{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_104-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-11-27","aktenzeichen":"2 StR 104/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sind Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. November 2009 \n\n2 StR 104/09 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c \n\nRedakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sind Amtsträger im Sinne des § \n\n11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. \n\nBGH, Urteil vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09 - Landgericht Frankfurt am Main \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Bestechlichkeit u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November \n\n2009 aufgrund der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2009, an denen teilge-\n\nnommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten Dr. E. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2008 werden als un-\n\nbegründet verworfen. \n\n Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr. E. der Bestechlichkeit in \n\nsechs Fällen (Anklagepunkte 2 bis 4 und 23 bis 25), der Untreue in sechs Fäl-\n\nlen (Anklagepunkte 11, 13, 15, 17, 20a und 20b) sowie der Beihilfe zur Beste-\n\nchung (Anklagepunkt 27) schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn eine Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt und angeordnet, \n\ndass davon fünf Monate als bereits vollstreckt gelten. \n\n2 \n\nDen Angeklagten F. hat es der Bestechung in fünf Fällen (Anklage-\n\npunkte 2 bis 4, 27 und 28) und der Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen (Anklage-\n\npunkte 13, 15, 17, 20a und 20b) für schuldig gesprochen. Es hat ihn zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und ange-\n\nordnet, dass davon vier Monate als bereits vollstreckt gelten. Die Vollstreckung \n\ndieser Strafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. \n\n3 \n\nDie auf die Sachrüge gestützten Revisionen beider Angeklagten sind un-\n\nbegründet. \n\nA. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nI. Der Angeklagte Dr. E. war von 1987 bis März 2004 im Angestellten-\n\nverhältnis Leiter der Sportredaktion des Hessischen Rundfunks (im Folgenden: \n\nhr), einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Er entschied über die Auswahl der \n\nSportveranstaltungen, über die in den verschiedenen Fernseh- und Hörfunk-\n\nprogrammen berichtet wurde, und über den näheren Inhalt der Sportsendun-\n\ngen. Als Leiter der sog. \"Mittelstelle Sport\" hatte er die Etatverantwortung inne \n\nund deshalb für ein ausgeglichenes Budget der Sportredaktion zu sorgen. \n\n6 \n\nÜber die im Jahresbudget eingeplanten Regelsendungen hinaus konnte \n\nder Angeklagte Sportsondersendungen ansetzen. Sondersendungen musste er \n\nzwar nach einem festgelegten Prüfungsverfahren unter Beteiligung von Herstel-\n\nlungsleitung, Produktion und Controlling durch den ihm vorgesetzten Fernsehdi-\n\nrektor genehmigen lassen; dieser folgte aber den Vorschlägen des Angeklagten \n\nohne vertiefte eigene Prüfung. Weitere Voraussetzung für die Durchführung \n\nwar, dass der Angeklagte durch Akquisition von Drittmitteln bei Sportveranstal-\n\ntern, Sponsoren oder Agenturen für eine Deckung der entstehenden Mehrkos-\n\nten im Haushalt der Redaktion (der sog. \"dezentralen Direktkosten\"), nach Mög-\n\nlichkeit aber auch der anteiligen Kosten der Produktionsabteilung sorgte. Insbe-\n\nsondere von Veranstaltern, die an einer umfangreicheren Berichterstattung inte-\n\nressiert waren, als sie im Rahmen der eigenen Haushaltsplanung der Rund-\n\nfunkanstalt erbracht worden wäre, nahm der hr finanzielle Beiträge zu den Pro-\n\nduktionskosten entgegen, die im damaligen Sprachgebrauch als \"Beistellungen\" \n\nbezeichnet wurden. Im Rahmen der Durchführung von Sondersendungen oblag \n\nes dem Angeklagten, bei den Verhandlungen mit Veranstaltern zu Gunsten des \n\n7 \n\n8 \n\nhr bis zur Grenze der Gesamtproduktionskosten so hohe \"Beistellungen\" wie \n\nmöglich zu erzielen. \n\nII. Im Jahr 1996 untersagte der damalige Intendant des hr nach kritischen \n\nPresseberichten der Sportredaktion die weitere Zusammenarbeit mit der \n\nSportmarketingagentur der Ehefrau des Angeklagten Dr. E. . Dies fasste der \n\nAngeklagte als \"Berufsverbot\" für seine Ehefrau auf. \n\nEr veranlasste den Angeklagten F. , im Januar 2000 die S M. \n\n P. GmbH (im Folgenden: SMP) zu gründen. Alleingesellschafter \n\nund Geschäftsführer war der Angeklagte F. . Auf Grund einer Treuhandver-\n\neinbarung hielt er den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für die Ehefrau des \n\nAngeklagten Dr. E. . Wirtschaftlich beteiligt an der SMP waren im Innenver-\n\nhältnis zu F. zunächst ausschließlich der Angeklagte