{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_102-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"2 StR 102/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 102/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen fahrlässiger Tötung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 24. November 2008 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des \n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und fahrlässiger \n\nTötung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts \n\nAachen vom 21. April 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nwegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und ge-\n\nfährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Jahren \n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem \n\nBeschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im \n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht von \n\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat \n\n(§ 64 StGB). Die Begründung hierfür begegnet rechtlichen Bedenken. Das \n\nsachverständig beratene Landgericht hat zwar einen Hang im Sinne von § 64 \n\nStGB bejaht, jedoch gemeint, es fehle an einem symptomatischen Zusammen-\n\nhang mit den Straftaten. Bei dem Angeklagten folge der Konsum aus seiner \n\npolytropen Delinquenz und nicht umgekehrt; die Taten seien Folge seiner Per-\n\nsönlichkeitsstruktur und nicht seines Konsums. \n\n3 \n\nDiese Einschätzung findet in den Urteilsgründen keine ausreichende \n\nStütze. Der Angeklagte ist seit Jahren Drogenkonsument. Zuletzt hat er \"mehr \n\noder weniger regelmäßig drei bis vier Ecstasy-Pillen, vier bis fünf Gramm Amfe-\n\ntamin und fünf bis sechs Gramm Marihuana täglich verbraucht\". Finanziert hat \n\ner diesen Konsum durch Straftaten (UA 3). Auch aus den Vorverurteilungen des \n\nAmtsgerichts Aachen vom 10. März 2004 und vom 1. Juni 2005 ergibt sich, \n\ndass er die zugrunde liegenden Straftaten, bei denen es sich vor allem um \n\nDiebstahlstaten handelte, zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen \n\nhat. Während des Tatgeschehens im Fall 3 hat er zu dem Geschädigten \n\nS. geäußert, \"wo krieg` ich jetzt meine Drogen her\". Insoweit hält die \n\nKammer dem Angeklagten zugute, dass \"die Tat unter erheblichem Suchtdruck \n\nstattgefunden\" habe (UA 19). Schließlich begründet das Landgericht auch die \n\nEinzelstrafe für den Diebstahl im Fall 1 u. a. mit dem Suchtdruck, der auf dem \n\nAngeklagten gelastet habe (UA 17). \n\n4 \n\n5 \n\nBei dieser Sachlage drängt es sich auf, dass der Hang jedenfalls neben \n\nanderen Umständen zur Begehung der Anlasstaten beigetragen haben kann. \n\nDies würde für die Annahme einer Symptomtat im Sinne von § 64 StGB ausrei-\n\nchen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 78). \n\nIm Übrigen sind nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür er-\n\nsichtlich, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne der Vorschrift ist oder \n\nkeine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer \n\nEntziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall zu \n\nbewahren (§ 64 Satz 2 StGB). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, \n\nhindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz \n\n2 StPO; BGHSt 37, 5, 7; BGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwendung \n\ndes § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt \n\n38, 362 f.). Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat kann aus-\n\nschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere \n\nStrafen erkannt hätte. \n\n6 \n\n2. Das Landgericht hat im Fall 1 den Angeklagten, dem bekannt war, \n\ndass sein Opfer aufgrund eines Schlaganfalls halbseitig gelähmt war und der \n\nerkennen konnte, \"dass ein unvermittelter heftiger Stoß ... nicht abgefangen \n\noder pariert werden könnte, sondern dazu führen würde, dass dieser rückwärts \n\nstürzt\" lediglich wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Das nach den Feststellun-\n\ngen nahe liegende Vorliegen einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 \n\nStGB) hat es nicht geprüft. Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler jedoch \n\nnicht beschwert. \n\nRissing-van Saan Rothfuß RiBGH Roggenbuck ist \n urlaubsbedingt ortsabwesend \n und deshalb an der Unterschrift \n gehindert. \n\n Rissing-van Saan \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_102-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/2-str-102-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_102-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_102-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/2-str-102-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_StR_102-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:22.802083+00:00"}}