{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_229-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"2 StR 229/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 229/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n2. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen fahrlässiger Tötung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\n als Vorsitzende, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nCierniak, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger der Angeklagten, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Kassel vom 24. November 2008 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich \n\nmit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestütz-\n\nten Revision dagegen, dass die Angeklagte nicht wegen eines vorsätzlichen \n\nTötungsdelikts verurteilt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene \n\nRechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen absolvierte die Angeklagte nach dem Erwerb \n\nder mittleren Reife erfolgreich eine Lehre als pharmazeutisch-kaufmännische \n\nI. \n\nAngestellte; nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitete sie etwa sieben Jahre \n\nlang in ihrem erlernten Beruf. \n\n3 \n\n\"Anfang des Jahres 2007, etwa im Zeitraum Ende Februar/Anfang März\" \n\n(UA 6), stellte die Angeklagte fest, dass sie trotz praktizierter Verhütung \n\nschwanger geworden war. Diesen Umstand verheimlichte sie sowohl gegen-\n\nüber ihrem Lebenspartner, dem Zeugen H. , als auch gegen-\n\nüber ihrer Familie und ihren Bekannten. Die Angeklagte beabsichtigte zunächst, \n\neine Hausgeburt durchzuführen. Am frühen Morgen des 13. Oktober 2007 \n\nplatzte die Fruchtblase und es setzten unregelmäßige, teilweise bereits sehr \n\nschmerzhafte Wehen ein. Ihr Lebensgefährte versorgte sie mit Tee und begab \n\nsich anschließend zur Arbeit. Nach seiner Rückkehr forderte er die unverändert \n\nersichtlich unter Schmerzen leidende Angeklagte auf, sich mit dem Hausarzt in \n\nVerbindung zu setzen. Dies lehnte die Angeklagte, die sich inzwischen ent-\n\nschlossen hatte, sich in das Krankenhaus H. in F. zu bege-\n\nben, ebenso ab wie seinen weiteren Vorschlag, sie in ein Krankenhaus zu fah-\n\nren. Stattdessen veranlasste sie ihren Lebensgefährten, einer Einladung zur \n\nJagd alleine Folge zu leisten. \n\n4 \n\nAnschließend fuhr sie mit ihrem Pkw nach F. und erreichte ihre Auf-\n\nnahme in das Krankenhaus unter Vorspiegelung falscher Personalien sowie \n\neiner nicht bestehenden Krankenversicherung durch die AOK. Wegen des bei \n\nder Aufnahme diagnostizierten \"Geburtsstillstands\" - trotz zunehmender We-\n\nhentätigkeit öffnete sich der Muttermund nicht weiter - ordnete der dienstha-\n\nbende Gynäkologe einen Kaiserschnitt an. Mit dessen Hilfe brachte die Ange-\n\nklagte - wie von ihr gewünscht - unter Vollnarkose einen gesunden, reifen, nor-\n\nmalgewichtigen männlichen Säugling zur Welt. Sie lehnte es ab, das Baby zu \n\nstillen und wollte dieses zunächst auch nicht bei sich behalten. \n\n5 \n\nAm nächsten Morgen entfernte der Gynäkologe auf Wunsch der Ange-\n\nklagten die bei dieser gelegte Drainage sowie Braunülen und Katheter. Da das \n\nPflegepersonal ihrem Wunsch, mit ihrem Lebensgefährten zu telefonieren, nicht \n\nRechnung trug, kleidete sie sich an und begab sich ins Erdgeschoss des Kran-\n\nkenhauses zu einem dort befindlichen Münzfernsprecher. Sie teilte ihrem Le-\n\nbensgefährten mit, sie sei operiert worden, es gehe ihr gut und sie werde gegen \n\nNachmittag nach Hause zurückkehren. Anschließend drängte sie auf umge-\n\nhende Entlassung aus dem Krankenhaus, was jedoch abgelehnt wurde. Auf \n\nNachfrage erklärte sie, dass sie beabsichtige, ihr Kind \"K. \" zu nennen. Nach \n\nmehrfachem Drängen wurde ihr gegen 12.15 Uhr das Kind gebracht. \n\n6 \n\nEinige Zeit später verließ sie mit dem Säugling das Krankenhaus und \n\nfuhr mit ihrem Fahrzeug in Richtung ihres Heimatortes. Als das Kind zu weinen \n\nanfing, steuerte sie einen Parkplatz an, stieg aus und nahm das Kind auf den \n\nArm, um es zu beruhigen. Im Hinblick auf die sich steigernde Aufregung ihres \n\nschreienden Säuglings wurde die Angeklagte zunehmend ratloser und schüttel-\n\nte das Kind