Dr. E. und seine \n\nEhefrau, die auch das Gesellschaftskapital in Höhe von 48.896 DM vollständig \n\nzur Verfügung gestellt hatten. Dem Angeklagten F. kam der wirtschaftliche \n\nErfolg der SMP ab Juni 2001 in der Form zu Gute, dass seine Ehefrau an der \n\nGesellschaft zur Hälfte beteiligt wurde. Die Eheleute F. brachten die Ab-\n\nwicklung von Tanzsportveranstaltungen in das Unternehmen ein, die zuvor über \n\neine eigene Agentur der Ehefrau des Angeklagten F. vermarktet worden \n\nwaren. Faktisch wurden die Geschäfte der SMP von beiden Angeklagten stets \n\ngemeinsam besorgt (S. 18 UA). \n\n9 \n\nIII. Der Angeklagte Dr. E. verwies in den Jahren 2000 bis 2003 in meh-\n\nreren Fällen Sportveranstalter, die an der Durchführung von Sondersendungen \n\ninteressiert waren und sich zur Zahlung von \"Beistellungen\" bereit gezeigt hat-\n\nten, auf einen Vertragsschluss mit der SMP anstatt unmittelbar mit dem hr. Die \n\nals Agentur zwischengeschaltete SMP vereinnahmte daraufhin auf der Grund-\n\nlage der mit den Veranstaltern geschlossenen Verträge deren Geldzahlungen. \n\n10 \n\nIn drei der abgeurteilten Fälle, betreffend die Veranstaltungen Euromara-\n\nthon 2001 und 2002 und Ironman 2002 (Anklagepunkte 13, 15 und 20a), \n\nschloss die SMP keinen Vertrag mit dem hr über die Durchführung der Sendun-\n\ngen und führte von den \"Beistellungen\" nichts an den hr ab. Der Angeklagte \n\nDr. E. trug dafür Sorge, dass der hr die betreffenden Sendungen im Sinne \n\nder zwischen der SMP und den jeweiligen Veranstaltern geschlossenen Verträ-\n\nge produzierte. \n\n11 \n\nIn den drei anderen Fällen, betreffend Euromarathon 2000 und 2003 und \n\nIronman 2003 (Anklagepunkte 11, 17 und 20b), schloss die SMP zwar Verträge \n\nüber die Durchführung der Sendungen mit dem hr. Inhaltlich wurden diese Ver-\n\nträge für den hr allein durch den Angeklagten ausgehandelt. Dabei vereinbarte \n\ner aber die Zahlung so niedriger Beträge durch die SMP an den hr, dass die \n\nSMP im Ergebnis einen Provisionssatz erzielte, der deutlich über den marktüb-\n\nlichen Höchstsatz von 20 % hinausging. Zwar bedurfte der Angeklagte zum Ab-\n\nschluss von Verträgen mit einem Wert von mehr als 5.000 € nach den internen \n\nRegularien der Unterschrift eines Vorgesetzten. Seine Vorgesetzten, die keine \n\nKenntnis von seiner wirtschaftlichen Beteiligung an der SMP hatten und denen \n\nauch die Höhe der Zahlung des jeweiligen Veranstalters nicht bekannt war, \n\nnahmen im Vertrauen auf die Fähigkeiten des fachlich hochgeschätzten Ange-\n\nklagten aber keine eigene inhaltliche Prüfung vor. \n\n12 \n\nHätte der Angeklagte in allen sechs Fällen für einen Abschluss von Ver-\n\nträgen des hr mit der SMP gesorgt, die nur die Gewährung einer marktüblichen \n\nAgenturprovision von 20 % vorsahen, hätte der hr Mehreinnahmen in einer Ge-\n\nsamthöhe von gut 265.000 € erzielt. \n\n13 \n\nDer Angeklagte F. unterstützte den Angeklagten Dr. E. in diesen \n\nFällen, indem er die Verträge mit den Sportveranstaltern vorbereitete, Rech-\n\nnungen stellte und Zahlungen anmahnte. \n\n14 \n\nIV. Der Angeklagte Dr. E. und seine Ehefrau erhielten auf Veranlas-\n\nsung des Angeklagten F. für die Jahre 2001 bis 2003 Zahlungen aus dem \n\nGewinn der SMP in einer Gesamthöhe von 303.765 € (Anklagepunkte 2 bis 4). \n\nDie Angeklagten waren sich darüber einig, dass die Zahlungen für 2001 und \n\n2002 als Gegenleistung für die Tätigkeiten, die der Angeklagte Dr. E. in die-\n\nsen Jahren beim hr zu Gunsten der SMP entfaltet hatte, und für deren künftige \n\nFortsetzung dienen sollten. Die Zahlung für 2003, die erfolgte, als der Ange-\n\nklagte Dr. E. nicht mehr als Redaktionsleiter tätig war, sollte nur der Vergü-\n\ntung seiner in der Vergangenheit erbrachten Leistungen dienen. \n\n15 \n\nDie vergüteten Tätigkeiten hatten zum einen in dem Handeln des Ange-\n\nklagten Dr. E. in den vorstehend unter A.III. geschilderten Fällen sowie der \n\nVerweisung weiterer Veranstalter auf einen Vertragsschluss mit der SMP be-\n\nstanden (S. 22/23 UA). Zum anderen hatte der hr in allen drei Jahren auf Ver-\n\nanlassung des Angeklagten Dr. E. im Rahmen von Sportsendungen Leistun-\n\ngen zu Gunsten von Vertragspartnern der SMP erbracht, bei denen es sich um \n\nunzulässige Schleichwerbung im Sinne der §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 7 Abs. 6 S. 1 \n\nRStV a.F. gehandelt hatte (S. 23/24 UA). \n\n16 \n\nV. Auf Grund von Vereinbarungen des Angeklagten Dr. E. mit den \n\nGeschäftsführern der Veranstalterin des Radrennens \"Rund um den Henninger \n\nTurm\" in Frankfurt, den Brüdern M. , zahlte die Veranstaltergesellschaft an die \n\nAgentur seiner Ehefrau in den Jahren 2001 bis 2003 Vermittlungsprovisionen in \n\neiner Gesamthöhe von 138.691,23 € (Anklagepunkte 23 bis 25). Die Zahlungen \n\ndienten zum Teil als Entgelt für eine Akquise von Sponsoren der Veranstaltung \n\ndurch den Angeklagten. Der Angeklagte und die Veranstalterin verständigten \n\nsich zumindest stillschweigend darauf, dass sie aber auch deshalb gewährt \n\nwurden, damit der Angeklagte sie bei den im Zusammenhang mit den Übertra-\n\ngungen der Rennen durch den hr anfallenden Entscheidungen mit auf die \n\nWaagschale seines Ermessens legen würde. Tatsächlich nahm der Angeklagte \n\nim Hinblick auf die Zahlungen Einfluss auf Entscheidungen über die Gestaltung \n\nder Sendungen im Sinne der Veranstalterin und ihrer Sponsoren, so etwa im \n\nHinblick auf die Sichtbarkeit von Sponsorenlogos und -werbung (S. 41 UA). \n\n17 \n\nVI. Im Jahr 2002 schloss der Angeklagte F. auf Grund einer Verein-\n\nbarung mit dem Sportchef des Mitteldeutschen Rundfunks (im Folgenden: \n\nMDR), dem gesondert verfolgten Mo. , für die SMP einen Berater-\n\nvertrag mit der von Mo s Ehefrau geführten Werbeagentur C. . Auf Grund \n\ndieses Vertrags zahlte die SMP für angeblich erbrachte Beratungsleistungen \n\neinen Betrag in Höhe von 25.650 € an C. . Der Angeklagte F. und Mo. \n\nwaren sich darüber einig, dass die Zahlung zumindest auch als Gegenleistung \n\ndafür dienen sollte, dass Mo. sich um Übertragungen von Sportsendungen \n\nbeim MDR bemühen sollte, an denen die SMP verdienen würde. Außerdem \n\nsollte Mo. sich für die Übertragung solcher Sendungen auch in den Ge-\n\nmeinschaftsprogrammen der ARD einsetzen. Der Angeklagte Dr. E. , der von \n\nF. über die Verhandlungen informiert worden war, hatte diesen darin be-\n\nstärkt, die Vereinbarung abzuschließen und die Zahlung zu erbringen, weil auch \n\ner Mo. als Fürsprecher der SMP gewinnen wollte (Anklagepunkt 27). \n\n18 \n\nIm Jahr 2003 einigten sich F. und Mo. auf eine Verlängerung des \n\nBeratervertrags. Die SMP sollte insgesamt 60.000 € als Gegenleistung dafür \n\nbezahlen, dass Mo. darauf hinwirkte, dass im Programm des MDR im Jahr \n\n2003 zehn Sendungen über eine Rennsportserie einer Motorsportver-\n\nanstalterin gezeigt wurden, die Vertragspartnerin der SMP war. F. und \n\nMo. einigten sich zudem Anfang 2004 darauf, dass Zahlungen auch erfol-\n\ngen sollten, sofern Mo. 2004 für die Ausstrahlung von Sendungen sorgte, \n\nan denen die SMP verdiente, ohne dass bereits eine Einigung über die Höhe \n\nder zu zahlenden Beträge erreicht wurde. Von den vereinbarten 60.000 € zahlte \n\ndie SMP einen Teilbetrag in Höhe von 10.000 €, bevor Mo. im März 2004 im \n\nHinblick auf kritische Presseberichte betreffend die Tätigkeit des Angeklagten \n\nDr. E. seine Frau veranlasste, den Beratervertrag zu kündigen und die Zu-\n\nsammenarbeit zu beenden (Anklagepunkt 28). \n\nB. \n\n19 \n\nI. Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten Dr. E. in den \n\nFällen der Anklagepunkte 2 bis 4 und 23 bis 25 jeweils als Bestechlichkeit ge-\n\nmäß § 332 Abs. 1 S. 1 StGB und dasjenige im Fall des Anklagepunkts 27 als \n\nBeihilfe zur Bestechung Mo s durch den Angeklagten F. gemäß §§ 334 \n\nAbs. 1 S. 1, 27 StGB gewürdigt. Der Angeklagte Dr. E. und Mo. seien \n\nAmtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gewesen. \n\n20 \n\nDie Tätigkeit des Angeklagten Dr. E. in den Fällen der Anklagepunkte \n\n11, 13, 15, 17, 20a und 20b hat das Landgericht jeweils als Untreue zum Nach-\n\nteil des hr bewertet. \n\n21 \n\nII. Das Handeln des Angeklagten F. in den Fällen der Anklagepunk-\n\nte 2 bis 4 und 27 bis 28 hat das Landgericht jeweils als Bestechung gemäß \n\n§ 334 Abs. 1 S. 1 StGB, das in den Fällen der Anklagepunkte 13, 15, 17, 20a \n\nund 20b als Beihilfe zur Untreue des Angeklagten Dr. E. gewürdigt. \n\n22 \n\nIII. Im Verhältnis der Bestechlichkeits- bzw. Bestechungsdelikte zu den \n\nUntreuetaten ist das Landgericht von tatmehrheitlicher Begehung ausgegan-\n\ngen. \n\nC. \n\n23 \n\n24 \n\nI. Die Revision des Angeklagten Dr. E. bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklag-\n\nte Dr. E. sich durch die Vereinbarung und Annahme der Geldzahlungen in \n\nden Fällen der Anklagepunkte 2 bis 4 und 23 bis 25 der Bestechlichkeit schuldig \n\ngemacht hat. \n\n25 \n\na) Insbesondere hält rechtlicher Überprüfung stand, dass die Strafkam-\n\nmer den Angeklagten als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c \n\nStGB angesehen hat. \n\n26 \n\naa) Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass \n\nder hr eine sonstige Stelle im Sinne dieser Vorschrift ist, die Aufgaben der öf-\n\nfentlichen Verwaltung wahrnimmt. \n\n27 \n\n(1) Nicht tragfähig ist allerdings die vom Landgericht erwogene Auffas-\n\nsung, wonach Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts schon auf \n\nGrund ihrer Rechtsnatur stets sonstige Stellen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBuchst. c