{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_ARs_455-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"2 ARs 455/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 ARs 455/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Betruges \n\nhier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 2. September 2009 \n\n- 1 StR 260/09 - gemäß § 132 Abs. 3 GVG \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2009 be-\n\nschlossen: \n\nDer beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des Se-\n\nnats entgegen. An dieser wird festgehalten. \n\n1 \n\nDer 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: \n\nGründe: \n\nLiegen einem Angeklagten zahlreiche Vermögensdelikte zur Last, \n\ndie einem einheitlichen modus operandi folgen, genügt der kon-\n\nkrete Anklagesatz den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 \n\nStPO und des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn dort - neben der \n\nSchilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale \n\ndes jeweiligen Straftatbestandes erfüllt - die Tatorte, die Gesamt-\n\nzahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden bezeich-\n\nnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der \n\nAnklage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der Taten, \n\nd. h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen \n\nEinzelschäden, detailliert beschrieben sind. \n\n2 \n\n3 \n\nEr hat daher gemäß § 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenaten \n\nangefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. \n\n1. Der beabsichtigten Entscheidung steht, wie der 1. Strafsenat unter Zif-\n\nfer 4 des Anfragebeschlusses zutreffend dargelegt hat, die Senatsentscheidung \n\nvom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 - (NStZ 2006, 649 = StV 2006, 457) entge-\n\ngen. In dem damals vom Senat entschiedenen Fall enthielt der Anklagesatz, \n\nder der Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Le-\n\nbensmitteln unter irreführender Bezeichnung zugrunde lag, eine allgemeine Be-\n\nschreibung des Tatplans und der Tatausführung und teilte mit, dass mit Kunden \n\ndes mitangeklagten Schwagers des Angeklagten 38 Verträge über die Liefe-\n\nrung von Speisegetreide und 74 Verträge über die Lieferung von Futtergetreide \n\ngeschlossen worden waren. Entgegen der durch Täuschung erreichten Annah-\n\nme der Kunden sei jeweils statt Getreide aus kontrolliert biologischem Anbau \n\nsolches aus konventionellem Anbau geliefert worden. Der Anklagesatz führte \n\ndie Gesamtmenge des gelieferten Getreides sowie den Gesamtpreis der Liefe-\n\nrungen auf. Die Einzelheiten zu den Verträgen, insbesondere Angaben zu den \n\nVertragspartnern, Vertragsdaten, Lieferungs- und Zahlungszeitpunkten, waren \n\nnicht im Anklagesatz, sondern im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen auf-\n\ngeführt, welches in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde. \n\nDieser Anklagesatz genügte nach der Entscheidung des Senats nicht \n\nden Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, weil er die vom Gesetz ge-\n\nforderte Umgrenzungs- und Informationsfunktion nicht erfüllte (Senatsbeschluss \n\nvom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 -, Rdn. 6 f.). \n\n2. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der vom anfragenden \n\nSenat zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich von dem der genann-\n\nten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall nicht in rechtlich erheblicher \n\nWeise, so dass die Senatsrechtsprechung der vom 1. Strafsenat beabsichtigten \n\nEntscheidung entgegensteht. \n\nDie Erörterung im Senat hat ein nicht einheitliches Meinungsbild erge-\n\nben. \n\na) Teile des Senats stimmen der Rechtsansicht des 1. Strafsenats zu. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nb) Eine andere im Senat vertretene Ansicht ist dieser Rechtsauffassung \n\nentgegen getreten; sie will im Hinblick auf die eindeutige, zu \"pragmatischen\" \n\nAusnahmen nicht berechtigende Regelung der §§ 200 Abs. 1 Satz 1, 243 \n\nAbs. 3 Satz 1 StPO an der Verpflichtung festhalten, eine hinreichende Konkreti-\n\nsierung aller von der Anklage umfassten Einzeltaten in den Anklagesatz aufzu-\n\nnehmen. Gerade auch bei der Anklage von Tatserien ähnlicher oder gleicharti-\n\nger Taten gebietet danach die Regelung des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO eine \n\nmöglichst genaue Konkretisierung, um die Identität des von der Anklage um-\n\nfassten geschichtlichen Vorgangs unzweifelhaft zu bestimmen. Soweit etwa bei \n\nSerientaten gemäß § 176 StGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\ngeringere Anforderungen gestellt werden, handelt es sich hierbei nicht um \n\n\"Ausnahmen\" von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern um eine Auslegung der \n\nVorschrift im Hinblick auf die aufgrund tatsächlicher Schwierigkeiten in solchen \n\nFällen oft eingeschränkte Möglichkeit der Einzelfallkonkretisierung. Anders ist \n\nes aber in den vom 1. Strafsenat angesprochenen Fällen einer Vielzahl von im \n\nEinzelnen