{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_398-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-10-23","aktenzeichen":"2 StR 398/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 398/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKassel vom 7. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch \n\nwird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte \n\nL. der schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbe-\n\nreichs durch Bildaufnahmen, der Angeklagte P. der schweren \n\nVergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und \n\nVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildauf-\n\nnahmen schuldig ist. \n\n§ 265 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, \n\ndass sich die Angeklagten, die auf die Verabreichung einer bewusst-\n\nseinstrübenden Substanz als denkbare Ursache für eine mögliche \n\nBewusstlosigkeit des Opfers rechtzeitig hingewiesen worden sind, an-\n\nders als geschehen hätten verteidigen können. \n\nEiner Aufhebung der Strafaussprüche bedarf es nicht. Der Senat kann \n\nschon angesichts der sich aus § 177 Abs. 3 StPO ergebenden Min-\n\ndeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe ausschließen, dass das \n\nLandgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere \n\nFreiheitsstrafen erkannt hätte. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nAppl \n\nCierniak \n\nKrehl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_398-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-23/2-str-398-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_398-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_398-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-23/2-str-398-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_398-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:54.339386+00:00"}}