{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2009/2_ARs_138-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"2 ARs 138/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 138/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nhier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 2009 \n\n - 5 StR 460/08 - \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen: \n\nDie beabsichtigte Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats \n\nwiderspricht der Rechtsprechung des 2. Strafsenats, der an dieser \n\nfesthält. \n\n1 \n\nDer 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: \n\nGründe: \n\nDie fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO während ei-\n\nner Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhand-\n\nlung über die Entlassung des Zeugen begründet nicht den absolu-\n\nten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\nEr hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-\n\ngegenstehender Rechtsprechung festhalten. \n\nDie Rechtsprechung des 2. Strafsenats steht der beabsichtigten Ent-\n\nscheidung entgegen (vgl. u. a. BGHR StPO § 338 Nr. 5, Angeklagter 23/we-\n\nsentlicher Teil der Hauptverhandlung; Beschluss vom 27. September 1996 \n\n- 2 StR 270/96; Beschluss vom 20. März 1991 - 2 StR 624/90; Beschluss vom \n\n2. November 1989 - 2 StR 506/89; Beschluss vom 9. Juni 1989 - 2 StR 275/89; \n\nUrteil vom 18. Januar 1978 - 2 StR 603/77 = bei Holtz MDR 1978, 460; Be-\n\nschluss vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76). An dieser Rechtsprechung hält \n\nder Senat fest. \n\n4 \n\nDie Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen gehört nicht mehr \n\nzur Vernehmung, sondern bildet einen selbständigen Verfahrensabschnitt. Dies \n\nergibt sich schon aus § 248 StPO, der eine spezielle Regelung über die Entlas-\n\nsung von Zeugen und Sachverständigen enthält. \n\n5 \n\nEs besteht keine Notwendigkeit dem Begriff der Vernehmung im Sinne \n\ndes § 247 StPO den Inhalt zu geben, den er nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs bei Rügen nach § 338 Nr. 6 StPO hat. Dies folgt zum einen \n\nschon aus den verschiedenen Gesetzesformulierungen (vgl. auch Anm. Schlot-\n\nhauer zum Anfragebeschluss - 5 StR 530/08 in StV 2009, 226, 228 ff.). Wäh-\n\nrend § 247 StPO von Vernehmung spricht, kann nach § 172 GVG die Öffent-\n\nlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. \n\nZum anderen aber sind vor allem der Schutz der Öffentlichkeit und des Ange-\n\nklagten nicht gleichrangig zu werten. Dass der Schutz des Angeklagten höher \n\neinzustufen ist, folgt u. a. daraus, dass § 247 Satz 4 StPO die Verpflichtung re-\n\ngelt, den Angeklagten sofort von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrich-\n\nten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden \n\nist. Eine entsprechende Unterrichtung der Öffentlichkeit ist nicht vorgeschrie-\n\nben. \n\n6 \n\n§ 247 StPO enthält eine Ausnahme von dem im Strafprozess geltenden \n\nGrundsatz der Anwesenheitspflicht des Angeklagten während der gesamten \n\nVerhandlung. Er soll seine allseitige und uneingeschränkte Verteidigung sichern \n\nund ihm im wichtigsten Abschnitt des Verfahrens das rechtliche Gehör gewähr-\n\nleisten. Deshalb besteht besonderer Anlass, § 247 StPO als Ausnahmebestim-\n\nmung eng auszulegen (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 25. April 1986 - 2 StR \n\n86/86 = StV 1987, 377). Sein Anwendungsbereich muss streng auf den Wort-\n\nlaut des Gesetzes beschränkt bleiben (BGHSt 26, 218 ff.). Zutreffend erkennt \n\nder 5. Strafsenat, dass bei der beabsichtigten Änderung der Rechtsprechung \n\ngrundsätzlich \"die Gefahr eines Defizits an Information\" für den von der Ver-\n\nnehmung ausgeschlossenen Angeklagten besteht und es mit Rücksicht auf ei-\n\nne effektive Wahrnehmung des Fragerechts des Angeklagten \"nicht sachge-\n\nrecht\" ist, wenn der Vorsitzende den Angeklagten erst nach Entlassung des in \n\nseiner Abwesenheit vernommenen Zeugen über den Inhalt seiner Aussage un-\n\nterrichtet. \n\n7 \n\nDer 2. Strafsenat sieht keine Notwendigkeit durch Änderung der Recht-\n\nsprechung erst ein Defizit der Rechte des Angeklagten herbeizuführen, um \n\ndann anschließend zu versuchen, diese selektive Unterrichtung (vgl. Anm. Ei-\n\nsenberg zum Anfragebeschluss - 5 StR 460/08 - in StV 2009, 342, 344 ff.) wie-\n\nder auszugleichen. Ein prozessordnungsgemäßes Vorgehen auch in diesen \n\nFällen bedeutet für den Tatrichter keinen zusätzlichen Aufwand. Prozessöko-\n\nnomische Gründe sprechen daher ebenfalls nicht für eine Beschneidung der \n\nRechte des Angeklagten. Im Gegenteil kann es durch eine erneute Vorladung \n\ndes Zeugen, wenn dieser nicht zwischenzeitlich sogar unerreichbar ist, zu einer \n\nerheblichen Verfahrensverzögerung kommen. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Appl \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_ARs_138-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/2-ars-138-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_ARs_138-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_ARs_138-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/2-ars-138-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2009/2_ARs_138-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:34.803017+00:00"}}