfra-\n\nge mit Datum vom 11. November 2009 dem Großen Senat für Strafsachen zur \n\nEntscheidung vorgelegt hat (5 StR 460/08), bindet dies die vorliegende Ent-\n\nscheidung nicht. Dass ein Anfragebeschluss nach § 132 Abs. 3 GVG diejenigen \n\nSenate, die an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen, nicht hindert, \n\nauf dieser Grundlage weiter zu entscheiden, hat der Bundesgerichtshof unter \n\nHinweis auf eine fehlende Sperrwirkung (vgl. § 132 Abs. 2, 3; § 138 Abs. 1 \n\nSatz 3 GVG) bereits entschieden (BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; NStZ-\n\nRR 2004, 281). Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Rechtsfrage \n\ndem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Die in dem Vorlage-\n\nbeschluss geäußerte Rechtsansicht dient der Herbeiführung einer Rechtspre-\n\nchungsänderung, ist aber selbst noch keine bindende Entscheidung, von der \n\nnur bei eigener Anrufung des Großen Senats abgewichen werden könnte. \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nSchmitt \n\nKrehl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_433-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/2-str-433-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_433-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_433-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/2-str-433-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_433-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:07.781634+00:00"}}