{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__86-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"2 StR 86/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BtMG § 29 a Die nicht geringe Menge Metamfetamin beginnt bei fünf Gramm Metamfetamin-Base.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n3. Dezember 2008 \n\n2 StR 86/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nBtMG § 29 a \n\nDie nicht geringe Menge Metamfetamin beginnt bei fünf Gramm Metamfetamin-Base. \n\nBGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08 - LG Frankfurt am Main \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2007 \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\nin den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe des unerlaub-\n\nten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln schuldig ist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben \n\ngenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen als \n\nMitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren \n\nund drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Kon-\n\ntakt zu einem Philippino namens „T. “, über den er Metamfetaminhydrochlo-\n\nrid/“Shabu“ von einem Labor auf den Philippinen zum gewinnbringendem Wei-\n\nterverkauf in Deutschland bezog. Der Angeklagte erhielt im Jahre 2006 vier Lie-\n\nferungen mit jeweils mindestens 20 g Metamfetaminhydrochlorid per Luftfracht \n\nzugesandt, die fünfte mit 21,775 g Metamfetaminhydrochlorid wurde auf dem \n\nFrankfurter Flughafen beschlagnahmt. Der Angeklagte konsumierte von den \n\nersten vier Lieferungen jeweils zwei Gramm selbst, den Rest veräußerte er. Ab \n\nder vierten Lieferung setzte er den gesondert Verfolgten „J. “ als Läufer ein. \n\nDas Landgericht hat gestützt auf die Ausführungen einer Sachverständigen die \n\nnicht geringe Menge Metamfetamin abweichend von der bisherigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs, die dreißig Gramm Metamfetamin-Base festge-\n\nlegt hat, mit fünf Gramm Metamfetaminhydrochlorid angesetzt. \n\n2 \n\nGegen das Urteil haben der Angeklagte und zu seinen Ungunsten die \n\nStaatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte beanstandet die von der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Annahme der nicht ge-\n\nringen Menge von fünf Gramm Metamfetaminhydrochlorid. Die Staatsanwalt-\n\nschaft erstrebt eine Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung in allen Fäl-\n\nlen. Sie rügt, dass das Landgericht in den beiden Fällen der Verurteilung wegen \n\nbandenmäßiger Begehung nicht den Verbrechenstatbestand des § 30 a BtMG \n\nmit einer erheblich höheren Mindeststrafe, sondern den des § 30 BtMG zugrun-\n\nde gelegt hat. Ferner beanstandet sie, dass das Landgericht die nicht geringe \n\nMenge fehlerhaft in Hydrochlorid und nicht in Base berechnet habe. Zwar habe \n\nes wegen der hohen Gefährlichkeit des Metamfetamins zutreffend die nicht ge-\n\nringe Menge niedriger festgesetzt als die bisherige Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs, dies aber nur unzureichend begründet, so dass die Umstände, \n\ndie eine solche Entscheidung rechtfertigen können, nicht hinreichend deutlich \n\nwürden. \n\nI. \n\n3 \n\nDie Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die von \n\nihm zum Weiterverkauf eingeführten Mengen von Metamfetaminhydrochlorid \n\nhaben jeweils die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten (1.). Der feh-\n\nlerhafte Schuldspruch in den Fällen 4 und 5 des angefochtenen Urteils hat sich \n\nnicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt (2.). \n\n4 \n\n1. Der Senat hält angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse über \n\ndie Toxizität des Metamfetamins in den letzten zehn Jahren einen gegenüber \n\nder bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deutlich niedrigeren \n\nGrenzwert der nicht geringen Menge für erforderlich. Er setzt, anders als das \n\nLandgericht, den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29 a \n\nAbs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 BtMG für Metamfetamin jedoch nicht \n\nauf fünf Gramm Metamfetaminhydrochlorid, sondern auf fünf Gramm Metamfe-\n\ntamin-Base fest. Fünf Gramm Metamfetamin-Base entsprechen nach Maßgabe \ndes Umrechnungsfaktors1 bei der Verbindung mit Salzsäure von 1,2446 (ge-\n\nrundet 1,245) 6,223 Gramm Metamfetaminhydrochlorid. \n\n1 Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis des Molekulargewichts des Metamfetaminhydroch-\nloridsalzes von 185,7 (Summe der Molekulargewichte von Metamfetamin-Base – 149,2 – und \nSalzsäure – 36,5) zu demjenigen der Metamfetaminbase von 149,2. Dividiert man das Moleku-\nlargewicht des Hydrochloridsalzes durch das Molekulargewicht der Base erhält man den Um-\nrechnungsfaktor 1,2446, gerundet 1,245. \n\n5 \n\na) Zur Wirkung und zur Gefährlichkeit von Metamfetamin hat der Senat \n\nGutachten des Leiters des Instituts für Forensische Toxikologie der Universität \n\nFrankfurt, Prof. Dr. Dr. K. , sowie des Apothekers für experimentelle Phar-\n\nmakologie und Toxikologie Dr. D. vom Bundeskriminalamt eingeholt. \n\nDanach ergibt sich Folgendes: \n\n6 \n\naa) Metamfetamin wurde Mitte der 30er Jahre in Deutschland für die me-\n\ndizinische Anwendung als sogenanntes Weckamin bzw. Psychostimulans ent-\n\nwickelt. 1937 wurde es patentiert und 1938 als Medikament unter dem Namen \n\nPervitin auf den Markt gebracht. Im Zweiten Weltkrieg diente es als Wachhal-\n\ntemittel innerhalb der Wehrmacht und wurde besonders von Piloten gebraucht. \n\nNach dem Krieg setzten es u. a. Sportler und Fernfahrer zur Leistungssteige-\n\nrung ein, aber auch zahlreiche Appetitzügler enthielten Metamfetamin. Pervitin \n\nwurde in Deutschland therapeutisch in Ampullen- oder Tablettenform als Ana-\n\nlepticum (kreislaufwirksames Mittel bei Kräfteverfall) und psychomotorisches \n\nStimulanz u. a. bei psychischen Depressionen oder Vergiftungen eingesetzt. \n\n1988 wurde das Medikament vom Markt genommen. In Japan kam es nach \n\ndem Zweiten Weltkrieg zu weit verbreitetem Missbrauch, der bis in die Gegen-\n\nwart andauert. Von Japan aus verbreitete sich der Konsum über den ost- und \n\nsüdostasiatischen Raum. So wird etwa in Thailand hochkonzentriertes Metam-\n\nfetamin als Yaba-Tabletten konsumiert, wobei immer wieder über Suizide und \n\namokartige Gewaltausbrüche berichtet wurde. Aus dem philippinischen Raum \n\nstammt Shabu, welches aus hochreinen farblosen Kristallen besteht. In den \n\nUSA eskalierte der Metamfetaminmissbrauch Anfang der 80er Jahre. Bis An-\n\nfang der 90er Jahre kam Metamfetamin als illegale Droge in Europa nur eine \n\nuntergeordnete Bedeutung zu. Zwischenzeitlich hat sich Metamfetamin unter \n\nden Synomymen „Crystal“ oder „Ice“ auch hier etabliert. Im europäischen Raum \n\nwird es heute hauptsächlich in Laboren in Osteuropa hergestellt. Die Herstel-\n\nlung ist aus gängigen Grundstoffen ohne großen technischen Aufwand in klei-\n\nnen Laboren möglich. Ende der 90er Jahre erfolgten erste größere Sicherstel-\n\nlungen in Sachsen. Beim Bundeskriminalamt wird Metamfetamin erst seit 2006 \n\ngesondert