{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"2 StR 178/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 178/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 15. Dezember 2008 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nner Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit se-\n\nxuellem Missbrauch einer Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in den \n\nJahren 2004 bis 2006 seine damals 15 bzw. 16 Jahre alte Stieftochter mehrfach \n\nsexuell missbraucht. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung im Wesentlichen aus der Aus-\n\nsage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gewonnen. Es hat sich hierbei \n\nder Sachverständigen Dr. Sch. -S. angeschlossen, die in ihrem Gut-\n\nachten die Nebenklägerin für glaubwürdig erachtet hat. Diese habe \"das Tatge-\n\nschehen gegenüber der Polizei, im Rahmen der Begutachtung und gegenüber \n\ndem Gericht im Kerngeschehen weitgehend konstant wiedergegeben\" (UA S. \n\n18); nur bei der Beschreibung von Nebensächlichkeiten sei es zu Inkonstanzen \n\ngekommen. \n\n5 \n\nDie vom Angeklagten in einer schriftlichen Aufzählung aufgeführten Ab-\n\n6 \n\n7 \n\nweichungen in den verschiedenen Aussagen der Nebenklägerin hält das Land-\n\ngericht \"für erwartete Inkonstanzen, die im Verlauf der Zeit naturgemäß eintre-\n\nten\", zumal \"die geschilderten sexuellen Handlungen über einen gewissen Zeit-\n\nraum andauern und in diesem Zeitraum sich die Stellung der Körper, die Be-\n\nkleidung und auch die angewendeten sexuellen Praktiken verändern können\" \n\n(UA S. 19). \n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts hält, worauf der Generalbundes-\n\nanwalt zutreffend hinweist, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist für das \n\nRevisionsgericht nicht nachvollziehbar. \n\nIm vorliegenden Fall, in dem das Landgericht selbst die Hinzuziehung ei-\n\nnes Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin \n\nfür geboten erachtet hat und in dem die Aussagen der Geschädigten offensicht-\n\nlich voneinander abweichen, war es erforderlich, die verschiedenen Angaben \n\nder Nebenklägerin näher darzulegen, um dem Revisionsgericht die Nachprü-\n\nfung zu ermöglichen, ob die Abweichungen erheblich sind und insbesondere, ob \n\nsie das Kerngeschehen betreffen. \n\n8 \n\nDas Landgericht beschränkt sich jedoch darauf mitzuteilen, dass die \n\nAussagen im Kerngeschehen \"weitgehend\" konstant waren und es nur bei Ne-\n\nbensächlichkeiten zu Inkonstanzen kam, ohne dies im Einzelnen nachvollzieh-\n\nbar darzulegen. Soweit das Landgericht bei der Auseinandersetzung mit der \n\nschriftlichen Aufstellung des Angeklagten, deren Inhalt sich im Übrigen nicht \n\naus der allein maßgeblichen Urteilsurkunde ergibt und daher dem Senat nicht \n\nzur Kenntnis gelangt ist, Abweichungen der Angaben zu den sexuellen Hand-\n\nlungen selbst anspricht, lässt dies besorgen, dass die Aussagen der Nebenklä-\n\ngerin auch im Kernbereich nicht konstant waren. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat es danach rechtsfehlerhaft unterlassen, die Abwei-\n\nchungen der einzelnen Aussagen darzustellen und nachvollziehbar zu begrün-\n\nden, weshalb die Aussage der Nebenklägerin gleichwohl insgesamt glaubhaft \n\nsein soll. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/2-str-178-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/2-str-178-09","retrieved":"2026-07-10 19:38:41.906287+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-17/2-str-178-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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