{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_302-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-08-26","aktenzeichen":"2 StR 302/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 302/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. August 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten P. und S. \n\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Dezember \n\n2008 in den Maßregelaussprüchen mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Körperverlet-\n\nzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Ange-\n\nklagten S. wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer wider-\n\nstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie \n\ndie Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt angeordnet. \n\n2 \n\nDie Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO soweit sie sich \n\ngegen die Schuld- und Strafaussprüche richten. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Dagegen hat die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt keinen Bestand. \n\na) Die Beschränkung der Revision des Angeklagten S. , nach der \n\ndie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB \n\nsowie die Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung vom Rechtsmit-\n\ntelangriff ausgenommen sein sollen, ist nicht rechtswirksam. Der Angeklagte \n\nS. greift mit einer Verfahrensrüge sowie der allgemeinen Sachrüge \n\nauch den Schuldspruch an. In einem solchen Fall kann mit der erklärten \n\nRechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung \n\ngemäß § 64 StGB verzichtet werden, da die Feststellung einer Symptomtat un-\n\nerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung ist (Senat NStZ-RR 2004, \n\n365). \n\n5 \n\nb) Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erweist \n\nsich hinsichtlich beider Angeklagter als rechtsfehlerhaft. Das Urteil enthält keine \n\nFeststellungen zu der von § 64 Satz 2 StGB verlangten Erfolgsaussicht dieser \n\nMaßregel. Diese verstand sich nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil \n\nauch nicht von selbst. \n\n6 \n\n3. Das neue Tatgericht wird die hinreichend konkrete Aussicht auf einen \n\nBehandlungserfolg unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu prüfen und \n\nim Urteil darzulegen haben. Darüber hinaus ist für beide Angeklagte die Zeit-\n\nspanne der voraussichtlich erforderlichen Unterbringung mitzuteilen, damit \n\nüberprüft werden kann, ob die Dauer eines nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB an-\n\nzuordnenden Vorwegvollzuges zutreffend bestimmt ist. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_302-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-26/2-str-302-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_302-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_302-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-26/2-str-302-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_302-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:03.396224+00:00"}}