erfasst. Im Jahr 2006 kam es laut Bundeslagebild Rauschgiftkrimina-\n\nlität 2007 zu 416 Sicherstellungsfällen mit insgesamt 10,7 kg „Crystal“, im Jahr \n\n2007 zu 454 Sicherstellungsfällen mit 10 kg „Crystal“. Der zunehmende Miss-\n\nbrauch von Metamfetamin hat zur Umstufung des Stoffes aus der Anlage III des \n\nBetäubungsmittelgesetzes in die Anlage II (verkehrs-, aber nicht verschrei-\n\nbungsmittelfähige Betäubungsmittel) durch die 21. BtMÄndVO vom 18. Februar \n\n2008 (BGBl. I 246) geführt (BR-Drs. 48/08 S. 9). Von einer Umstufung in die \n\nAnlage I hat der Verordnungsgeber abgesehen, weil der Stoff als Ausgangsstoff \n\nfür die Arzneimittelherstellung dient und deshalb verkehrsfähig bleiben soll. \n\n7 \n\nbb) Metamfetamin \n\n[chemische Bezeichnung: \n\n(2S)-N-Methyl-1-\n\nphenylpropan-2-amin] ist ein am Stickstoffarm der Seitenkette mit einer Methyl-\n\ngruppe versehenes Derivat des Amfetamins. Chemisch sind die Amfetamine in \n\ndie Gruppe der Phenylakylamine einzuordnen, deren Struktur eine enge Ver-\n\nwandtschaft mit zahlreichen biologisch-synthetisierten sogenannten „biogenen \n\nAminen“ (Botenstoffen des Gehirns) aufweist. Durch Amfetamine wird der sym-\n\npathische Teil des vegetativen Nervensystems aktiviert, d. h. die Konzentration \n\nder Botenstoffe im zentralen Nervensystem wird erhöht, was zu einem Gefühl \n\ndes körperlichen Wohlbefindens, einer Antriebssteigerung, einer Hebung der \n\nStimmung (Euphorie), Unterdrückung von Hungergefühl und von körperlicher \n\nErschöpfung führt. Nach dem Abklingen der Wirkung treten Effekte wie Ver-\n\nstimmung und Abgeschlagenheit auf. Bei wiederholter Zufuhr gewöhnt sich der \n\nKörper an diese Stoffe, so dass die Dosis sehr schnell gesteigert werden muss. \n\nBei rasch aufeinander folgendem Konsum von Metamfetamin-Zubereitungen \n\nkommt es innerhalb weniger Stunden zu einer Toleranzentwicklung (Tachyphy-\n\nlaxie), wie sie vom LSD bekannt ist. Metamfetamin überwindet aufgrund seiner \n\nchemischen Eigenschaften die Blut-Hirn-Schranke schneller als Amfetamin und \n\nführt somit zu einer stärkeren Aufputschwirkung, während sein Abbau anderer-\n\nseits verlangsamt ist, wobei wiederum Amfetamin als Abbauprodukt entsteht. \n\nNebenwirkungen und toxische Effekte treten bereits nach Konsum üblicher Do-\n\nsen und verstärkt nach Inhalation, hoher Dosierung, Dauergebrauch und Misch-\n\nkonsum auf. \n\n8 \n\ncc) Die bekannten akut toxischen Effekte sind zentrale Erregung mit psy-\n\nchiatrischen und neurologischen Komplikationen wie von Todesangst, Schwin-\n\ndel und Übelkeit begleitete Panikattacken, halluzinatorische Zustände mit räum-\n\nlicher Desorientierung, paranoide und/oder affektive Psychosen, akute depres-\n\nsive Episoden, bei polytoxikomanen Konsumenten Intoxikationspsychosen mit \n\nBeziehungs- und Verfolgungswahn, bei Überdosierung u. a. cerebrale Krampf-\n\nanfälle, Hirninfarkte und generalisierte Angststörungen. Außerdem gibt es toxi-\n\nsche Effekte auf verschiedene Organsysteme wie das Herz-Kreislauf-System, \n\nLeber und Niere, das Gerinnungssystem und das hämatopoetische System \n\n(Blutkörperchen bildendes System). Eine der am häufigsten beobachteten \n\nschwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen Wirkungen ist die Entwicklung der \n\nHyperthermie (starke Erhöhung der Körpertemperatur bis auf Werte um 42 bis \n\n43° C) durch Beeinträchtigung der zentralen Thermoregulation im Gehirn, ver-\n\nbunden mit Dehydratation (Entwässerung), die nicht von der eingenommenen \n\nDosis abhängt. Die Wirkung wird verstärkt durch hohe