{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-06-24","aktenzeichen":"2 ARs 231/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 231/09 \n2 AR 133/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2009 \n\nin der Strafvollstreckungssache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls u. a. \n\nAz.: 51 Ls - 4 Js 4876/07 Amtsgericht Limburg an der Lahn \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 24. Juni 2009 gemäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2 \n\nJGG beschlossen: \n\nDie nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem \n\nUrteil des Amtsgerichts Limburg vom 10. Oktober 2007 obliegen \n\ndem Amtsgericht - Jugendrichter - Leipzig. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Amtsgericht Limburg - Jugendschöffengericht - hat dem Angeklag-\n\nten wegen Diebstahls und Sachbeschädigung in jeweils zwei Fällen u. a. aufge-\n\ngeben, 60 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Jugendamtes zu \n\nleisten und eine Geldauflage in Höhe von 600 Euro in monatlichen Raten zu je \n\n50 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Nach Erlass des Urteils \n\nist der Angeklagte nach Leipzig verzogen. \n\n2 \n\nWeil der Angeklagte in der Folgezeit seine Geldauflage nur teilweise und \n\nseine Arbeitsauflage überhaupt nicht erfüllt hat, hat die Staatsanwaltschaft Lim-\n\nburg die Verhängung eines zweiwöchigen Ungehorsamsarrestes beantragt. Der \n\nJugendrichter des Amtsgerichts Limburg hat die Sache mit der Bitte um Über-\n\nnahme an das für den Wohnsitz des Verurteilten zuständige Amtsgericht Leip-\n\nzig abgegeben. \n\n3 \n\nDie Jugendrichterin des Amtsgerichts Leipzig hat die Übernahme abge-\n\nlehnt mit der Begründung, für die Überwachung von Auflagen sei eine Über-\n\nnahme nicht üblich, da es nicht auf die Vorsprache des Verurteilten ankomme. \n\n4 \n\n5 \n\nEine Übernahme sei nur für eine Bewährungsüberwachung üblich und ange-\n\nmessen. \n\nDer Amtsrichter - Jugendrichter - in Limburg hat die Sache deshalb ge-\n\nmäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur \n\nEntscheidung vorgelegt. \n\nZuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflage aus \n\ndem Urteil des Jugendschöffengerichts Limburg ist die Jugendrichterin des \n\nAmtsgerichts Leipzig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des \n\nVerfahrens an das Amtsgericht Leipzig gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen \n\nvor. Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil dem Jugendlichen vor Verhängung \n\nvon Jugendarrest gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 JGG Gelegenheit zur mündlichen \n\nÄußerung zu geben ist. Den Verurteilten darauf zu verweisen, zu einer mögli-\n\nchen Anhörung von seinem Wohnort Leipzig nach Limburg zu reisen (Hin- und \n\nRückfahrt 800 km), würde sein Recht auf mündliche Vorsprache wenn auch \n\nnicht vereiteln, so doch unzumutbar erschweren. \n\n6 \n\nIm Übrigen wird der Verurteilte - sollte keine Erledigterklärung nach § 15 \n\nAbs. 3 Satz 3 JGG erfolgen - die noch nicht erbrachten Arbeitsstunden nach \n\nWeisung des Jugendamtes in Leipzig an seinem jetzigen Wohnsitz zu erbringen \n\nhaben, was ebenfalls eine Überwachung durch das Amtsgericht Leipzig \n\nzweckmäßig erscheinen lässt. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Appl Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/2-ars-231-09","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/2-ars-231-09","retrieved":"2026-07-10 19:39:28.583812+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-24/2-ars-231-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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