{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"2 StR 95/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 95/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter des Nebenklägers, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 9. November 2007 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Entscheidung \n\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von sechs Monaten zu-\n\nrückgestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des \n\nNebenklägers führt zur Aufhebung des Urteils, da die Annahme des Landge-\n\nrichts, ein Tötungsvorsatz sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, der recht-\n\nlichen Überprüfung nicht standhält. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gerieten der zur Tatzeit 16-\n\njährige Angeklagte und sein 13-jähriger Bruder im Kassenbereich eines Super-\n\nmarktes in einen zunächst verbalen, dann handgreiflichen Streit mit dem etwa \n\ngleichaltrigen Nebenkläger und dessen Begleiter, nachdem der Angeklagte eine \n\nleere Flasche in den Markt geworfen hatte. Mehrere Angestellte und Kunden \n\ndes Geschäfts trennten die Parteien und hielten den Angeklagten und seinen \n\nBruder fest, um dem Nebenkläger und dessen Begleiter Gelegenheit zu geben, \n\nden Markt zu verlassen. Als der Angeklagte schließlich losgelassen wurde, \n\nrannte er sogleich hinter dem Nebenkläger her, um ihm \"einen Denkzettel zu \n\nverpassen\". Hierzu klappte er ein mitgeführtes Klappmesser mit einer Klingen-\n\nlänge von 8 cm auf; sein Bruder rief: \"Wir stechen Euch ab!\". Der Angeklagte \n\nlief von hinten auf den Nebenkläger zu, der sich zu diesem Zeitpunkt keines \n\nweiteren Angriffs versah, und stach ihm das Messer mit großer Wucht von hin-\n\nten im Bereich des rechten Schulterblatts in den Rücken. Hierdurch wurde der \n\nrechte Lungenflügel des Geschädigten durchstochen. Die Verletzung war le-\n\nbensgefährlich; der Nebenkläger wurde durch eine Notoperation gerettet. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat weiter festgestellt, der Angeklagte sei sich zwar der \n\nTatsache bewusst gewesen, dass er den Nebenkläger verletzen werde, habe \n\nihn jedoch nicht töten wollen, \"weswegen er auch keine weiteren Stiche gegen \n\nihn ausführte\" (UA S. 5). Zur Beweiswürdigung hat das Landgericht zunächst \n\nausgeführt, es sei kein Tötungsmotiv erkennbar. Der Angeklagte habe dem \n\nTatopfer \"einen Denkzettel verpassen\" wollen; dies setze begriffsnotwendig ein \n\nWeiterleben voraus. Weiterhin lege zwar die Gefährlichkeit der Handlung die \n\nAnnahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nahe; es habe sich aber \"um ei-\n\nnen herzfernen Stich in den Rücken des Opfers gehandelt (…), dessen Le-\n\nbensbedrohlichkeit sich einem medizinisch unbedarften Täter wie dem Ange-\n\nklagten nicht unmittelbar erschließt\" (UA S. 8). Der Angeklagte habe schließlich \n\ndie hohe Hemmschwelle vor einem bedingten Tötungsvorsatz nicht überwun-\n\nden. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass er auf den Nebenkläger in einem \n\nbelebten Supermarkt in unmittelbarer Nähe eines Krankenhauses eingestochen \n\nhabe, so dass medizinische Hilfe rasch zu erlangen war; zum anderen aus der \n\nin der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Unreife des Angeklagten (UA S. \n\n9). \n\n4 \n\n2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar \n\nkann das Revisionsgericht in die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung \n\ngrundsätzlich nicht eingreifen; anders ist es aber, wenn diese Widersprüche \n\noder gravierende Lücken enthält oder erhebliche Beweisanzeichen erkennbar \n\nnicht oder unzutreffend würdigt. \n\n5 \n\na) So liegt es hier. Schon die Annahme, es sei kein Tatmotiv erkennbar, \n\nist mit den Feststellungen nicht vereinbar, nach denen der Angeklagte dem Ne-\n\nbenkläger erkennbar aus Rache für die vorausgegangene körperliche Ausei-\n\nnandersetzung aus vollem Lauf ein Messer wuchtig in den Rücken stieß. Ein \n\nTatmotiv des Angeklagten war somit offensichtlich gegeben. Soweit das Land-\n\ngericht angenommen hat, die Absicht, dem Nebenkläger \"einen Denkzettel zu \n\nverpassen\", sei mit der Annahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes nicht \n\nvereinbar, liegt dem eine Überbewertung des formalen Wortsinns und eine un-\n\nzureichend konkretisierende Auslegung dieser Formulierung zu Grunde. Es \n\nbleibt schon offen, ob der Angeklagte selbst seine Motivation so beschrieben \n\nhat oder ob es sich um eine interpretierende Formulierung des Gerichts han-\n\ndelt; im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass vage umschreibenden, allgemei-\n\nnen Formulierungen, namentlich im Zusammenhang mit Gewalthandlungen in \n\naggressiv aufgeladener Situation, meist nur geringe Bedeutung als präzise Be-\n\nschreibung von Handlungszielen oder Absichten zukommt. Das gilt im Übrigen \n\ngleichermaßen für den Ruf des Bruder des Angeklagten (\"Wir stechen Euch \n\nab!