{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_363-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-12-02","aktenzeichen":"2 StR 363/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 363/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n2. Dezember 2009 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Rissing-van Saan, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hanau vom 11. Mai 2009 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldig-\n\nten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Dagegen \n\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Verfahrensrügen und auf die \n\nSachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge \n\nErfolg. \n\n2 \n\n1. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten in der Anklageschrift \n\nvor, am 20. Januar 2009 im Zustand verminderter Schuldfähigkeit seinen Vater, \n\nder eine Holzschüssel schützend vor sich gehalten habe, mehrfach mit Fäusten \n\nin das Gesicht geschlagen zu haben, wodurch dieser blutende Verletzungen \n\ndavongetragen habe. Das Landgericht hat wegen nicht ausschließbarer Schuld-\n\nunfähigkeit zum Tatzeitpunkt die Eröffnung des Hauptverfahrens im Strafverfah-\n\nren abgelehnt und das Sicherungsverfahren eröffnet. Es hat die Unterbringung \n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil der Schlag des Beschul-\n\ndigten durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Der Vater des Beschuldigten \n\nhabe diesen unvermittelt angeschrien und dabei eine schwere Holzschüssel mit \n\nHenkelgriff in der rechten Hand gehalten. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin \n\nseinerseits angebrüllt, ihn in den Hausflur zurückgedrängt und aufgefordert, die \n\nSchüssel weg zu legen. Der Vater des Beschuldigten sei dem nicht nachge-\n\nkommen, sondern auf diesen zugegangen und habe mit der Schüssel zum \n\nSchlag ausgeholt. Um sich zu verteidigen, habe der Beschuldigte ungezielt in \n\ndessen Richtung geschlagen und ihn unabsichtlich an der Nase getroffen. \n\n3 \n\nIn der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft, den Zeugen \n\n I. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Zeuge \n\nlautes Gebrüll des Beschuldigten gehört und gesehen habe, wie dieser eine \n\nPerson mit beiden Händen in die Haustür gedrückt habe. Das Landgericht hat \n\nden Beweisantrag abgelehnt, weil erwiesen sei, dass der Beschuldigte gebrüllt \n\nhabe, und weil die weitere unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung \n\nohne Bedeutung sei, § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO. Eine weitergehende Be-\n\ngründung enthielt der in der Hauptverhandlung verkündete Beschluss nicht. In \n\nden Urteilsgründen hat das Landgericht hierzu ausgeführt, dass eine entspre-\n\nchende Bekundung des Zeugen I. der Einlassung des Beschuldigten \n\nnicht entgegengestanden hätte. Denn Schlüsse auf einen von seiner Darstel-\n\nlung abweichenden Geschehensablauf ließen sich daraus nicht ziehen, zumal \n\nin einem solchen Verhalten kein Angriff seitens des Beschuldigten zu sehen \n\nwäre. \n\n4 \n\n2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der \n\nBeschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaup-\n\nteten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tat-\n\nrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tat-\n\nsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, \n\naus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn \n\nsie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte \n\n(BGH NStZ 1997, 503; NStZ-RR 2002, 68 f.; StV 2005, 113, 115 m.w.N.; StV \n\n2007, 176; StraFo 2007, 378; StraFo 2008, 162). Der Beschluss muss es den \n\nVerfahrensbeteiligten, insbesondere dem Antragsteller, ermöglichen, sich auf \n\ndie durch die Ablehnung des Beweisantrags geschaffene Prozesslage einzu-\n\nstellen. Die erforderliche Begründung entspricht grundsätzlich den Begrün-\n\ndungserfordernissen bei der Würdigung von durch Beweisaufnahme gewonne-\n\nnen Indiztatsachen in den Urteilsgründen. \n\n5 \n\nDiesen Anforderungen wurde der Beschluss der Strafkammer nicht ge-\n\nrecht. Seine Begründung beschränkte sich auf die Wiedergabe des