{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_180-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"2 StR 180/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 180/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Bandendiebstahls \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nBonn vom 18. Dezember 2008 im Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche ge-\n\nrichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 \n\nStPO zu treffen ist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem \n\nfür das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-\n\nricht vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls in sieben Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverur-\n\nteilungen sowie Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu der Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und das Verfahren im \n\nÜbrigen eingestellt. \n\n2 \n\nDie gegen die Verurteilung gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO, soweit sie den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft. Jedoch hält \n\ndie Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n3 \n\n4 \n\nDie Auflösung (nur) der Gesamtstrafen aus den Urteilen des Amtsge-\n\nrichts Bonn vom 11. Oktober 2007 und des Amtsgerichts Bergheim vom \n\n26. November 2008 und die Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen \n\nbegegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (§ 55 Abs. 1 StGB). \n\nGrundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Ab-\n\nurteilung nach den §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrenn-\n\nter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im End-\n\nergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist. Ausschlaggebend für die \n\nGesamtstrafenbildung darf deshalb nicht die (zufällige) äußere Verfahrensge- \n\nstaltung, sondern muss die materielle Rechtslage sein (BGHSt 32, 190, 192 f.; \n\n35, 243, 245). Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstra-\n\nfenbildung stellt, muss sich in die Lage des Richters versetzen, dessen Ent-\n\nscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt. Für ihn ist des-\n\nhalb maßgeblich, wie der frühere Richter bei richtiger Rechtsanwendung weite-\n\nre Vorentscheidungen hätte berücksichtigen müssen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 \n\nSatz 1 Zäsurwirkung 13). \n\n5 \n\nDie den Vorverurteilungen vom 11. Oktober 2007 und 26. November \n\n2008 zugrunde liegenden Taten hat der Angeklagte vor der weiteren Vorverur-\n\nteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 21. August 2007 begangen. Auch die \n\nnunmehr abgeurteilten sieben schweren Bandendiebstähle hat der Angeklagte \n\nvor dieser Vorverurteilung begangen. Eine Erledigung der dort verhängten Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ist nicht ersichtlich; die Strafkammer teilt \n\nauf UA 12 mit, dass derzeit die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts \n\nDortmund vom 11. Mai 1999 vollstreckt wird. \n\n6 \n\nDanach entfaltet die Vorverurteilung vom 21. August 2007 Zäsurwirkung \n\n(vgl. BGH, Beschl. vom 20. September 2007 - 4 StR 431/07 und 23. Januar \n\n2008 - 2 StR 604/07). Das Landgericht hätte unter Einbeziehung der Einzelstra-\n\nfen aus dieser Vorverurteilung sowie den weiteren Urteilen des Amtsgerichts \n\nBonn vom 11. Oktober 2007 und des Amtsgerichts Bergheim vom \n\n26. November 2008 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen eine \n\nneue einheitliche nachträgliche Gesamtstrafe bilden müssen. \n\nDer Senat kann nicht sicher ausschließen, dass der Angeklagte durch \n\ndie rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Gesamtstrafe \n\nwar daher aufzuheben. \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b \n\nSatz 1 StPO zu entscheiden. Eine etwa vollständige Vollstreckung der genann-\n\nten Sanktionen nach dem angefochtenen Urteil wäre für die gleichwohl gebote-\n\nne Einbeziehung ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Februar 2009 \n\n- 5 StR 22/09). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDer Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_180-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/2-str-180-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_180-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_180-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/2-str-180-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_180-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:32.752645+00:00"}}