{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_170-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-06-24","aktenzeichen":"2 StR 170/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 170/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 19. Januar 2009 mit den Feststellungen \n\naufgehoben, \n\na) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt abgelehnt worden ist und \n\nb) im Ausspruch über die Einziehung. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen eines Ge-\n\ngenstandes, der nach seiner Art zur Verletzung von Personen geeignet und \n\nbestimmt ist, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin 21 Fällen, davon in neun Fällen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie \"die sicher-\n\ngestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien … eingezogen.\" \n\n2 \n\nHiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des An-\n\ngeklagten. Sein Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit eine Unter-\n\nbringung in der Entziehungsanstalt abgelehnt und die Einziehung sichergestell-\n\nter Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien angeordnet worden ist; im \n\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\n1. In den Fällen 5-8, 10-13, 17 und 19-21 der Urteilsgründe halten die \n\nEinzelstrafaussprüche im Ergebnis revisionsrechtlicher Prüfung stand. In diesen \n\nFällen hat das Landgericht Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt, oh-\n\nne den angewendeten Strafrahmen zu bezeichnen und § 47 StGB ausdrücklich \n\nzu prüfen. Ausgehend von der rechtlichen Würdigung der Strafkammer konnten \n\ndie Strafen jeweils aus dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG oder \n\ndes § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entnommen werden. Hierbei wären auch die \n\nStrafmilderungen nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB sowie § 31 BtMG zu prü-\n\nfen gewesen. Der Senat kann jedoch das Beruhen der verhängten Einzelstrafen \n\nauf den bezeichneten Rechtsfehlern ausschließen. Angesichts der Vielzahl der \n\nvom Angeklagten begangenen Taten scheidet die Verhängung von Geldstrafen \n\nnach § 47 StGB ersichtlich aus. Angesichts der besonders milden Strafen kann \n\nsich auch die fehlende Strafrahmenbestimmung nicht zu Lasten des Angeklag-\n\nten ausgewirkt haben. \n\n4 \n\n2. Die Ablehnung einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB kann nicht \n\nbestehen bleiben. Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte sei gegen-\n\nüber einer zwangsweisen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt negativ \n\nvorinformiert und eingestellt, so dass bei ihm eine hinreichend konkrete Er-\n\nfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht gegeben sei. Hingegen sei \n\ner für eine Zurückstellung des Strafvollzuges gemäß § 35 BtMG motiviert. Diese \n\nBegründung rechtfertigt die Verneinung einer hinreichend konkreten Er-\n\nfolgsaussicht nicht. \n\n5 \n\nDas Fehlen von Therapiewilligkeit steht nämlich einer Anordnung nach \n\n§ 64 StGB grundsätzlich nicht entgegen (BGH bei Holtz MDR 1996, 880; NStZ-\n\nRR 2004, 263). Dies kann lediglich ein gegen die Erfolgsaussicht sprechendes \n\nIndiz sein (BGH NJW 2000, 3015 f.). In einem solchen Fall hat der Tatrichter zu \n\nprüfen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Therapiebereitschaft für eine \n\nErfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2007, 171, 172; Beschl. vom 5. Mai 2009 - 5 StR 99/09; Fischer StGB 56. Aufl. \n\n§ 64 Rdn. 20 m.w.N.). An einer solchen Prüfung hat es das Landgericht fehlen \n\nlassen. \n\n6 \n\nDer Hinweis auf eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 \n\nBtMG ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung nach \n\n§ 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme \n\nvor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, \n\nweil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. BGHR StGB \n\n§ 64 Ablehnung 7 und 8; BGH StraFo 2003, 100; StV 2008, 405, 406). Hieran \n\nhat sich durch die Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung \n\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-\n\nhungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) grundsätzlich nichts geändert \n\n(vgl. Fischer aaO § 64 Rdn. 24, 26). \n\n7 \n\nDass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung \n\nder Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; \n\nBGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch \n\n8 \n\n9 \n\ndas Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt \n\n38, 362 f.). \n\n3. Auch der Ausspruch über die Einziehung kann nicht bestehen bleiben. \n\nIst die Einziehung von Gegenständen anzuordnen, sind diese in der Ur-\n\nteilsformel, oder sofern es sich um eine Vielzahl von Gegenständen handelt, \n\njedenfalls in einer Anlage hierzu (vgl. BGHSt 9, 88, 90) so konkret zu bezeich-\n\nnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den \n\nUmfang der Einziehung geschaffen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 8, 205, 211 f.; \n\nBGH, Beschl. vom 28. November 2006 - 4 StR 404/06). Diesen Anforderungen \n\nwird die Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel \n\nnicht gerecht. Der bloße Hinweis auf die \"sichergestellten Betäubungsmittel und \n\nBetäubungsmittelutensilien\" lässt jede individualisierende Bezeichnung der Ein-\n\nziehungsgegenstände vermissen. \n\n10 \n\nVon einer Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Einziehung kann \n\nauch nicht deswegen abgesehen werden, weil die Urteilsgründe die erforderli-\n\nchen individualisierenden Angaben enthalten. So wird etwa im Fall 22 auf \"an-\n\ndere BtM-Utensilien\" verwiesen und weiter mitgeteilt, dass auch im Übrigen \n\nVerkaufsgegenstände und Betäubungsmittel aufgefunden worden seien, die \n\naus Taten stammten, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden seien. \n\nAuch insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Appl Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_170-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/2-str-170-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_170-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_170-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/2-str-170-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_170-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:48.227506+00:00"}}