{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_163-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-06-03","aktenzeichen":"2 StR 163/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 163/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 4. Dezember 2008 aufgehoben; der Ange-\n\nklagte wird freigesprochen. \n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. \n\nDie Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten we-\n\ngen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Land-\n\ngericht vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision \n\ndes Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nGegen die Annahme der Strafkammer, die Messerstiche gegen den \n\nOberkörper des Nebenklägers seien nicht erforderlich gewesen, um dessen \n\ngegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden, bestehen durch-\n\ngreifende rechtliche Bedenken. Die Wertung, der Angeklagte habe den Mes-\n\nsereinsatz zunächst androhen oder dem Nebenkläger in den Arm stechen müs-\n\nsen, ist angesichts des festgestellten Sachverhalts rechtsfehlerhaft. Die Auffas-\n\nsung der Strafkammer, der Angeklagte habe das Messer zwar schon einmal \n\ngezogen gehabt, jedoch offenkundig nicht als Warnung vor einem künftigen \n\nEinsatz, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Der Angeklagte hatte das Mes-\n\nser nicht nur bei der verbalen Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger vor \n\ndem Haus aus der Tasche gezogen und aufgeklappt, sondern auch, nachdem \n\nder Nebenkläger ihm nachgesetzt war und ihn von hinten an der Schulter ge-\n\nschubst hatte. Zugleich hatte der Angeklagte sinngemäß gerufen: \"lass mich in \n\nRuhe, sonst werde ich dich töten\" (UA S. 6). Dennoch hatte der Nebenkläger \n\nden Angeklagten an der Schulter gefasst. Der Angeklagte durfte diesen Angriff \n\ndeshalb entgegen der Auffassung der Strafkammer durch die nicht heftig aus-\n\ngeführten Stiche in Richtung des Oberkörpers des Nebenklägers abwehren; auf \n\ndie (ungewisse) Hilfe der umstehenden Zuschauer oder einen Messereinsatz \n\nlediglich gegen den Arm des körperlich überlegenen und angetrunkenen Ne-\n\nbenklägers brauchte sich der Angeklagte nicht verweisen zu lassen. \n\n3 \n\nDas Notwehrrecht des Angeklagten war auch nicht deshalb einge-\n\nschränkt, weil er den Nebenkläger vor dem Haus beschimpft und somit womög-\n\nlich zu einem (erneuten) Angriff beigetragen hatte. Der Nebenkläger hatte den \n\nkörperlich vorgeschädigten Angeklagten bereits im Hausflur grundlos angegrif-\n\nfen und ihm heftige Schmerzen zugefügt; der Angriff war durch das Einschrei-\n\nten des Zeugen K. beendet worden. Der Angeklagte hatte weiteren Auseinan-\n\ndersetzungen aus dem Weg gehen wollen und deshalb auf Anraten des K. das \n\nHaus verlassen. Nach der verbalen Auseinandersetzung vor dem Haus, bei der \n\ner den Nebenkläger beschimpft und erstmals das Messer gezogen hatte, hatte \n\ner auf Zuruf eines Zeugen das Messer wieder eingesteckt und war in Richtung \n\nM. Landstraße weitergegangen, so dass sich in den Augen der Umste-\n\nhenden die Situation beruhigt hatte. Der Nebenkläger war ihm nachgelaufen \n\nund hatte ihn erneut geschubst. Der Nebenkläger war auch nicht so stark be-\n\ntrunken, dass sich daraus eine Einschränkung des Notwehrrechts für den An-\n\ngeklagten ergeben hätte. \n\n4 \n\n5 \n\nDa mithin lediglich ein Mangel der rechtlichen Würdigung vorliegt und \n\nweitergehende Feststellungen ersichtlich nicht getroffen werden können, kann \n\nder Senat in der Sache selbst entscheiden. \n\nDie Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafver-\n\nfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist vom Landgericht zu treffen, weil Art und \n\nUmfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen ohne weitere Feststellun-\n\ngen und ohne weitere Anhörung der Beteiligten nicht zu bestimmen sind. \n\nRissing-van Saan Roggenbuck Appl \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_163-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-03/2-str-163-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_163-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_163-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-03/2-str-163-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_163-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:56.144053+00:00"}}