Gesetzes-\n\nwortlauts. Die Erklärung für die Bedeutungslosigkeit gibt die Strafkammer erst in \n\nden Urteilsgründen. Die unzulängliche Begründung des Beschlusses wird da-\n\ndurch jedoch nicht geheilt. Die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags \n\nsoll den Antragsteller in die Lage versetzen, sich auf die Prozesssituation einzu-\n\nrichten und gegebenenfalls neue Anträge stellen zu können. Dies erfordert, \n\ndass ihm die Ablehnungsgründe in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden, so \n\ndass er darauf noch reagieren kann. \n\n6 \n\nEin Beruhen des Urteils auf der unzulänglichen Ablehnung eines Be-\n\nweisantrags kann ausgeschlossen werden, wenn die Gründe der Bedeutungs-\n\nlosigkeit der Beweisbehauptung auf der Hand lagen, so dass der Antragsteller \n\nim Bilde war und in seiner Prozessführung nicht beeinträchtigt wurde. Das kann \n\nim vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Frage, ob der Faustschlag \n\ndes Beschuldigten oder aber möglicherweise das Erheben der Holzschüssel \n\ndurch den Vater des Beschuldigten durch Notwehr gerechtfertigt war, hing da-\n\nvon ab, wer mit der tätlichen Auseinandersetzung begonnen hatte. Hierfür \n\nkonnte die in das Wissen des Zeugen I. gestellte Tatsache, der Beschul-\n\ndigte habe eine Person mit beiden Händen in den Hausflur gedrückt, von Be-\n\ndeutung sein. \n\n7 \n\nEin Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ist auch nicht deshalb \n\nausgeschlossen, weil die Strafkammer die unter Beweis gestellten Behauptun-\n\ngen den Feststellungen uneingeschränkt zugrunde gelegt hat. Zwar heißt es UA \n\nS. 6, \"Der Beschuldigte … drängte D. J. in den Hausflur und brüllte \n\nihn an, dass er ihm nichts zu sagen habe.\" Dagegen, dass die Strafkammer \n\ndamit auch das Drücken mit beiden Händen als erwiesen angesehen hat, spre-\n\nchen aber die Ausführungen UA S. 16, dass selbst dann, wenn man von der \n\nBeweisbehauptung der Staatsanwaltschaft ausgehen würde, dass der Beschul-\n\ndigte eine Person mit beiden Händen in den Hausflur gedrückt habe, daraus \n\nkein körperlicher Angriff des Beschuldigten gegen seinen Vater herzuleiten sei. \n\n8 \n\nIm Übrigen würden auch die Ausführungen der Strafkammer im Urteil die \n\nAnnahme der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache nicht tragen. Die Darle-\n\ngung der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit erfordert eine Einfügung und Wür-\n\ndigung in das bisher gewonnene Beweisergebnis. Die Wertung der Strafkam-\n\nmer, dass das unter \"Gebrüll\" erfolgende Drücken einer Person mit beiden \n\nHänden kein Angriff sei, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu und lässt auch die \n\nBesonderheiten des vorliegenden Verfahrens außer Acht, etwa die Einschät-\n\nzung des Sachverständigen Dr. M. -I. , dass der Beschuldigte infolge \n\neiner Frontalhirnschädigung seine Aggressionen nicht beherrschen könne. \n\nSchließlich hätte auch näher dargelegt werden müssen, weshalb eine entspre-\n\nchende Bekundung des Zeugen I. keine Auswirkungen auf die Glaub-\n\nhaftigkeit der Einlassung des Beschuldigten und seiner früheren Aussagen und \n\ndes Schreibens seines Vaters vom 28. Februar 2009 gehabt hätte, die allesamt \n\nkeinen Hinweis auf ein solches Geschehen enthielten. In jenem an den Vertei-\n\ndiger gerichteten Schreiben hatte der Vater des Beschuldigten unter Berufung \n\nauf sein Zeugnisverweigerungsrecht im Übrigen erklärt, dass er den Beschul-\n\ndigten sofort mit der Holzschüssel angegriffen habe, nachdem dieser ihn laut \n\nangebrüllt habe. \n\n9 \n\nDer Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat hat von \n\nder Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht. \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nSchmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_363-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/2-str-363-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_363-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_363-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/2-str-363-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_363-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:28.419500+00:00"}}