\"), der in der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht mehr erwähnt ist. \n\n6 \n\nSoweit das Landgericht ausgeführt hat, der Angeklagte habe keinen Tö-\n\ntungsvorsatz gehabt, \"weswegen\" er von weiteren ihm möglichen Stichen abge-\n\nsehen habe, bleibt auch dies unklar, da nicht festgestellt ist, ob der Angeklagte \n\nnach dem Stich mit der Möglichkeit rechnete, den Nebenkläger tödlich verletzt \n\nzu haben. \n\n7 \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist weiterhin die Erwägung, es habe sich bei dem aus \n\nvollem Lauf geführten wuchtigen Stich neben das rechte Schulterblatt um einen \n\n\"herzfernen Stich\" gehandelt, dessen Lebensgefährlichkeit sich dem Angeklag-\n\nten als medizinischem Laien nicht erschlossen habe. Diese Wertung wider-\n\nspricht der Lebenserfahrung. Es ist eine allgemeinkundige Tatsache, dass \n\nMesserstiche in den oberen Rückenbereich in hohem Maße lebensgefährlich \n\nsind; Gründe, warum dies der offenbar geistig normal entwickelte und mit einem \n\nKlappmesser ausgerüstete Angeklagte nicht gewusst haben sollte, sind nicht \n\nersichtlich. \n\n8 \n\nc) Eher fern liegend erscheint die weitere Erwägung des Landgerichts, \n\ngegen einen bedingten Tötungsvorsatz spreche der Umstand, dass die Tat in \n\nder Nähe des Krankenhauses H. begangen wurde, wo rasch medizinische \n\nHilfe erlangt werden konnte. Dies lässt außer Acht, dass es sich um eine aus \n\nRache und Wut motivierte Spontantat handelte und der Angeklagte den Tatort \n\ndaher ersichtlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer nahe liegenden Ret-\n\ntungsmöglichkeit ausgewählt hatte. \n\n9 \n\nSchließlich ergibt sich auch aus der Feststellung des \"hohen Maßes an \n\nUnreife\" des Angeklagten nicht das vom Landgericht angenommene Indiz ge-\n\ngen einen bedingten Tötungsvorsatz. Unreife im Zusammenwirken mit der vom \n\nLandgericht festgestellten \"fehlenden Impulskontrolle und Sozialisation\" (UA S. \n\n13) kann vielmehr bei einem in momentaner Wut aus nichtigem Anlass ausge-\n\nführten bedenkenlosen Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs gegen ein \n\nargloses Opfer gerade auch für ein Überwinden der Hemmschwelle vor der In-\n\nkaufnahme des Todes eines anderen Menschen sprechen. Zutreffend hat die \n\nRevision im Übrigen darauf hingewiesen, dass schon der festgestellte Hand-\n\nlungsablauf, nämlich das wuchtige Stechen eines Messers von oben nach un-\n\nten aus schnellem Lauf in den Rücken eines ahnungslosen Opfers das Über-\n\nwinden einer hohen Hemmschwelle voraussetzt. Auch dies hat das Landgericht \n\nnicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen. \n\n10 \n\n3. Die genannten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils, da sich \n\nnicht ausschließen lässt, dass der Tatrichter bei zutreffender Gewichtung der \n\nIndizien zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Von einer Aufrechterhaltung \n\nvon Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen hat der Senat abgesehen, um \n\ndem neuen Tatrichter insgesamt umfassende neue Feststellungen zu ermögli-\n\nchen. \n\n11 \n\nSollte der neue Tatrichter zur Feststellung eines zumindest bedingten \n\nTötungsvorsatzes gelangen, wären zum einen nähere Feststellungen zum Vor-\n\nstellungsbild des Angeklagten hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Tat-\n\nopfers sowie zur Motivationslage im Einzelnen (vgl. UA S. 12) zu treffen; zum \n\nanderen wäre dem konkreten Geschehensablauf vom Beginn des Angriffs bis \n\nzum Eingreifen Dritter sowie gegebenenfalls der Frage des subjektiven Rück-\n\ntrittshorizonts des Angeklagten nach Ausführen des (ersten) Stichs größere \n\nAufmerksamkeit zuzuwenden. \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nSchmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/2-str-95-08","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/2-str-95-08","retrieved":"2026-07-10 19:29:21.370498+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-16/2-str-95-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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