{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_112-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"2 StR 112/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 112/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts am 30. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 15. Dezember 2008 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur \n\nBewährung versagt worden ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei \n\nFällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und ihn im Übri-\n\ngen freigesprochen. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhe-\n\nbung, soweit ihm eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im \n\nÜbrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, dass es bereits an besonderen Um-\n\n3 \n\n4 \n\nständen nach § 56 Abs. 2 StGB fehle. Dem Angeklagten sei lediglich zugute zu \n\nhalten, dass er sich etwa viereinhalb Monate in Untersuchungshaft befunden \n\nhabe. Ein Geständnis oder sonstige erhebliche Milderungsgründe hätten nicht \n\nvorgelegen. Dies reiche nicht aus, \"um dem Angeklagten ausnahmsweise doch \n\ndie Rechtswohltat der Bewährung zukommen zu lassen\". Dass er durch die er-\n\nlittene Untersuchungshaft bereits erheblich beeindruckt worden sei, habe die \n\nKammer während der Hauptverhandlung nicht feststellen können. \n\n2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Es ist bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft, besondere Umstände im Sin-\n\nne des § 56 Abs. 2 StGB zu verneinen, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob \n\ndem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stel-\n\nlen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigen-\n\nden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 \n\nrelevant sind (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 375 f.; StV 2003, 670), wie auch umge-\n\nkehrt besondere Umstände im Sinne des Absatz 2 für die Prognose nach Ab-\n\nsatz 1 von Belang sein können (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose \n\n31). Die Annahme einer Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens lag \n\nnach den Feststellungen auch nicht von vorneherein fern. Der Angeklagte ist \n\nlediglich geringfügig und nicht einschlägig wegen Beleidigungen, einer fahrläs-\n\nsigen Straßenverkehrsgefährdung und eines Diebstahls geringwertiger Sachen \n\nvorbestraft, die abgeurteilten Straftaten liegen einige Jahre zurück und die Ver-\n\nfahrensdauer war unangemessen lang (nähere Ausführungen dazu unter 2. c). \n\nAußerdem übt der Angeklagte eine Arbeitstätigkeit als Gas- und Wasserinstalla-\n\nteur aus und ist inzwischen von seinen Kindern getrennt. \n\n5 \n\nb) Darüber hinaus hat die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das \n\nVorliegen besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB gestellt. Es genügt, \n\ndass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaus-\n\nsetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts, der sich in der Strafhöhe wider-\n\nspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Inte-\n\nressen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ \n\n1986, 27 m.w.N.). Dass diese Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter \n\nverleihen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB entgegen der Auffassung des Landge-\n\nrichts nicht (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1). \n\n6 \n\nc) Schließlich bleiben in der Begründung, mit der das Landgericht das \n\nVorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, \n\nmildernde Umstände unerörtert. Die Kammer hat nicht berücksichtigt, dass die \n\nTaten vergleichsweise lange zurückliegen (vgl. StGB § 56 Abs. 2 Umstände, \n\nbesondere 13). Außerdem wurde das Strafverfahren nach den Urteilsfeststel-\n\nlungen nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Die Missbrauchs-\n\nvorwürfe wurden gegenüber den Ermittlungsbehörden erstmals am 6. Novem-\n\nber 2006 erhoben. Die ermittlungsrichterliche Vernehmung des geschädigten \n\nKindes erfolgte am 16. Mai 2007, seine kinderpsychiatrische Exploration fand \n\nam 4. April 2008 statt. Die Hauptverhandlung wurde erst am 8. Dezember und \n\n15. Dezember 2008 durchgeführt. Diese unangemessen lange Verfahrensdauer \n\nhätte in die gebotene Gesamtbetrachtung (BGHSt 29, 370, 372) zu Gunsten \n\ndes Angeklagten einbezogen werden müssen. \n\n7 \n\n3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrun-\n\ndelegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabes sowie der außer Betracht ge-\n\nlassenen Milderungsgründe die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt \n\nhätte. Der Strafausspruch kann dagegen bestehen bleiben. Der Senat schließt \n\naus, dass die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe noch milder ausgefal-\n\nlen wären, wenn die Strafkammer die angesprochenen Umstände berücksich-\n\ntigt hätte. Der Senat weist für die neue Verhandlung darauf hin, dass besondere \n\nUmstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht mit der Begründung abgelehnt \n\nwerden dürfen, der Angeklagte habe die Tat bestritten (vgl. BGH, Beschl. vom \n\n7. Februar 2007 - 2 StR 17/07). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Appl \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_112-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/2-str-112-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_112-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_112-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/2-str-112-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_112-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:46.719341+00:00"}}