Raumtemperaturen in \n\nDiskotheken und starke körperliche Belastung durch Tanzen. Als Folge kann es \n\nzum Kreislaufzusammenbruch und zum Hitzschlag kommen. Als Komplikatio-\n\nnen sind weiterhin belegt Störungen des Elektrolyt- und Wasserhaushaltes \n\n(z. B. Hyponatriämien, die zu Koma, Desorientierung und dystonen Bewe-\n\ngungsstörungen führen können), „Herzjagen“ (Tachykardie) bis hin zu tödlichen \n\nHerzrhythmusstörungen, Blutdrucksteigerungen mit der Folge fokaler Hirnblu-\n\ntungen, akutes Nierenversagen und/oder toxische Leberschädigungen, Lun-\n\ngenödem, Magen- und Darmgeschwüre, Gefäßspasmen und Auslösen von \n\nMigräneanfällen. Nach inhalativem und nasalem Konsum kommt es wesentlich \n\nhäufiger zur Ausbildung depressiver Verstimmungen mit Wahnvorstellungen, \n\nAnzeichen paranoider Schizophrenie und/oder Halluzinationen. Besonders ge-\n\nfährlich wird der Konsum durch den Umstand, dass sich die noch einigermaßen \n\nsichere Dosierung für den Einzelnen nicht vorhersagen lässt, weil die aktuelle \n\nVerfassung des Einzelnen („Set“) und die jeweiligen Umgebungsbedingungen \n\n(„Setting“) den Grad der Wirkungen beeinflussen. Japanische Studien belegen \n\nzudem, dass der chronische Missbrauch zur Manifestation einer Metamfetamin-\n\ninduzierten Psychose mit Halluzinationen und Wahnvorstellungen führt, die sich \n\nvom Erscheinungsbild her kaum von endogenen Psychosen aus dem schizo-\n\nphrenen Formenkreis unterscheidet. Das Risiko der Ausbildung dieses Krank-\n\nheitsbildes ist bei Metamfetamin wesentlich höher als bei Amfetamin. \n\n9 \n\nMetamfetamin kann zu psychischer Abhängigkeit führen. Die Gefahr ei-\n\nner schweren psychischen Abhängigkeitsentwicklung besteht insbesondere bei \n\nder Konsumform des Rauchens. Weil die ungewöhnlich starke und lang anhal-\n\ntende (durchschnittlich zwölf Stunden) Wirkung des Metamfetamins beim Rau-\n\nchen bereits bei wenigen Wiederholungen abflacht, muss der Konsument die \n\nDosis stetig erhöhen. Nach dem Rausch folgt eine stark depressive Phase, die \n\nneues Verlangen auslöst. Auch leiden die Konsumenten unter starker Schlaflo-\n\nsigkeit. Das für den Metamfetaminmissbrauch typische Konsummuster der Sti-\n\nmulierung durch Metamfetamin und Herbeiführung von Entspannung zur Be-\n\nfriedigung des Schlafbedarfs durch Konsum von Haschisch oder Benzodiazepi-\n\nnen, die bei chronischem Missbrauch auch durch stärker sedierende Stoffe wie \n\nHeroin ersetzt werden, kann schließlich zur Polytoxikomanie führen. \n\n10 \n\nSchon 3 mg Metamfetamin genügen, um auf die meisten Menschen an-\n\nregend zu wirken. Zu der üblichen Dosierung von Metamfetamin im Rahmen \n\nvon therapeutischen Maßnahmen hat der Sachverständige Dr. D. \n\nausgeführt, dass die empfohlene Einzeldosis bei 3 bis 6 mg Metamfetamin-\n\nhydrochlorid lag, als maximale Tagesdosis wurden 15 mg Metamfetamin-\n\nhydrochlorid genannt. Orale Dosierungen über 20 mg können bei Nicht-\n\nGewöhnten bereits erhebliche Nebenwirkungen psychischer und vegetativer Art \n\nauslösen. Von Landeskriminalämtern in den letzten Jahren sichergestellte Me-\n\ntamfetamintabletten enthielten zwischen 25 und 60 mg Metamfetaminhydroch-\n\nlorid (20 bis 48 mg Metamfetamin-Base) pro Tablette, durchschnittlich 26 bis 30 \n\nmg Metamfetaminhydrochlorid (21 bis 24 mg Metamfetamin-Base). Während \n\nbei der oralen Aufnahme nur ein Teil der aufgenommenen Dosis das Gehirn \n\nerreicht, kommt es bei venöser Injektion und noch mehr bei Inhalation/Rauchen \n\nzur schnellen Aufnahme hoher Drogenanteile ins Gehirn, so dass eine unge-\n\nwöhnlich