{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_347-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-11-04","aktenzeichen":"2 StR 347/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 347/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n4. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nCierniak, \n\nRichter am Landgericht \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Trier vom 19. März 2009 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-\n\nren verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere auf die Nicht-\n\nanordnung der Sicherungsverwahrung, beschränkte und mit der Verletzung ma-\n\nteriellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Zwar \n\nergibt die Überprüfung des Urteils zum Strafausspruch für sich genommen kei-\n\nnen Rechtsfehler; jedoch hält die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung \n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n2 \n\nZutreffend hält das Landgericht die formellen Voraussetzungen des § 66 \n\nAbs. 2 StGB für erfüllt, weil dem Gesamtstrafenausspruch von acht Jahren \n\n20 Einzelfreiheitsstrafen zu je vier Jahren zugrunde liegen. Dagegen sind die \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nAusführungen, mit denen die Kammer die materiellen Voraussetzungen des \n\n§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint hat, nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n1. Mit nicht tragfähiger Begründung gelangt das Landgericht zu dem Er-\n\ngebnis, bei dem Angeklagten liege bereits ein Hang zu erheblichen Straftaten \n\nnicht vor. \n\na) Nach den Feststellungen ist der 66-jährige Angeklagte bereits im Jah-\n\nre 2006 wegen eines im Jahre 2003 begangenen sexuellen Missbrauchs eines \n\nKindes in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Dieser Verurteilung \n\nlag zu Grunde, dass der Angeklagte zu einem 11-jährigen Nachbarsjungen ein \n\nfreundschaftliches Verhältnis aufgebaut und diesen mit Versprechungen in sei-\n\nne Wohnung gelockt hatte. Bei zwei verschiedenen Gelegenheiten küsste er \n\ndort den Jungen und masturbierte an dessen Glied. \n\nDie jetzige Verurteilung basiert auf einem vergleichbaren Geschehen: \n\nAuch hier stammte das Opfer, ein zu den Tatzeiten 12 bis 13-jähriger \n\nJunge, aus dem unmittelbaren Freundes- und Bekanntenkreis des Angeklagten. \n\nWiederum unter Versprechungen lockte der unter Bewährung stehende Ange-\n\nklagte das Kind im Jahre 2007 in seine Wohnung und vollzog an diesem in 20 \n\nFällen ungeschützten Analverkehr bis zum Samenerguss, wobei er das \n\nSchweigen des Jungen und dessen erneute Besuche einerseits mit massiven \n\nDrohungen, andererseits mit Belohnungen bewirkte. \n\n7 \n\nb) Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, der von ihm beauftragte psy-\n\nchiatrische Sachverständige habe sich bei der Beurteilung eines eventuell vor-\n\nliegenden Hanges \"maßgeblich an den Kriterien, die von Habermeyer und Saß \n\nin ihrem 2004 publizierten Werk über Grundlagen und Differentialindikation zur \n\nMaßregel gemäß § 66 StGB\" entwickelt wurden, orientiert und sei zu dem Er-\n\ngebnis gelangt, dass zwar einige im Einzelnen benannte Kriterien auf den An-\n\ngeklagten zuträfen, die Mehrzahl hingegen nicht. Unter Verwertung der vom \n\nSachverständigen vermittelten Erkenntnisse stellt die Kammer bei zusammen-\n\nfassender Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten ausschlaggebend \n\ndarauf ab, dieser habe stets nur sich ihm im unmittelbaren sozialen Umfeld bie-\n\ntende Gelegenheiten zur Begehung der sexuellen Übergriffe genutzt. Deshalb \n\nsei bei einer Gesamtschau das Vorliegen eines Hanges im Sinne einer intensi-\n\nven Neigung zu Rechtsbrüchen für den Angeklagten zu verneinen (UA 21 f.). \n\n8 \n\nc) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Hang im \n\nSinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist - was die Kammer verkennt - nicht nur bei \n\ndem Täter zu bejahen, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, sondern \n\nauch bei demjenigen, der aufgrund einer in seiner Persönlichkeit liegende Nei-\n\ngung immer wieder straffällig wird, wenn sich ihm die Gelegenheit bietet (vgl. \n\nBGH NStZ 2005, 265 f.; 2003, 201; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8). Im Übri-\n\ngen ist die Annahme einer \"bloßen\" Gelegenheitstat hier mit den sonstigen Ur-\n\nteilsgründen unvereinbar. Der unter Bewährung stehende Angeklagte hat - wie \n\nauch bei seiner einschlägigen Vorverurteilung - keineswegs nur Gelegenheiten \n\nausgenutzt, sondern die Tatumstände geplant und aktiv gestaltet, indem er sich \n\ndas Vertrauen seiner Opfer zunächst erschlichen und sodann die äußeren \n\nRahmenbedingungen durch Einladungen in seine Wohnung geschaffen hat. \n\nAnschließend hat er ein subtiles Geflecht aus Belohnung und Einschüchterung \n\naufgebaut, um den Missbrauch so lange wie möglich - hier über den Zeitraum \n\neines Jahres hinweg - fortsetzen zu können. \n\n9 \n\nEbenso wenig ist Voraussetzung für die Annahme eines Hanges, dass \n\ndie Straftaten zu Lasten einer Mehrzahl von Opfern begangen werden; ausrei-\n\nchend sind auch wiederholte Taten zu Lasten desselben, aus dem sozialen \n\nUmfeld des Täters