{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_324-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-11-05","aktenzeichen":"2 StR 324/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 324/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. November 2009 \n\ngemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 27. November 2008 wird auf Kosten der \n\nStaatskasse als unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 27. November \n\n2008 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Nötigung, Körperverletzung und \n\nBedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses \n\nUrteil hat die Staatsanwaltschaft am 2. Dezember 2008 \"das Rechtsmittel der \n\nRevision\" mit folgender Formulierung eingelegt: \n\n\"Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts. Eine weitere Begrün-\n\ndung erfolgt nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe. Es wird bean-\n\ntragt werden, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur \n\nerneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts Wiesbaden zurückzuverweisen.\" \n\n2 \n\nDas Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 12. März 2009 zugestellt. In \n\nihrer am 17. Juni 2009 beim Landgericht eingegangenen Revisionsbegrün-\n\ndungsschrift führte die Staatsanwaltschaft aus, dass es sich um eine Revision \n\nzugunsten des Angeklagten handele, die sich gegen seine Verurteilung wegen \n\nVergewaltigung in zwei Fällen, Nötigung und Bedrohung richte. \n\n3 \n\n2. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen. Denn innerhalb der Frist \n\nzur Begründung des Rechtsmittels ist ein den Anforderungen des § 344 Abs. 1 \n\nStPO genügender Revisionsantrag nicht gestellt worden. Nach § 344 Abs. 1 \n\nStPO hat der Beschwerdeführer binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur \n\nEinlegung des Rechtsmittels (§ 345 Abs. 1 StPO) anzugeben, inwieweit er das \n\nUrteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Dies kann auch bereits in der \n\nRevisionseinlegungsschrift (§ 341 Abs. 1 StPO) mit der Erhebung der allgemei-\n\nnen Sachrüge geschehen. Das setzt allerdings voraus, dass die Rüge der Ver-\n\nletzung materiellen Rechts angesichts der Umstände des Einzelfalles geeignet \n\nist, den Umfang der Anfechtung zweifelsfrei festzulegen. Besondere Bedeutung \n\nerlangt diese Einschränkung, wenn das Urteil mehrere Angeklagte und/oder \n\nmehrere Taten betrifft. Richtet sich die Revision gegen ein Urteil mit mehreren \n\nselbständigen Tatvorwürfen, bleibt der Umfang des Revisionsangriffs unklar, \n\nwenn ohne konkretisierende Zusätze lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben \n\nwird (vgl. BGH NJW 2003, 839). Dies gilt erst recht, wenn es sich im Falle teil-\n\nweiser Verurteilung und teilweisen Freispruchs um eine Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft handelt, die sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Angeklagten \n\neingelegt sein kann. \n\n4 \n\nSo verhält es sich hier. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Frei-\n\nsprechung im Übrigen wegen mehrerer selbständiger Taten verurteilt. In der \n\nRevisionseinlegungsschrift vom 2. Dezember 2008 wird seitens der Staatsan-\n\nwaltschaft ein Antrag lediglich angekündigt (\"Es wird beantragt werden …\"). Die \n\nErhebung der allgemeinen Sachrüge vermag, worauf der Generalbundesanwalt \n\nmit Recht hinweist, das Fehlen eines ausdrücklichen und ordnungsgemäßen \n\nAntrages nicht zu ersetzen. Denn dies lässt offen, ob sich die Revision zu Las-\n\nten des Angeklagten gegen die Freisprüche wendet oder - falls sie zugunsten \n\ndes Angeklagten eingelegt sein sollte -, welcher Teil der Verurteilung angefoch-\n\nten sein soll. \n\n5 \n\nZwar enthält die Revisionsbegründung vom 17. Juni 2009 die notwendi-\n\ngen Angaben und den entsprechenden Aufhebungsantrag; da das Urteil der \n\nStaatsanwaltschaft jedoch bereits am 12. März 2009 durch Übersendung der \n\nAkten zugestellt worden war, ist dieser erst nach Ablauf der Monatsfrist des \n\n§ 345 Abs. 1 StPO zur Begründung der Revision gestellt worden. Der darin ent-\n\nhaltene, hinreichend konkrete Antrag war somit verspätet. \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nCierniak \n\nSchmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_324-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/2-str-324-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_324-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_324-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/2-str-324-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_324-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:39.211250+00:00"}}