mehrmals. Anschließend streichelte sie es und drückte es in der \n\nAbsicht an sich, es zu beruhigen. Auf diese Weise bedeckte sie die Mund- und \n\nNasenöffnungen des Säuglings vollständig mit ihrem \"korpulenten Oberkörper\" \n\n(UA 12), was sie allerdings nicht wahrnahm. Sie erkannte nicht die nahe liegen-\n\nde, sich aus dieser Bedeckung ergebende Gefahr eines möglichen Erstickens \n\ndes Kindes. Wegen der nun ausbleibenden Schreie ging sie davon aus, dieses \n\nerfolgreich beruhigt zu haben, bis der Säugling infolge der Atemnot wahrnehm-\n\nbar begann zu krampfen. Sie bewegte sodann das Kind auf und ab, das nun-\n\nmehr wieder zu schreien begann; dies nahm die Angeklagte wiederum zum An-\n\nlass, ihren Säugling an sich zu drücken. Dieser Vorgang wiederholte sich mehr-\n\nmals über einen Zeitraum „von zwischen wenigstens 3 bis 4 Minuten und längs-\n\ntens 20 bis 35 Minuten\" (UA 13). Durch die fortgesetzte und wiederholte Bede-\n\nckung seiner Atemwege verlor der Säugling schließlich das Bewusstsein und \n\nverstarb kurz darauf infolge Erstickens, ohne das Bewusstsein noch einmal \n\nwieder erlangt zu haben. Die Angeklagte bemerkte, wie der Körper des Kindes \n\nerschlaffte und sein Köpfchen zur Seite fiel; sie fuhr mit dem Leichnam in einen \n\nWald und versteckte das tote Kind im Kofferraum ihres Pkw in einem bereits \n\nzum Teil gefüllten Müllbeutel. \n\n7 \n\nNach Rückkehr in die gemeinsame Wohnung behauptete sie gegenüber \n\nihrem Lebensgefährten sowie ihrer Familie und Bekannten, sich einer \"Zysten-\n\noperation\" unterzogen zu haben. Durch die Klinik veranlasste Ermittlungen der \n\nPolizei führten zur Identifizierung der Angeklagten; als sie am 18. Oktober 2007 \n\nmit einem Dienstwagen der Polizei zur Feststellung einer zurückliegenden \n\nSchwangerschaft ins Krankenhaus gebracht werden sollte, äußerte die Ange-\n\nklagte gegenüber den anwesenden beiden Polizeibeamten: \"Ihr könnt mich \n\nfestnehmen, ich habe es getan\". Auf ihren Hinweis wurde der Leichnam des \n\nSäuglings in ihrem Pkw gefunden. \n\n8 \n\nDas Schwurgericht hat in der Abdeckung der Atemwege des Säuglings \n\nein sorgfaltswidriges Verhalten der Angeklagten erkannt, ein vorsätzliches Han-\n\ndeln hingegen ausgeschlossen (UA 39). Es hat eine Mehrzahl von Indizien im \n\nEinzelnen geprüft. Diese reichten aber nach Ansicht des Tatrichters weder al-\n\nlein noch zusammen aus, die Angeklagte eines vorsätzlichen Tötungsdelikts zu \n\nüberführen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass sie im Ermittlungsver-\n\nfahren wechselnde Angaben gemacht habe. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDies hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nSpricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer wei-\n\nterreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu \n\nüberwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzu-\n\nnehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Be-\n\nweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die \n\nBeweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkge-\n\nsetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurtei-\n\nlung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind \n\n(st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2004, 238; 2005, 147). Aus den Urteilsgründen \n\nmuss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert \n\ngewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. \n\nRspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung, unzu-\n\nreichende 1; BGH NStZ 1983, 133; 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 45; 2004, \n\n238). \n\n11 \n\n1. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beurteilung des Be-\n\nweiswerts und des Gewichts der Indizien von falschen Voraussetzungen aus-\n\ngegangen ist und zu hohe Anforderungen gestellt hat. So führt das Schwurge-\n\nricht auf UA 30 aus, die im Hinblick auf eine mögliche Todesursache wechseln-\n\nden Angaben der Angeklagten erlaubten \"nicht zwingend\" den Schluss, dass \n\ndie Angeklagte ein Fehlverhalten zu verschleiern versuche. Nach UA 45 gestat-\n\ntet der Umstand, dass die Angeklagte bereits am Tag nach der Geburt frühzei-\n\ntig aufgestanden ist, keinen zwingenden Schluss auf ihre Absicht, ihr Kind zu \n\ntöten. Das Schwurgericht meint auf UA 47, aus der Erfolglosigkeit der Öffent-\n\nlichkeitsfahndung und von Befragungen könne nicht zwingend auf die Unwahr-\n\nheit der Angaben der Angeklagten zu einer Babyschale geschlossen werden. \n\nNach UA 51 führt die denkbare, von der Angeklagten empfundene Unverein-\n\nbarkeit ihres bisherigen Lebens mit einem Kind \"keinesfalls zwingend\" dazu, \n\ndass sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, als das Kind umzubringen. \n\nDie Anforderungen an eine Verurteilung dürfen aber nicht überspannt werden \n\n(vgl. BGH NStZ 1999, 153; 205; NStZ-RR 2000, 171; NJW 2007, 92, 94); es \n\ngenügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das \n\nvernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete \n\nZweifel nicht aufkommen lässt (BGH, Urt. vom 4. Dezember 2008 - 4 StR \n\n371/08). \n\n12 \n\n2. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Land-\n\ngericht im vorliegenden Fall tatsächlich eine Gesamtwürdigung aller Indizien \n\nvorgenommen hat. Auf UA 33 wird lediglich von einer solchen Gesamtschau \n\ngesprochen. Gleiches gilt für UA 53; dort wird nur als Ergebnis mitgeteilt, dass \n\nsich \"letztlich\" auch nicht aus einer Gesamtschau aller Umstände ein \"irgendwie \n\ngearteter Tötungsvorsatz der Angeklagten“ ergebe. Weitergehendes folgt auch \n\nnicht aus der rechtlichen Würdigung, weil das Landgericht dort (UA 59 f.) von \n\ndem festgestellten An-sich-Drücken ausgeht und sich mit der nach seiner Auf-\n\nfassung aus objektiver Sicht nicht fern liegenden Möglichkeit des Erstickungs-\n\ntodes befasst. Angesichts der Fülle der Indizien und ihrem zum Teil durchaus \n\ngewichtigen belastenden Charakter lässt die zusammenfassende Wertung hier \n\nnicht erkennen, ob wirklich alle einzelnen belastenden Indizien im Zusammen-\n\nhang mit den anderen gesehen und auch zueinander in Bezug gesetzt worden \n\nsind. Hinzu kommt, dass das Landgericht zahlreichen Indizien wegen möglicher \n\nunverfänglicher Erklärungen allein keinen Beweiswert beigemessen hat. Es \n\nsteht daher zu besorgen, dass es diese Indizien bei der Gesamtwürdigung nicht \n\nberücksichtigt hat, obwohl ihnen im Zusammenhang mit anderen Indizien \n\ndurchaus ein belastender Beweiswert zukommen kann. \n\n13 \n\n14 \n\n3. Im Übrigen würdigt das Landgericht eine Mehrzahl einzelner Indizien \n\nin fehlerhafter bzw. unvollständiger Weise. \n\na) Nach Auffassung des Schwurgerichts spricht der Umstand, dass die \n\nAngeklagte am Morgen nach der Entbindung entschieden habe, ihren Sohn auf \n\nden Namen \"K. \" zu taufen, \"ganz wesentlich\" gegen eine vorgefasste Tö-\n\ntungsabsicht (UA 52). Ausweislich der Feststellungen (UA 11) erfolgte diese \n\nÄußerung der Angeklagten jedoch auf Nachfrage des Pflegepersonals. Damit \n\nverliert das vom Schwurgericht angeführte Indiz seinen Beweiswert. \n\n15 \n\nb) Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, \n\ndass sie Ende Februar/Anfang März 2007 ihre letzte Periode gehabt und an-\n\nschließend ihre Schwangerschaft bemerkt habe (UA 16). Das Landgericht ist \n\ndieser Angabe gefolgt (UA 6, 35). Zutreffen kann sie indes nicht: Der behan-\n\ndelnde Gynäkologe hat bestätigt, dass der Säugling ein reifes, normal gewichti-\n\nges Kind gewesen sei. Es habe sich nicht um eine erkennbare Frühgeburt ge-\n\nhandelt. Frühgeburten können nach seiner Aussage nur vor der 36. Schwan-\n\ngerschaftswoche erkannt werden. Zwischen dem von der Angeklagten angege-\n\nbenen Empfängniszeitpunkt und der Geburt liegen indes nur etwa 32 Wochen. \n\nDie Wahrheit ihrer Zeitangaben unterstellt hätte es sich also um eine \"erkenn-\n\nbare Frühgeburt\" handeln müssen. Dennoch hinterfragt das Landgericht diese \n\nunzutreffenden Angaben der Angeklagten nicht. \n\n16 \n\nc) Das Landgericht hat seinen Feststellungen die Angaben der Angeklag-\n\nten zugrunde gelegt, sie habe den Säugling in einer - beim Sperrmüll gefunde-\n\nnen - mitgeführten Babyschale transportiert und diese später, nach zwischen-\n\nzeitlicher Aufbewahrung auf einem Hochsitz, an einem Supermarkt abgestellt. \n\nDies lässt wie an anderen Stellen der Beweiswürdigung besorgen, dass das \n\nSchwurgericht der Reichweite