stammenden Opfers (vgl. BGH NStZ 2008, 27). \n\n10 \n\nSchließlich steht auch eine Spätkriminalität - die delinquente Entwicklung \n\ndes Angeklagten begann erst seit seinem 60. Lebensjahr - einer Hangtäter-\n\nschaft bei Sexualdelikten nicht grundsätzlich entgegen \n\n(LK-Rissing-van \n\nSaan/Peglau StGB 12. Aufl. § 66 Rn. 131). \n\n11 \n\n12 \n\n2. Auch die Begründung, mit der die Kammer die Gefährlichkeit des An-\n\ngeklagten verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Angesichts der rechtsfehlerhaften Ausführungen zur Ablehnung eines \n\nHanges ist bereits nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwendung \n\nzutreffender Maßstäbe die vom Angeklagten ausgehende Gefährlichkeit bejaht \n\nhätte; denn der Hang ist ein wesentliches Kriterium der Gefährlichkeitsprognose \n\n(BGH aaO). \n\n13 \n\nb) Soweit sich die Kammer bei der hilfsweisen Erörterung der Gefährlich-\n\nkeit des Angeklagten vom Sachverständigen herangezogene Prognoseinstru-\n\nmente \"Static 99\", \"die von Hare 1985 erarbeitete PCL (Psychopathy-Check-\n\nList) und den \"SVR- (Sexual-Violence-Risk) Kriterienkatalog\" zu eigen macht, \n\ngenügt es nicht, lediglich anzugeben, welche Prozent- bzw. Punktwerte der An-\n\ngeklagte als Testergebnis erreicht hat. Vielmehr ist in den Urteilsgründen im \n\nEinzelnen anzugeben, welche der maßgeblichen Kriterien bei dem Angeklagten \n\nerfüllt sind und welche nicht, um dem Senat eine Überprüfung der Gefährlich-\n\nkeitsprognose zu ermöglichen (BGH StV 2008, 300; vgl. auch Boetticher u. a. \n\nNStZ 2009, 478 ff.). \n\n14 \n\nc) Auch ist die vom Landgericht weiter gegen eine Gefährlichkeit ange-\n\nführte Überlegung, der bestreitende Angeklagte werde die verhängte Strafe \n\nvoraussichtlich voll verbüßen und dann bei seiner Haftentlassung aufgrund sei-\n\nnes vorangeschrittenen Alters infolge vermutlicher Abnahme der physischen \n\nLeistungsfähigkeit sowie der sexuellen Appetenz nicht mehr gefährlich sein \n\n(UA 23), rein hypothetisch und damit nicht tragfähig. \n\n15 \n\nSo ist für die Gefährlichkeitsprognose zunächst grundsätzlich der Zeit-\n\npunkt der Aburteilung maßgeblich (Fischer aaO § 66 Rn. 36 m.w.N.). Ob ein \n\nAngeklagter zum Entlassungszeitpunkt aus der Strafhaft noch gefährlich ist, ist \n\nregelmäßig vor Vollzugsende nach § 67 c Abs. 1 StGB zu prüfen. Zwar kann \n\nder Tatrichter auch bereits bei seiner Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB den \n\nWirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und dem Alter des Angeklagten bei \n\nStrafentlassung Bedeutung beimessen, dies jedoch nur dann, wenn gleichzeitig \n\neine Haltungsänderung des Angeklagten sicher zu erwarten ist (BGH NStZ \n\n2002, 30 f.; 2005, 211; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3 und \n\n6). Denkbare, aber nur erhoffte positive Änderungen im Strafvollzug bleiben \n\neiner Prüfung nach § 67 c Abs. 1 StGB vorbehalten (BGH NStZ-RR 2005, 337). \n\n16 \n\nHier indessen geht die Kammer ausdrücklich davon aus, dass der Ange-\n\nklagte therapeutischen Maßnahmen nicht zugänglich ist (UA 23). Hinzu kommt, \n\ndass die altersbedingte Abnahme der physischen Leistungsfähigkeit sexuellen \n\nMissbrauch von Kindern keineswegs ausschließt. So ist zum Beispiel - wie vom \n\nAngeklagten in der Vergangenheit praktiziert - ein Missbrauch in Form von Mas-\n\nturbationshandlungen an Kindern auch bei eingeschränkter physischer Leis-\n\ntungsfähigkeit ohne Weiteres möglich. \n\n17 \n\n3. Soweit die Kammer schließlich in einer zweiten Hilfserwägung die An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung aufgrund des bei Haftentlassung voraus-\n\nsichtlich erreichten Alters sowie der dann einsetzenden Führungsaufsicht für \n\nunverhältnismäßig im Sinne des § 62 StGB erachtet, vermag auch dies die \n\nNichtanordnung der Maßregel nicht zu begründen. Nachdem das Landgericht in \n\nrechtsfehlerhafter Weise bereits einen Hang abgelehnt und die Gefährlichkeit \n\nverneint hat, fehlt es nämlich an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen für \n\neine Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. So ist unklar, wie \n\nhoch eine mögliche Gefährlichkeit und wie ausgeprägt damit die Gefahr für die \n\nbedrohten Rechtsgüter wäre. Auch können die Erwägungen zur bei Haftentlas-\n\nsung einsetzenden Führungsaufsicht kein wesentliches Gewicht gewinnen, weil \n\nder Angeklagte die hier abgeurteilten Taten unter laufender Bewährung began-\n\ngen hat. \n\n18 \n\n4. Nach alledem muss über die Anordnung von Sicherungsverwahrung \n\ndaher neu befunden werden. Da die Kammer hier ausdrücklich einen Bezug \n\nzwischen der Höhe der zu verbüßenden Strafe und der Nichtanordnung von \n\nSicherungsverwahrung hergestellt hat, hebt der Senat auch den Strafausspruch \n\n- insoweit zu Gunsten des Angeklagten - auf. \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nCierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-04/2-str-347-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-04/2-str-347-09","retrieved":"2026-07-10 20:05:35.490432+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-04/2-str-347-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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