StGB seien. Der öffentlich-rechtlichen Organisationsform der betref-\n\nfenden Stelle kommt in diesem Zusammenhang keine allein ausschlaggebende \n\nAussagekraft zu. Sie hat allerdings erhebliche indizielle Bedeutung für das Vor-\n\nliegen des Tatbestandsmerkmals \"sonstige Stelle\" (BGH NJW 2009, 3248, 3249 \n\n– zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; vgl. auch BGHSt 37, 191, 195 ff.). \n\n28 \n\n(2) Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht seiner Prüfung \n\nzu Grunde gelegt, dass unter einer sonstigen Stelle eine behördenähnliche In-\n\nstitution zu verstehen ist, die selbst zwar keine Behörde im verwaltungsrechtli-\n\nchen Sinn, aber rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei \n\nder Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 49, 214, 219; BGH \n\nNJW 2007, 2932, 2933; 2009, 3248, 3249 – zur Veröffentlichung in BGHSt vor-\n\ngesehen). Zu den öffentlichen Aufgaben gehören dabei nicht nur die der Ein-\n\ngriffs- und Leistungsverwaltung, sondern auch der Bereich der staatlichen Da-\n\nseinsvorsorge (st. Rechtspr.; vgl. BGHSt 38, 199, 201 m.w.Nachw.). Der hr \n\nwirkt - ebenso wie die übrigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - in die-\n\nsem Sinne bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe mit. \n\n29 \n\n(a) Die öffentliche Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, \n\nwie sie durch die ständige Rechtsprechung des BVerfG entwickelt worden ist \n\nund seit dem 1. April 2004 auch durch § 11 RStV grob skizziert wird (vgl. \n\nEifert/Eicher in Beck´scher Komm. z. Rundfunkrecht 2. Aufl. § 11 RStV Rn. 49), \n\nbesteht in der Sicherstellung der unerlässlichen Grundversorgung der Bevölke-\n\nrung mit Rundfunkprogrammen. Diese Grundversorgung gewährleistet, dass \n\nauch unter den heutigen Bedingungen des dualen Rundfunksystems der klassi-\n\nsche Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Mei-\n\nnungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende \n\nBerichterstattung hinausgehender Information auch seine kulturelle Verantwor-\n\ntung umfasst (BVerfGE 73, 118, 157 ff.; 74, 297, 324 f.; 83, 238, 297 f.; 87, 181, \n\n198 f.; 119, 181, 214 ff.). Zur Information im Sinne des klassischen Rundfunk-\n\nauftrags gehört die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Le-\n\nbensbereiche. Auch die Bedeutung der Berichterstattung über Sportereignisse \n\nerschöpft sich deshalb nicht in ihrem Unterhaltungswert, sondern erfüllt darüber \n\nhinaus eine wichtige gesellschaftliche Funktion, indem sie Identifikationsmög-\n\nlichkeiten im lokalen und nationalen Rahmen bietet und Anknüpfungspunkt für \n\neine breite Kommunikation in der Bevölkerung ist (BVerfGE 97, 228, 257). \n\n30 \n\nNur soweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem Um-\n\nfang funktionstüchtig bleibt, können die derzeitigen Defizite des privaten Rund-\n\nfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt hingenommen wer-\n\nden (BVerfGE 90, 60, 90 f.; 119, 181, 218). Der Charakter dieser Aufgabenstel-\n\nlung als öffentliche Aufgabe, die die Tätigkeit der öffentlich-rechtlich verfassten \n\nRundfunkveranstalter von derjenigen privater Anbieter unterscheidet, findet sei-\n\nnen Niederschlag insbesondere in der Finanzierung durch eine Anstaltsnut-\n\nzungsgebühr. Das BVerfG hat vielfach ausgesprochen, dass der öffentlich-\n\nrechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzie-\n\nrung durch eine Gebührenpflicht, die ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohn-\n\nheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus anknüpft, gerade in der \n\nGewährleistung des Grundversorgungsauftrags ihre Rechtfertigung finden \n\n(BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199 f.; 90, 60, 90 f.; 119, 181, 219). Diese Fi-\n\nnanzierungsform soll sichern, dass sich das Programm weitgehend frei von \n\nökonomischen Zwängen an publizistischen Zielen, insbesondere dem der in-\n\nhaltlichen Vielfalt, orientiert (BVerfGE 119, 181, 219). Daher trifft die Auffassung \n\nder Revision nicht zu, dass als primäres Ziel der öffentlich-rechtlichen Rund-\n\nfunkanstalten, nicht anders als bei privaten Veranstaltern, die Gewinnung von \n\nMarktanteilen zu sehen sei. \n\n31 \n\n(b) Entgegen der Auffassung der Revision unterscheidet sich der Grund-\n\nversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wesentlich von \n\ndem Programmauftrag der privaten Rundfunkanbieter. Durch den Grundversor-\n\ngungsauftrag ist sichergestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal-\n\nten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend \n\nund in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren. Auf die-\n\nse Weise wird im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der \n\nverfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt (BVerfGE 83, 238, 297 f.; 87, \n\n181, 198 f.). Dagegen werden an die Breite des Programmangebots und die \n\nSicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe An-\n\nforderungen gestellt wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (BVerfGE 73, 118, \n\n158 f.; 83, 238, 316). \n\n32 \n\nDem entspricht, dass § 41 Abs. 2 RStV den privaten Anbietern von \n\nRundfunkvollprogrammen (lediglich) aufgibt, \"zur Darstellung der Vielfalt im \n\ndeutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an \n\nInformation, Kultur und Bildung beizutragen\", und dass gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 \n\nRStV im privaten Rundfunk \"inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentli-\n\nchen zum Ausdruck zu bringen\" ist. Demgegenüber haben die öffentlich-\n\nrechtlichen Rundfunkanstalten nach § 11 Abs. 1 S. 2 RStV \"einen umfassenden \n\nÜberblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Ge-\n\nschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben\". \n\n33 \n\n(c) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Staatsfreiheit des Rund-\n\nfunks steht der Einordnung des Grundversorgungsauftrags als öffentliche Auf-\n\ngabe der Rundfunkanstalten nicht entgegen (aA Hellmann wistra 2007, 281, \n\n283; Bernsmann in FS für Herzberg, 167, 171 ff.). Die Organisation der öffent-\n\nlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als \"staatsfreie Anstalten\" (Lange, Die öffent-\n\nlichrechtliche Anstalt, VVDStRL Heft 44, 169, 192 f.) findet ihre Rechtfertigung \n\nin der besonderen Natur der ihnen übertragenen Aufgabe: Das Organisations-\n\nstatut der mit der Erfüllung des Grundversorgungsauftrags befassten Rund-\n\nfunkveranstalter muss Gewähr dafür bieten, dass im Rahmen der Programm-\n\ngestaltung alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen und dass die \n\nFreiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt. Die verfassungsrechtliche \n\nGarantie der Rundfunkfreiheit erfordert zwar, dass die Rundfunkveranstalter \n\ndem staatlichen Einfluss entzogen oder höchstens einer beschränkten staatli-\n\nchen Rechtsaufsicht unterworfen sind (BVerfGE 12, 205, 259 ff.). Dieses ver-\n\nfassungsrechtliche Gebot inhaltlicher Unabhängigkeit ändert jedoch nichts dar-\n\nan, dass die Sicherung der Erfüllung des klassischen Rundfunkauftrags als öf-\n\nfentliche Aufgabe den Bundesländern übertragen ist, die sie ihrerseits den zu \n\ndiesem Zweck errichteten Rundfunkanstalten zugewiesen haben, weil sie diese \n\nAufgabe wegen des Gebots der Staatsfreiheit nicht unmittelbar selbst wahr-\n\nnehmen können (vgl. BVerfGE 31, 314, 329). Das BVerfG hat die Veranstaltung \n\nvon Rundfunksendungen durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten \n\nausdrücklich als öffentliche Aufgabe (BVerfGE 12, 205, 243) bzw. Aufgabe der \n\nöffentlichen Verwaltung (BVerfGE 12, 205, 245 u. 247; 31, 314, 329) bewertet. \n\n34 \n\nZwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1984 entschieden, dass \n\nder öffentlich-rechtliche Rundfunk als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 \n\nS. 2 GG in einer Gegenposition zum Staat stehe und insoweit nicht als Teil der \n\nstaatlichen Organisation betrachtet werden könne (BVerwGE 70, 310, 316). \n\nDiese Entscheidung steht aber im Zusammenhang mit der Frage des Beste-\n\nhens eines unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der \n\nPressefreiheit hergeleiteten Auskunftsanspruchs der Presse gegen eine Rund-\n\nfunkanstalt als staatliche Stelle. Ihr kann wegen dieses speziellen Kontexts je-\n\ndoch nichts für die Frage der Anwendbarkeit des strafrechtlichen Amtsträger-\n\nbegriffs auf die verantwortlichen Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rund-\n\nfunkanstalten entnommen werden. Soweit das BVerwG zugleich ausgespro-\n\nchen hat, die Veranstaltung von Rundfunksendungen sei nicht mittelbare \n\nStaatsverwaltung, ist dies zudem durch neuere Rechtsprechung des BVerfG \n\nüberholt. Dieses hat auch nach dem Zeitpunkt der Errichtung des dualen Rund-\n\nfunksystems ausdrücklich daran festgehalten, dass die öffentlich-rechtlichen \n\nRundfunkanstalten ungeachtet des Grundsatzes ihrer Staatsfreiheit Träger mit-\n\ntelbarer Staatsverwaltung sind (BVerfG NVwZ 2004, 472). \n\n35 \n\n(3) Für die Eigenschaft einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen \n\nRechts als sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB \n\nkommt es nicht darauf an, dass die betreffende Stelle bei der Wahrnehmung \n\nöffentlicher Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegt, dass sie bei einer \n\nGesamtbetrachtung der sie kennzeichnenden Merkmale als \"verlängerter Arm\" \n\ndes Staates erscheint (aA Hellmann wistra 2007, 281, 283; Bernsmann in FS \n\nfür Herzberg, 167, 171 ff.). Dieses Abgrenzungskriterium hat der Bundesge-\n\nrichtshof in ständiger Rechtsprechung für den Bereich der Tätigkeit privatrecht-\n\nlich organisierter Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand entwi-\n\nckelt (vgl. z.B. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303), weil \n\nes in diesem Zusammenhang eines aussagekräftigen Unterscheidungsmerk-\n\nmals von staatlichem und privatem Handeln bedarf (BGH NJW 2007, 2932, \n\n2933). Auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Organisationsformen des öf-\n\nfentlichen Rechts ist es nicht übertragbar. Vielmehr ist es hier gerade das insti-\n\ntutionelle Moment, das die Integrität und Funktionstüchtigkeit des Verwaltungs-\n\napparats und das öffentliche Vertrauen in die staatlichen Institutionen in den \n\nBlick geraten lässt, auch ohne dass der Aufgabenträger einer Steuerung der \n\nAufgabenerfüllung durch staatliche Behörden im engeren Sinn unterliegt (ähnl. \n\nLenckner ZStW 1994, 502, 532 f.; Haft NJW 1995, 1113, 1114 ff.). Vor diesem \n\nHintergrund stellen auch solche Anstalten des öffentlichen Rechts, die auf \n\nGrund der besonderen Natur der ihnen zur Erfüllung anvertrauten öffentlichen \n\nAufgabe von staatlicher Steuerung frei bleiben müssen und deshalb nicht der \n\nStaatsaufsicht unterliegen, sonstige Stellen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBuchst. c StGB dar. \n\n36 \n\nDem entspricht, dass der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit sei-\n\nnem Urteil vom 11. Mai 2001 (3 StR 549/00 = BGHSt 47, 22) die Verurteilung \n\neines Bediensteten der GEZ - einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrich-\n\ntung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die diese auf der Grundlage \n\neiner zwischen ihnen geschlossenen Verwaltungsvereinbarung betreiben - we-\n\ngen Bestechlichkeit bestätigt hat. \n\n37 \n\nDie Urteile des 5. Strafsenats vom 15. März 2001 (BGHSt 46, 310, 314) \n\nund vom 9. Juli 2009 (NJW 2009, 3248, 3249 Rn. 43 f. – zur Veröffentlichung in \n\nBGHSt vorgesehen) stehen dieser rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Denn \n\nauch der 5. Strafsenat hat mit diesen Entscheidungen auf die Wahrnehmung \n\nöffentlicher Aufgaben durch die betreffende Stelle im Einzelfall abgestellt. \n\n38 \n\nbb) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ange-\n\nklagte Dr. E. dazu bestellt war, bei dieser sonstigen Stelle Aufgaben der öf-\n\nfentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Aufgabe des Angeklagten als Redakti-\n\nonsleiter war gerade die inhaltliche Auswahl und Gestaltung dessen, was ge-\n\nsendet werden sollte. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind die redaktio-\n\nnell Verantwortlichen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Kernbe-\n\nreich des Grundversorgungsauftrags tätig; dem entspricht, dass sie, soweit sie \n\nan der grundrechtlich geschützten Tätigkeit des Rundfunks teilnehmen, umge-\n\nkehrt auch den subjektivrechtlichen Schutz der Grundrechtsgewährleistung des \n\nArt. 5 Abs. 1 S. 2 GG genießen (Degenhart in: BonnKomm-GG Art. 5 Abs. 1, 2 \n\nRn. 731). Ob neben den redaktionell Verantwortlichen als Amtsträger auch die-\n\njenigen Beschäftigten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen \n\nsind, die dort journalistische Hilfsberufe ausüben, bedarf hier keiner Entschei-\n\ndung. \n\n39 \n\ncc) Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht auch den Vorsatz des An-\n\ngeklagten bezüglich seiner Amtsträgerstellung angenommen. Zwar reicht es \n\nhierfür grundsätzlich nicht aus, wenn der Betreffende nur um die seine Amtsträ-\n\ngerstellung begründenden Tatsachen weiß. Vielmehr muss er auch eine Bedeu-\n\ntungskenntnis gerade von seiner Funktion als Amtsträger haben (BGHR StGB \n\n§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 14 Rn. 20-21; BGH NJW 2009, 3248, 3250 – zur \n\nVeröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Das hat die Strafkammer aber auch \n\nnicht verkannt; dass der Angeklagte Dr. E. diese Bedeutungskenntnis hatte, \n\nwird durch ihre Feststellung belegt, ihm sei jedenfalls in Form sachgedanklichen \n\nMitbewusstseins klar gewesen, dass er auf Grund seiner Tätigkeit für eine öf-\n\nfentlich-rechtliche Anstalt möglicherweise herausgehobene Pflichten haben \n\nkönne (S. 16 UA). \n\n40 \n\ndd) Durch die Annahme der Amtsträgereigenschaft eines bei einer öffent-\n\nlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beschäftigten Redakteurs wird die Idee des \n\nfreien Berufs nicht in Frage gestellt. Zwar gehört der Beruf des Journalisten \n\nzum Kreis der \"klassischen\" freien Berufe, wie sie in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 \n\nEStG, § 1 Abs. 2 S. 2 