{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_325-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"2 StR 325/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 325/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2009 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Marburg vom 7. April 2009 \n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge in sieben Fällen schuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch in den Einzelstrafen für die Fälle 1 bis 7 \n\nder Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur \n\nSchuldspruchänderung und Aufhebung in dem aus der Urteilsformel ersichtli-\n\nchen Umfang; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die \n\nVerurteilung in den Fällen 2 bis 7 der Urteilsgründe jeweils wegen Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der rechtlichen Überprü-\n\nfung nicht standhält. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der An-\n\ngeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe 10 kg minderwertiges Cannabisharz zum \n\nWeiterverkauf erworben. Nach Reklamation erklärte sich sein Lieferant bereit, \n\nzum Ersatz 10 kg Marihuana zu liefern. Dies geschah in sechs Teillieferungen; \n\nnach deren Abschluss gab der Angeklagte das minderwertige Cannabisharz \n\nzurück. Das Landgericht hat die Ersatzlieferungen als jeweils selbständige Fälle \n\n(2 bis 7) des Handeltreibens angesehen und Einzelstrafen von jeweils einem \n\nJahr und sechs Monaten verhängt; für die Tat 1 hat es eine Einzelstrafe von \n\nzwei Jahren festgesetzt. \n\n3 \n\nDie Verurteilung in den Fällen 2 bis 7 muss entfallen, weil es sich bei den \n\nUmtauschlieferungen um unselbständige Teilakte der einheitlichen Tat 1 han-\n\ndelte (vgl. BGH NStZ 2005, 232; Weber BtMG 3. Aufl. § 29 Rn. 391 m.w.N.). \n\nInsoweit war daher der Schuldspruch zu ändern; die Einzelstrafen waren aufzu-\n\nheben. \n\n4 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts lässt sich nicht aus-\n\nschließen, dass die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf dem Rechtsfeh-\n\nler beruht. Auch die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe war aufzuheben, \n\nweil der neue Tatrichter den Unrechts- und Schuldgehalt des festgestellten \n\nVerhaltens insgesamt neu zu bewerten und zu einer Straffestsetzung unter Ein-\n\nbeziehung der unselbständigen weiteren Tathandlungen zu gelangen hat. Hier-\n\nbei kann er auch eine die bisherige Einzelstrafe übersteigende neue Einzelstra-\n\nfe festsetzen. \n\n5 \n\n3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nFrau VRinBGH \nDr. Rissing-van Saan \nist wegen Erholungs- \nurlaubs an der Unter- \nschriftsleistung gehindert. \n\n Rothfuß \n\nRothfuß \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nCierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_325-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/2-str-325-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_325-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_325-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/2-str-325-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_325-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:53.770428+00:00"}}