{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_417-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"2 StR 417/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 417/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2009 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 25. Mai 2009 \n\n a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nVerstoßes gegen eine Weisung während der Führungsauf-\n\nsicht in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit se-\n\nxuellem Missbrauch von Kindern, in zwei Fällen in Tateinheit \n\nmit Verbreiten pornographischer Schriften und in einem Fall \n\nin Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln als über 21-\n\nJähriger an eine Person unter 18 Jahren sowie mit unerlaub-\n\ntem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist; \n\n b) im Einzelstrafausspruch im Fall 6 der Urteilsgründe aufgeho-\n\nben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie dem Nebenkläger hierdurch entstandenen Auslagen zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass nach \n\nden Feststellungen zweifelhaft bleibt, ob die im Fall 5 abgegebene Menge von \n\n0,6 Gramm Haschisch aus der im Fall 6 wenige Tage später beim Angeklagten \n\nsichergestellten Gesamtmenge von 27 Gramm stammte. Da dies nahe lag, war \n\nfür die Feststellungen im Zweifel hiervon auszugehen. Zwischen der Abgabe \n\nund dem Besitz der Gesamtmenge besteht daher Tateinheit; beide Delikte tref-\n\nfen rechtlich mit dem Vergehen nach § 145 a StGB zusammen; Schuldspruch \n\nund Einzelstrafe im Fall 6 entfallen. Für die vom Generalbundesanwalt bean-\n\ntragte Einstellung des Verfahrens im Fall 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 \n\nAbs. 2 StPO bestand daher kein Anlass. \n\n2 \n\nIm Übrigen ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt dargeleg-\n\nten Gründen offensichtlich unbegründet. Es kann ausgeschlossen werden, dass \n\nsich der Wegfall der Einzelstrafe von drei Monaten auf die milde Gesamtstrafe \n\nausgewirkt hätte. \n\n3 \n\nAngesichts des geringen Teilerfolgs besteht kein Anlass, den Beschwer-\n\ndeführer von Verfahrenskosten teilweise zu entlasten. \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nSchmitt \n\n RiBGH Krehl ist wegen \n Urlaubsabwesenheit an der \n Unterschrift gehindert. \n\nRissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_417-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/2-str-417-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_417-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_417-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/2-str-417-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_417-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:19.443634+00:00"}}