{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_198-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"2 StR 198/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 198/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2009 gemäß \n\n§§ 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 26. November 2008 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-\n\nlen III 1 a) der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit werden \n\ndie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt; \n\nb) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit \n\nder Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtli-\n\nche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 \n\nStPO zu treffen ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechts-\n\nmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 \n\nStPO zuständigen Gericht vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nSchutzbefohlenen in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewalti-\n\ngung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchtem \n\nschweren Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von \n\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter \n\nEinbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren \n\nund acht Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. \n\nSein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel hat in dem aus der Beschluss-\n\nformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus \n\nden zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nIn den Fällen III 1 a) der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen \n\nsexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen verurteilt wor-\n\nden ist, war das Verfahren einzustellen, weil die Taten verjährt sind. \n\nDer Tatrichter ist davon ausgegangen, dass diese Taten nur wenige Wo-\n\nchen nach dem 14. Geburtstag der Zeugin T. M. (1. Februar 1999) begangen \n\nwurden, so dass einerseits eine Strafbarkeit nach § 176 StGB nicht in Betracht \n\nkommt. Andererseits war die für das Vergehen nach § 174 StGB geltende fünf-\n\njährige Verjährungsfrist (§ 78 b Abs. 3 Nr. 4 StGB) aber vor einer die Verjäh-\n\nrung unterbrechenden Handlung abgelaufen. Die Verjährung ruhte auch nicht \n\ngemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, da diese Vorschrift erst zu einem Zeitpunkt in \n\nKraft trat (1. April 2004) als die Verjährung schon eingetreten war (vgl. u. a. \n\nBGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDenn nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zum Tatzeit-\n\nraum ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass diese Taten vor \n\ndem 1. April 1999 begangen wurden und damit am 1. April 2004 bereits verjährt \n\nwaren. \n\nDer Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung hierzu weitere \n\nFeststellungen getroffen werden können, zumal das Opfer selbst in der Haupt-\n\nverhandlung bekundet hat, dass \"die manuellen Manipulationen eher schon im \n\nMärz ('nicht lange nach meinem 14. Geburtstag') begannen\" (UA S. 24). \n\nDer Senat hat daher in diesen Fällen das angefochtene Urteil aufgeho-\n\nben und das Verfahren insoweit eingestellt. \n\nDer Wegfall der für diese sechs Fälle verhängten Einzelstrafen zieht die \n\nAufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b \n\nSatz 1 StPO zu entscheiden. \n\n10 \n\nDer Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über \n\ndie verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. \n\nRissing-van Saan Athing Rothfuß \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_198-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-22/2-str-198-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_198-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_198-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-22/2-str-198-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_198-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:15.709885+00:00"}}