{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR___4-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"2 StR 4/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 4/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2008 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 6. September 2007 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch dahin geändert, dass die Anordnung, vor der Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Hälfte der \n\nStrafe zu vollstrecken, entfällt. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in zwei Fällen, davon in einem Falle im Versuch und in einem Falle \n\ntateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, sowie wegen \n\nRaubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat \n\nes die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Vor der Maßregel \n\nsollte die Hälfte der Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Mit seiner Revision rügt \n\nder Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im \n\nÜbrigen ist es offensichtlich unbegründet. \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\nDie Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor \n\nder Maßregel hat keinen Bestand, weil sich der mögliche Vorwegvollzug durch \n\ndie von dem Angeklagten seit dem 29. Oktober 2006 erlittene Untersuchungs-\n\nhaft bereits erledigt hat. \n\nFür die Entscheidung des Senats ist § 67 StGB in der seit dem 20. Juli \n\n2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom \n\n27. April 2007 (BGBl. I 132) maßgebend (§ 2 Abs. 6 StGB). Nach § 67 Abs. 2 \n\nSatz 2 und 3 StGB n.F. soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in \n\neiner Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah-\n\nren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die-\n\nser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer \n\nanschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 \n\nStGB n.F. möglich ist. Da der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren verurteilt ist, sind die Voraussetzungen für einen teilweisen Vorwegvoll-\n\nzug dieser Strafe grundsätzlich gegeben. Die vom Landgericht vorgenommene \n\nBerechnung des vorweg zu vollziehenden Strafteils lässt jedoch § 67 Abs. 5 \n\nSatz 1 StGB außer Acht. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des Straf-\n\nrests unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur \n\nBewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Für den Vorweg-\n\nvollzug und die Maßregel stehen somit bei dem Angeklagten nur zwei Jahre zur \n\nVerfügung. Da sich der Angeklagte in dieser Sache bereits seit dem \n\n29. Oktober 2006 in Untersuchungshaft befindet und unter Anrechnung der erlit-\n\ntenen Untersuchungshaft bereits am 29. Oktober 2008 die Hälfte der Strafe \n\nverbüßt haben wird, bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs jetzt \n\nkein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss (vgl. Senatsbeschl. \n\nvom 31. Oktober 2007 - 2 StR 354/07). \n\n4 \n\nDa das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer gerin-\n\ngen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach \n\n§ 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. \n\nRissing-van Saan Bode Fischer \n\n Roggenbuck Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/2-str-4-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/2-str-4-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:45.464236+00:00"}}