des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" nicht hinrei-\n\nchend Rechnung getragen hat. In seiner Beweiswürdigung bewertet das Land-\n\ngericht diese Einlassung lediglich als unwiderlegt (UA 47). Der Grundsatz \"in \n\ndubio pro reo\" ist aber keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die \n\ndas Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Be-\n\nweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- \n\nund Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu \n\ngewinnen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24, 27). Es ist da-\n\nher verfehlt, ihn isoliert auf einzelne Indizien anzuwenden; er kann erst bei der \n\nabschließenden Gesamtwürdigung zum Tragen kommen (vgl. BGHSt 49, 112, \n\n122 f.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20; BGH NStZ 2001, 609; NStZ-\n\nRR 2004, 238, 239; Urt. vom 9. Mai 2006 - 1 StR 37/06). Diesen Grundsätzen \n\nwird die Beweiswürdigung des Landgerichts offensichtlich nicht gerecht. \n\n17 \n\nAuch ist der Tatrichter nicht verpflichtet, einer Einlassung zu folgen, nur \n\nweil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt, mittels derer die \n\nBehauptung sicher widerlegt werden kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. \n\n§ 261 Rdn. 26 m.w.N.). Das gilt besonders, wenn, wie hier, die Angeklagte ihre \n\nursprüngliche Einlassung so ändert, dass ein überprüfbarer Gesichtspunkt - hier \n\ndas zunächst behauptete Entleihen der Babyschale von einer Jagdfreundin - \n\nentfällt. \n\n18 \n\nd) Vergleichbares gilt, soweit das Schwurgericht der Einlassung der An-\n\ngeklagten folgt, sie habe in der gesamten Zeit ihrer Schwangerschaft nicht den \n\n\"passenden\" Moment gefunden, ihren Lebensgefährten hierüber zu unterrich-\n\nten, obwohl dieser einem Kind nicht ablehnend gegenüberstand. \n\n19 \n\ne) Rechtsfehlerhaft, weil lückenhaft, ist die Beweiswürdigung, soweit das \n\nSchwurgericht es unterlässt, die Äußerung der Angeklagten im Dienstwagen \n\nder Polizei - \"Ihr könnt mich festnehmen, ich habe es getan\" - einer näheren \n\nWürdigung zu unterziehen und diese mit dem ihr zukommenden Gewicht in die \n\nGesamtabwägung einzustellen. Im Übrigen fällt auf, dass die vom Landgericht \n\nfür unwiderlegt erachtete Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung \n\nkeinen Anhalt bietet, was genau die Angeklagte mit ihrer bestimmten Behaup-\n\ntung, sie habe „es“ getan, gemeint haben könnte. \n\n20 \n\nf) Das Landgericht hat es bei seinen Feststellungen über die Rückstände \n\nvon Medikamenten im Leichnam des Säuglings bewenden lassen und diese \n\nnicht erkennbar in seine Beweiswürdigung einbezogen; hierzu bestand jedoch, \n\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Terminszuschrift an den Senat und in \n\nder Hauptverhandlung zutreffend ausgeführt hat, schon angesichts der phar-\n\nmazeutischen Kenntnisse der Angeklagten Anlass. \n\n21 \n\ng) Auf UA 60 führt das Schwurgericht aus, dass die Möglichkeit eines Er-\n\nstickungstodes aus objektiver Sicht nicht fern lag. Gleichwohl verneint es so-\n\nwohl das Wissens- als auch das Willenselement des bedingten Vorsatzes, \"zu-\n\nmal auch keine solche Handlung vorlag, die wegen ihrer hohen und offensichtli-\n\nchen Lebensgefährlichkeit diesen Rückschluss quasi aufzwang. Im Gegenteil \n\nhandelt es sich ersichtlich um ein gewaltarmes bzw. gewaltfreies Vorgehen …\". \n\nDas ist ersichtlich falsch, weil diese Wertung nach dem zugrunde gelegten Tat-\n\ngeschehen - dem An-sich-Drücken an den Oberkörper - nicht zutrifft. \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\n Appl \n\nCierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_229-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-02/2-str-229-09","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_229-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_229-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-02/2-str-229-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_229-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:00.522246+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-02/2-str-229-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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