präzise konkretisierbaren Serientaten, namentlich im Bereich der \n\nWirtschaftskriminalität. Hier würde eine Aufnahme der individualisierten Daten \n\nin den Anklagesatz nicht an der Möglichkeit der Feststellung scheitern; vielmehr \n\nsoll sie - nach Auffassung des vorlegenden Senats - aus praktischen Gründen \n\nüberflüssig sein, weil die Verlesung besonders umfangreicher, unübersichtlicher \n\nEinzelfalls-Schilderungen, etwa in Tabellenform, die Aufnahmefähigkeit von Zu-\n\nhörern überfordere und daher die Informationsfunktion des § 243 Abs. 3 Satz 1 \n\nStPO im Ergebnis nicht erfüllen könne. \n\n9 \n\nDem ist nach Ansicht der von Teilen des Senats vertretenen Gegenposi-\n\ntion jedoch entgegenzuhalten, dass Ausnahmen von zwingenden Formvor-\n\nschriften der StPO nicht nach Maßgabe des praktischen Bedürfnisses im Ein-\n\nzelfall vorgenommen werden dürfen. Soweit der vom 1. Strafsenat mitgeteilte \n\nbeabsichtigte Leitsatz die Ausnahme von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO an das Vor-\n\nliegen von \"zahlreichen Vermögensdelikten\" knüpft, \"die einem einheitlichen \n\nmodus operandi folgen\", ist schon in dieser Voraussetzung ein Quell zukünftiger \n\nUnklarheiten, Auslegungsbedürfnisse und Rechtsstreitigkeiten enthalten, denn \n\nin der alltäglichen Praxis der Anklagebehörden und Gerichte dürfte sich schnell \n\neine insgesamt nach unten tendierende, jedoch regional oder sogar je nach \n\nSpruchkörper verschiedene Auffassung davon einspielen, was als \"zahlreiche \n\nVermögensdelikte\" und was als \"einheitlicher modus operandi\" anzusehen sei. \n\nDass diese Auslegung ggf. Anlass zu zahlreichen Rechtsmittelangriffen sein \n\nwürde, ist nur als weiterer, gegen die angenommene Entlastung sprechender \n\nUmstand zu erwähnen. \n\n10 \n\nWesentlich gegen einen regelmäßigen Verzicht auf Darstellung von Ein-\n\nzelfällen im Anklagesatz spricht die erfahrungsgemäß nicht geringe Fehleranfäl-\n\nligkeit solcher Aufstellungen, gerade auch im Umfangs- und Punkteverfahren. \n\nEs erschiene dem Senat nicht angemessen, etwa Fragen und Einzelheiten der \n\nAbgrenzung von Versuch und Vollendung, Fallüberschneidungen sowie Konkur-\n\nrenzfragen praktisch ganz aus dem Anklagesatz zu entfernen und \"Anlagen\" \n\nzum Ermittlungsergebnis zu überlassen. \n\n11 \n\nDie vom anfragenden Senat angesprochene Konsequenz, dass bei (aus-\n\nschließlicher) Verlesung umfangreichster Einzelfalls-Aufstellungen die Aufmerk-\n\nsamkeit und Aufnahmefähigkeit der Verfahrensbeteiligten regelmäßig überfor-\n\ndert ist und sich die Erfüllung der Pflicht aus § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO daher \n\nals letztlich gerade für die Informationsfunktion nutzlose Förmlichkeit darstellen \n\nkann, erscheint nicht zwingend. Ihr kann vielmehr, etwa durch Überlassung von \n\nAbdrucken des Anklagesatzes an alle Verfahrensbeteiligten, unschwer entge-\n\ngengewirkt werden. Warum dies in dem vom 1. Strafsenat zu entscheidenden \n\nFall nicht geschehen ist, ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss nicht. \n\n12 \n\nc) Eine dritte, von Teilen des Senats vertretene Ansicht stimmt mit der \n\nunter b) dargestellten Auffassung insoweit überein, als sie eine Verschiebung \n\nvon Einzelfalls-Darstellungen bei Serientaten vom Anklagesatz in den - nicht in \n\nder Hauptverhandlung zu verlesenden und auch sonst nicht in den Inbegriff der \n\nHauptverhandlung einzubringenden - Abschnitt der Anklageschrift über das we-\n\nsentliche Ergebnis der Ermittlungen für unzulässig hält, jedoch eine Vereinfa-\n\nchung des Verfahrens der Einführung in die Hauptverhandlung für erwägens-\n\nwert hält. Dies könnte hiernach etwa dadurch geschehen, dass das Selbstlese-\n\nverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) für bestimmte, genau zu umschreibende Fall-\n\ngruppen auf solche Teile des Anklagesatzes ausgedehnt wird, die, etwa in ta-\n\nbellenartiger Form, konkretisierende Einzeldaten zu einer Vielzahl von Taten \n\nenthalten, deren allgemeine Struktur in dem zu verlesenden Teil der Anklage \n\nhinreichend konkret dargestellt wird. Einzelheiten einer solchen möglichen Re-\n\ngelung sowie die erforderlichen Abgrenzungen der betroffenen Fallgruppen sind \n\nim Senat nicht erörtert worden. \n\n13 \n\n3. Insgesamt will daher eine Mehrheit des Senats dem vom 1. Strafsenat \n\nbeabsichtigten Rechtssatz nicht beitreten, sondern - vorbehaltlich ggf. vermit-\n\ntelnder gesetzlicher Neuregelungen für Sonderfälle - an dem Grundsatz des \n\n§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und daher an der Senatsentscheidung vom 28. April \n\n2006 - 2 StR 174/05 - festhalten. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_ARs_455-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/2-ars-455-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_ARs_455-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_ARs_455-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/2-ars-455-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_ARs_455-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:25.326391+00:00"}}