{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_351-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"2 StR 351/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 351/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird \n\n a) das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. März 2009 aufge-\n\nhoben, soweit die in dem Urteil des Amtsgerichts Pößneck \n\n- Zweigstelle Bad Lobenstein - vom 18. September 2007 ver-\n\nhängte Maßregel aufrechterhalten worden ist; deren Auf-\n\nrechterhaltung entfällt \n\n b) der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte we-\n\ngen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten \n\nund wegen der übrigen Taten sowie der einbezogenen Stra-\n\nfen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"unter Auflösung der durch Ge-\n\nsamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein \n\nvom 07.01.2008, Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe \n\nund unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck, \n\nZweigstelle Bad Lobenstein vom 27.08.2007, Az.: Cs 658 Js 23852/07 erkann-\n\nten Geldstrafen und durch Urteil des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad \n\nLobenstein vom 18.09.2007, Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, erkannten Freiheits-\n\nstrafe sowie unter Aufrechterhaltung der dort ausgeurteilten Maßregel zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten sowie zu einer \n\nFreiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt\". \n\nDie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-\n\nsion des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang \n\nErfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird \n\nauf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Der \n\nSenat hat jedoch den Urteilstenor klargestellt, weil bei der Bildung mehrerer \n\n(Gesamt-)strafen aus der Urteilsformel erkennbar sein muss, für welche der \n\nTaten die einzelnen Rechtsfolgen festgesetzt sind (Meyer-Goßner/Appl, Die \n\nUrteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 83 m.w.N.). \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69 a StGB hat dagegen keinen \n\nBestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am 17. März 2009, mit-\n\nhin vor dem 30. März 2009, dem Tag der Verkündung des Urteils in vorliegen-\n\nder Sache. Damit war - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - \n\ndie Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegens-\n\ntandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n29. Juli 2009 - 2 StR 264/09). \n\n5 \n\nAuch bedurfte es keines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Ent-\n\nziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins im angefoch-\n\ntenen Urteil. Ist nämlich eine im früheren Urteil angeordnete Maßnahme - aus \n\nwelchen Gründen auch immer - erledigt, so fehlt es an der Notwendigkeit, \n\ngleichwohl über ihre Aufrechterhaltung zu befinden, wenn dies auch regelmäßig \n\nunschädlich sein wird. So liegt es hier, weil die im Urteil des Amtsgerichts \n\nPößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - angeordnete Entziehung der Fahrer-\n\nlaubnis und die Einziehung des Führerscheins unmittelbar mit der Rechtskraft \n\njenes Urteils wirksam wurden. Insoweit bedurfte es deshalb keiner weiteren \n\nVollstreckung mehr; diese Maßnahmen waren \"erledigt\" (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2004, 247; Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. § 55 Rdn. 60). \n\n6 \n\nEine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, \n\nweil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des an-\n\ngefochtenen Urteils geführt hat. \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nSchmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/2-str-351-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/2-str-351-09","retrieved":"2026-07-10 20:00:13.692260+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-28/2-str-351-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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