PartGG aufgezählt sind. Der Angeklagte Dr. E. übte \n\nseine Tätigkeit als Journalist jedoch nicht selbständig aus, sondern als abhän-\n\ngig Beschäftigter einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Bundesgerichtshof \n\nhat sogar selbständig tätige Angehörige klassischer freier Berufe, wie etwa Ar-\n\nchitekten und Bauingenieure, als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBuchst. c StGB angesehen, wenn sie im Einzelfall dazu bestellt waren, im Auf-\n\ntrag einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung \n\nwahrzunehmen (BGH NJW 1998, 2373). \n\n41 \n\nb) Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die \n\nDiensthandlungen des Angeklagten Dr. E. pflichtwidrig waren. \n\n42 \n\nDienstpflichtwidrig war das Handeln des Angeklagten in allen sechs ab-\n\ngeurteilten Fällen zum einen deshalb, weil er im Hinblick auf die ihm gewährten \n\nGeldzahlungen gegen das Gebot der redaktionellen Unabhängigkeit nach §§ 8 \n\nAbs. 2, 10 Abs. 1 S. 1, 2 RStV und § 3 Nr. 1 S. 2 des Gesetzes über den Hessi-\n\nschen Rundfunk (vom 2. Oktober 1948, HessGVBl. I 123) verstieß. Der Verstoß \n\ngegen diesen Grundsatz lag nicht lediglich darin, dass der Angeklagte in den \n\nFällen der Anklagepunkte 2 bis 4 sich bereits bei seiner Entscheidung über das \n\nOb der Durchführung von Sportsondersendungen durch die ihm gewährten Vor-\n\nteile hatte beeinflussen lassen. Vielmehr nahm der Angeklagte in allen sechs \n\nFällen auch Einfluss auf den Inhalt der von ihm verantworteten Sendungen zu \n\nGunsten der Veranstalter. In den Fällen der Anklagepunkte 2 bis 4 verstieß er \n\ndabei zudem gegen das Schleichwerbungsverbot der §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 7 \n\nAbs. 6 S. 1 RStV a.F. \n\n43 \n\nZum anderen bestanden pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklag-\n\nten in den Fällen der Anklagepunkte 2 bis 4 auch darin, dass er entgegen der \n\nihm erteilten Weisung, bei der Durchführung von Sportsondersendungen mög-\n\nlichst hohe \"Beistellungen\" zu erzielen, die Beziehungen des hr zur SMP jeweils \n\nso ausgestaltete, dass dieser ein deutlich über die marktübliche Agenturprovisi-\n\non hinausgehender Anteil oder sogar der jeweilige Gesamtbetrag der vom \n\nbetreffenden Sportveranstalter geleisteten Geldzahlung verblieb. \n\n44 \n\nc) Im Ergebnis zutreffend ist die Strafkammer auch davon ausgegangen, \n\ndass die eigene faktische wirtschaftliche Beteiligung des Angeklagten Dr. E. \n\nan der SMP einer Bestrafung wegen Bestechlichkeit nicht entgegensteht. Wirkt \n\nein Amtsträger durch eine pflichtwidrige Diensthandlung an einer Vermögens-\n\nstraftat mit, an deren Erlös er beteiligt wird, kommt es für die Anwendbarkeit der \n\nBestechungstatbestände entscheidend darauf an, ob er sich den Vorteil selbst \n\nverschafft oder ob er ihn von anderer Seite als Gegenleistung für seine Pflicht-\n\nwidrigkeit erhält. Ein mit der pflichtwidrigen Diensthandlung verbundener Nutzen \n\nscheidet nur dann als Vorteil aus, wenn er dem Amtsträger als unmittelbare \n\nFrucht von selbst und ohne weiteres Zutun zufällt (BGHSt 20, 1, 3; BGH NStZ \n\n1987, 326, 327, jew. m.w.Nachw.). Hinter der SMP stand aber wirtschaftlich \n\nnicht allein der Angeklagte Dr. E. . Vielmehr waren seit dem 5. Juni 2001 auch \n\nder Angeklagte F. und dessen Ehefrau zur Hälfte an dem Unternehmen be-\n\nteiligt und brachten die Gewinne aus den bis dahin von ihnen selbst vermarkte-\n\nten Tanzsportveranstaltungen ein, die nun über die SMP abgewickelt wurden. \n\nDie dem Angeklagten Dr. E. aus dem Gewinn der SMP zugeflossenen Geld-\n\nzahlungen stellten deshalb Vorteile im vorbezeichneten Sinne dar. Ob es nach \n\nden dargestellten Grundsätzen einer Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit entge-\n\ngenstehen würde, wenn der Angeklagte Dr. E. zu den Tatzeiten - sei es un-\n\nmittelbar oder über ein Strohmannkonstrukt - selbst der einzige wirtschaftlich \n\nBeteiligte an dem den Vorteil gewährenden Unternehmen gewesen wäre, be-\n\ndarf hier keiner Entscheidung. \n\n45 \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten Dr. E. wegen Beihilfe zur Beste-\n\nchung des gesondert verfolgten Mo. durch den Angeklagten F. \n\nim Fall des Anklagepunktes 27 hält der rechtlichen Überprüfung ebenfalls \n\nstand. Hinsichtlich der Amtsträgereigenschaft des Redaktionsleiters Mo. \n\ngelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. \n\n46 \n\n3. Auch die Verurteilung des Angeklagten Dr. E. wegen Untreue in den \n\nFällen der Anklagepunkte 11, 13, 15, 17, 20a und 20b hält rechtlicher \n\nÜberprüfung stand. \n\n47 \n\na) Das Landgericht ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die Exspektanzen des hr auf die \"Beistellungen\" der Sportveranstalter \n\nVermögenswert hatten. Die