{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_ARs_138-09A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"2 ARs 138/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 138/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u. a. \n\nhier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 2009 \n\n - 5 StR 530/08 - \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen: \n\nWird anlässlich der Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss \n\ndes Angeklagten aus der Hauptverhandlung eine Augen-\n\nscheinseinnahme durchgeführt, so muss sie nach Rückkehr des \n\nAngeklagten in die Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit wie-\n\nderholt werden. Dies erfordert nicht eine \"vollständige\" Wiederho-\n\nlung des Verfahrensvorganges. \n\n1 \n\nDer 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: \n\nGründe: \n\nErfolgt nach Entfernung des Angeklagten während einer Zeugen-\n\nvernehmung gemäß § 247 StPO in seiner andauernden Abwe-\n\nsenheit eine förmliche Augenscheinseinnahme, die mit der Ver-\n\nnehmung in engem Sachzusammenhang steht, so ist dem Ange-\n\nklagten bei seiner Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO das in \n\nseiner Abwesenheit in Augenschein genommene Objekt vorzuzei-\n\ngen; das ist im Zusammenhang mit der Unterrichtung zu protokol-\n\nlieren. Bei einer so gestalteten Unterrichtung ist der absolute Re-\n\nvisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht erfüllt. \n\n2 \n\nEr hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese gegebe-\n\nnenfalls an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. \n\n3 \n\nDie Rechtsprechung des 2. Strafsenats steht der beabsichtigten Verwer-\n\nfung der Revision nicht entgegen. Nach dem der Anfrage zugrundeliegenden \n\nSachverhalt wurde der Verfahrensverstoß nachträglich geheilt; denn das Au-\n\ngenscheinsobjekt wurde vom Angeklagten während seiner Unterrichtung ge-\n\nmäß § 247 Abs. 4 StPO in Augenschein genommen. \n\n4 \n\nDer 2. Strafsenat hat bereits mit Beschluss vom 10. Juni 1987 - 2 StR \n\n242/87 (StV 1987, 475) entschieden, dass eine in Abwesenheit des Angeklag-\n\nten erfolgte Augenscheinseinnahme nach Rückkehr des Angeklagten in die \n\nHauptverhandlung wiederholt werden muss und kann, wobei aber die Anwe-\n\nsenheit der Auskunftsperson hierbei nicht unbedingt geboten ist. Eine nochma-\n\nlige \"vollständige\" Wiederholung des Verfahrensvorganges ist danach zur Hei-\n\nlung nicht erforderlich (vgl. hierzu auch schon Urteil des Senats vom \n\n20. Oktober 1982 - 2 StR 263/82 = StV 1983, 3). An dieser Rechtsprechung hält \n\nder Senat fest. \n\n5 \n\nDer vom 5. Strafsenat beabsichtigten Ausdehnung des Begriffs der Ver-\n\nnehmung in § 247 StPO und der angestrebten Herabstufung des Verfahrens-\n\nverstoßes von einem absoluten in einen relativen Revisionsgrund tritt der \n\n2. Strafsenat entgegen. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Appl \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/2-ars-138-09-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/2-ars-138-09-2","retrieved":"2026-07-10 19:35:27.069245+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-17/2-ars-138-09-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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