Zahlungen der Veranstalter in diesen Fällen hatten \n\nkeine unzulässige Schleichwerbung im Sinne der §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 7 Abs. 6 \n\nS. 1 RStV a.F. zum Ziel. Zweck der Darstellung im Rundfunkprogramm war ge-\n\nrade die Präsentation der jeweiligen Sportveranstaltung selbst. \n\n48 \n\nAllerdings handelte es sich bei den Zahlungen trotz des beim hr geübten \n\nSprachgebrauchs nicht um Beistellungen im rundfunkrechtlichen Sinn. Als Bei-\n\nstellung wird hier die Gewährung von Sachleistungen bezeichnet, die einem \n\nRundfunkveranstalter für Produktionszwecke zur Verfügung gestellt werden, \n\nohne dem Zweck einer eigenen Darstellung des Gebers zu dienen (Hartstein/ \n\nRing/Kreile/Dörr/Stettner RStV Stand 4/2000 § 8 Rn. 22; Brinkmann \n\nin \n\nBeck´scher Komm. z. Rundfunkrecht 2. Aufl. § 8 RStV Rn. 11). Geldleistungen \n\nvon Veranstaltern zum Zweck der Produktion von Berichten über ihre eigenen \n\nVeranstaltungen sind von diesem Begriff nicht erfasst. Wie das Landgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, waren derartige Zahlungen aber nicht unzulässig, son-\n\ndern stellten jeweils ein im Rahmen der Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 3 RStV \n\nerlaubtes Sponsoring dar. \n\n49 \n\nb) Entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung stößt \n\nauch die konkurrenzrechtliche Würdigung des Verhältnisses der Taten 15 und \n\n17 und der Taten 20a und 20b zueinander nicht auf durchgreifende rechtliche \n\nBedenken. Dass die Strafkammer von tatmehrheitlicher Begehungsweise aus-\n\ngegangen ist, hält sich im Rahmen des dem Tatrichter bei der Beurteilung des \n\nKonkurrenzverhältnisses eingeräumten Beurteilungsspielraums und ist vom Re-\n\nvisionsgericht - unbeschadet der Frage, ob auch eine andere Beurteilung mög-\n\nlich wäre - hinzunehmen (BGH NStZ-RR 1998, 68, 69; 2007, 235). \n\n50 \n\n4. Schließlich hält auch die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwi-\n\nschen den Bestechungsfällen 2 bis 4 einerseits und den Untreuetaten 13, 15, \n\n17, 20a und 20b andererseits als Tatmehrheit der rechtlichen Beurteilung stand. \n\nDie Feststellungen des angefochtenen Urteils belegen entgegen der Auffassung \n\nder Revision eine konkrete Verabredung der Einzelheiten der späteren Manipu-\n\nlationen anlässlich der Vereinbarung der Bestechungszahlungen nicht. Zwar \n\nvereinbarten die Angeklagten bei Gelegenheit der Abänderung des Gesell-\n\nschaftsvertrages am 5. Juni 2001, dass die bisherige Arbeitsteilung beibehalten \n\nwerden und der Angeklagte Dr. E. als Gegenleistung für seinen Gewinnanteil \n\nweiterhin seine berufliche Position nutzen sollte, um auf den Abschluss von \n\nVerträgen von Sportveranstaltern mit der SMP hinzuwirken. Eine konkrete Ver-\n\neinbarung der Einzelheiten der späteren Manipulationen trafen die Angeklagten \n\naber zu diesem Zeitpunkt schon deshalb nicht, weil die Begehung der späteren \n\nUntreuetaten von den zukünftig geäußerten Übertragungswünschen interessier-\n\nter Sportveranstalter abhängig war. Zum Zeitpunkt der Modifikation des Gesell-\n\nschaftsvertrags war aus Sicht der Angeklagten offen, ob und welche Veranstal-\n\nter im Einzelnen sich in den Folgejahren mit dem Wunsch einer Berichterstat-\n\ntung über ihre jeweilige Veranstaltung an den hr wenden würden. Bei dieser \n\nSachlage war der Bekundung des Angeklagten im Zusammenhang mit der Ab-\n\nänderung des Gesellschaftsvertrages nicht mehr als die Erklärung zu entneh-\n\nmen, sich in derartigen Fällen auch zukünftig pflichtwidrig verhalten zu wollen. \n\n51 \n\n52 \n\nII. Der Revision des Angeklagten F. bleibt aus den gleichen Grün-\n\nden der Erfolg versagt. \n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Beteiligung des Angeklagten \n\nF. an den Fällen der Anklagepunkte 13, 15, 17, 20a und 20b als Beihilfe zur \n\nUntreue des Angeklagten Dr. E. und die Vereinbarung und Veranlassung der \n\nGeldzahlungen der SMP in den Fällen der Anklagepunkte 2 bis 4, 27 und 28 als \n\ntäterschaftlich begangene Bestechung gewürdigt. Es hat in den Beihilfefällen \n\nzutreffend eine doppelte Milderung des Strafrahmens des § 266 Abs. 1 StGB \n\nvorgenommen. \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nRiBGH Cierniak ist wegen \nurlaubsbedingter Ortsabwesenheit \nan der Unterschrift gehindert. \n\nRissing-van Saan \n\nSchmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_104-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/2-str-104-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_104-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_104-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/2-str-104-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_104-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:42.461941+00:00"}}