starke Rauschwirkung erzielt wird. Bei Aufnahme durch Inhalation \n\noder Rauchen haben beide Gutachter übereinstimmend eine mit Crack ver-\n\ngleichbare Wirkung bestätigt. Hinzu kommt Folgendes: Wegen seines geringen \n\nMolekulargewichts hat Metamfetamin einen deutlich niedrigeren Schmelz- und \n\nVerdampfungspunkt als Kokain. Beim Rauchen von Crack sind somit wesentlich \n\nhöhere Temperaturen erforderlich, bei denen ein nicht unerheblicher Teil des \n\nKokains durch Pyrolyse zersetzt wird und keine Rauschwirkung mehr hat. \n\nDemgegenüber geht Metamfetamin bereits bei leichtem Erwärmen ohne Zer-\n\nsetzung in die Gasphase über, so dass die „Bioverfügbarkeit“ noch höher ist als \n\nbei Crack. Diese besondere Gefährlichkeit besteht beim Amfetamin nicht, weil \n\ndessen Moleküle beim Erhitzen zerfallen. Amfetamin ist daher für diese Kon-\n\nsumform nicht geeignet. \n\n11 \n\ndd) Danach ist die bisherige Gleichstellung des Metamfetamins mit den \n\nAmfetaminderivaten Methylendioxyamfetamin (MDA), Methylendioxymetamfe-\n\ntamin (MDMA) und Methylendioxyethylamfetamin (MDE) nach den Erfahrungen \n\nder letzten Jahre nicht gerechtfertigt. Zwar handelt es sich auch beim Metamfe-\n\ntamin um ein Amfetaminderivat, jedoch unterscheiden sich die chemische Zu-\n\nsammensetzung der Moleküle von Metamfetamin einerseits und von MDA, \n\nMDMA und MDE andererseits und auch die Wirkungsweise grundlegend. Bei \n\nMDA, MDMA und MDE ist chemisch der Kern durch ein zweites Ringsystem \n\nstark verändert, was auch pharmakologisch eine deutliche Veränderung der \n\nWirkart zur Folge hat. Bei diesen Amfetaminderivaten steht nicht die aufput-\n\nschende Wirkung im Vordergrund, sondern eine affektive Zustandsänderung im \n\nSinne einer anregenden, soziokontaktsteigernden, enthemmenden Stimmungs-\n\nlage bei gleichzeitiger Erhöhung der motorischen Aktivität („Entaktogene“). Bei \n\nhohen Dosen kommt es anders als bei Amfetamin und Metamfetamin zu einer \n\nstark halluzinogenen Wirkung. Am schwächsten ausgeprägt sind die Wirkungen \n\nbei MDE, das milder und kürzer wirkt. Die effektive Einzeldosis liegt bei diesen \n\nDrogen deutlich höher als bei Metamfetamin, etwa bei MDE bei 120 mg Base, \n\nbei MDMA bei 80 mg Base (vgl. ergänzend Cassardt NStZ 1995, 257, 260; \n\nNStZ 1997, 135). \n\n12 \n\nb) Ausgehend von diesen von beiden Gutachtern übereinstimmend dar-\n\ngelegten chemisch-toxikologischen Ausgangswerten ist der Grenzwert der \n\n„nicht geringen Menge“ im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts bei Metamfe-\n\ntamin auf 5 Gramm Metamfetamin-Base festzusetzen, um dessen Gefähr-\n\ndungspotential im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln hinreichend gerecht \n\nzu werden. Wie insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. Dr. K. ausge-\n\nführt hat, empfiehlt sich eine Festlegung der nicht geringen Menge bei den Am-\n\nfetaminderivaten bezogen auf die wirkungsbestimmende Base. Da die basi-\n\nschen Rauschmittel mit Säuren Salze mit unterschiedlichen Molekulargewichten \n\nbilden (z. B. mit Salzsäure Hydrochloride, mit Schwefelsäure Sulfate usw.), ist \n\nder Anteil der wirksamen Base je nach Art des Salzes anders zu berechnen. \n\n13 \n\naa) Bei der Festlegung der im Hinblick auf Gefährlichkeit und Toxizität \n\ndes Metamfetamins realistischen nicht geringen Menge stützt sich der Senat \n\nauf die inzwischen in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof ange-\n\nwandte Methode (BGHSt 41, 1, 10; 49, 306, 312 f.; 51, 318, 321). Danach kann \n\ndie nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels wegen der in illegalen Betäu-\n\nbungsmitteln sehr unterschiedlichen Wirkstoffgehalte grundsätzlich nicht anders \n\nfestgesetzt werden als durch ein Vielfaches des zum Erreichen eines stofftypi-\n\nschen Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirkstoffs (Konsumeinheit). \n\nDabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen Betäubungsmittel gerade \n\nwegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung aufeinander abgestimmt sein. \n\nAusschlaggebend ist deshalb zunächst die pharmakodynamische Wirkung von \n\nMetamfetamin im Verhältnis namentlich zu Amfetamin. Insoweit entnimmt der \n\nSenat den Gutachten beider Sachverständiger, dass bei oraler Aufnahme Me-\n\ntamfetamin etwa anderthalb- bis zweimal so stark wirkt wie Amfetamin. In der - \n\nbeim Amfetamin nicht möglichen - Konsumform Rauchen wirkt Metamfetamin \n\nmindestens doppelt so stark wie Amfetamin und vor allem erheblich schneller, \n\nweil wegen der höheren Lipophilie (Fettlöslichkeit) des Metamfetamins die Blut-\n\nHirn-Schranke schneller überwunden wird. Auch gelangt beim Rauchen das \n\ngesamte aufgenommene Rauschgift unmittelbar zum Gehirn, während beim \n\noralen Konsum mehrere Stunden bis zur vollständigen Resorption im Körper \n\nvergehen können. Für die Konsumform des Rauchens ist daher eine Gleichset-\n\nzung in der Wirkung mit Crack (Kokain-Base) gerechtfertigt. Diese gefährlichste \n\nKonsumform fällt für die Festlegung des Grenzwerts erheblich ins Gewicht, \n\ndenn Drogenkonsumenten wollen naturgemäß eine möglichst schnelle und \n\nstarke Wirkung erzielen. Das Rauchen ist demgemäß heute die gängigste Me-\n\nthode des Metamfetaminkonsums. \n\n14 \n\nbb) Für den Erst- oder Gelegenheitskonsumenten ist nach den Darle-\n\ngungen beider Sachverständiger eine Konsumeinheit von 20 bis 30 mg Metam-\n\nfetamin-Base schon sehr hoch angesetzt und schon bei oraler Aufnahme mit \n\nder Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbunden. Ausge-\n\nhend von den bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge \n\nbei Amfetamin zu Grunde gelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 35, 43, \n\n48; anders, nämlich 250 Konsumeinheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. MDE-\n\nBase) ergibt sich bei einer für nicht Metamfetamingewöhnte sehr hohen Einzel-\n\ndosis von 25 mg Metamfetamin-Base eine Gesamtwirkstoffmenge von 200 x 25 \n\nmg = 5 Gramm, d. h. 6,2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid als Grenze der \n\nnicht geringen Menge. Diese Festlegung entspricht auch in etwa der nicht ge-\n\nringen Menge der beim Rauchen/Inhalieren wirkungsgleichen Droge Crack (Ko-\n\nkain-Base), bei der die nicht geringe Menge bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid, \n\nd. h. 4,5 Gramm Kokain-Base liegt. Darin liegt gemessen an der bisherigen \n\nnicht geringen Menge von 30 Gramm Metamfetamin-Base zwar eine erhebliche \n\nHerabsetzung. Diese ist aber angesichts der neueren Erkenntnisse über das \n\nhohe Suchtpotential des Metamfetamins und die gesundheitlichen Konsequen-\n\nzen des missbräuchlichen Konsums nicht nur gerechtfertigt, sondern notwen-\n\ndig. Die Erkenntnisse über den zunehmenden Missbrauch von Metamfetamin \n\nhaben erst in jüngerer Vergangenheit die Bundesregierung als Verordnungsge-\n\nber veranlasst, mit Zustimmung des Bundesrates Metamfetamin aus der Anlage \n\nIII zu § 1 BtMG (verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) in die \n\nAnlage II (verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) hoch-\n\nzustufen. \n\n15 \n\ncc) Der Senat hat beim 1. und beim 5. Strafsenat des Bundesgerichts-\n\nhofs angefragt, ob an den entgegenstehenden Entscheidungen vom 25. Juli \n\n2001 – 5 StR 183/01 (NStZ 2002, 267), 23. August 2001 – 5 StR 334/01 (NStZ-\n\nRR 2001, 379) und 18. Dezember 2002 – 1 StR 340/02 (StV 2003, 281) fest-\n\ngehalten wird, bei den übrigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entschei-\n\ndung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser \n\nfestgehalten wird (§ 132 Abs. 3 GVG). Der 5. Strafsenat hat erklärt, dass er an \n\nseiner abweichenden Rechtsprechung nicht festhält. Der 1., der 3. und der \n\n4. Strafsenat haben der Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin \n\nauf 5 Gramm Metamfetamin-Base zugestimmt. Rechtsprechung anderer Sena-\n\nte steht der Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin auf 5 Gramm \n\nMetamfetamin-Base danach nicht (mehr) entgegen. \n\n16 \n\ndd) Mit der Festsetzung der nicht geringen Menge auf 5 Gramm Metam-\n\nfetamin-Base wird zwar eine realistische Einordnung des Metamfetamins im \n\nVergleich zu Amfetamin, Kokain und Heroin, nicht aber zu den 3,4-\n\nMethylendioxy-Derivaten (MDA, MDMA, MDE) erreicht, bei denen die nicht ge-\n\nringe Menge 30 Gramm MDA/MDMA/MDE-Base beträgt (BGHSt 42, 255, 267; \n\nBGH NStZ 2001, 381). Nach den von den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. \n\nund Dr. D. dargelegten neurobiologischen Forschungen der jünge-\n\nren Zeit haben alle Amfetamin-Derivate eine mehr oder weniger starke neuroto-\n\nxische, d. h. Nervenzellen zerstörende Wirkung. Es erschiene dem Senat daher \n\ndurchaus gerechtfertigt, die nicht geringe Menge bei diesen Amfetamin-\n\nDerivaten in Übereinstimmung mit der für Amfetamin geltenden Grenze auf \n\n10 Gramm Base herabzusetzen. Der vorliegende Fall gibt dafür jedoch keinen \n\nAnlass. \n\n17 \n\n2. Der Schuldspruch in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe weist danach \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. In den Fällen 4 und 5 \n\nder Urteilsgründe hat das Landgericht die Qualifikation des § 30 a Abs. 1 BtMG \n\nnicht angewendet, deren Voraussetzungen nach den Feststellungen gegeben \n\nsind. Das bandenmäßige unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge verbindet in den Fällen des § 30 a Abs. 1 BtMG die im \n\nRahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, zu \n\neiner einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit, die auch die unerlaubte \n\nEinfuhr umfasst (st. Rspr., vgl. BGH NStZ-RR 1999, 219; BGH, Beschluss vom \n\n13. Februar 2008 – 3 StR 519/07 und Urteil vom 24. Oktober 2007 – 2 StR \n\n232/07). Tateinheitliche Einfuhr und tateinheitlicher Erwerb (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) \n\nliegen daher nur vor hinsichtlich der zum Eigenverbrauch bestimmten Mengen, \n\ndie hier die nicht geringe Menge nicht erreicht haben (vgl. BGH NStZ 2007, \n\n529). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinwei-\n\nses nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da ausgeschlossen ist, dass sich der \n\nweitgehend geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen \n\nkönnen. \n\n18 \n\nDer Strafausspruch hat im Hinblick auf die Revision des Angeklagten \n\nBestand. Der Senat kann ausschließen, dass der rechtsfehlerhafte Schuld-\n\nspruch in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe und die Annahme eines zu nied-\n\nrigen Grenzwertes der nicht geringen Menge die Höhe der Einzelstrafen zu Las-\n\nten des Angeklagten beeinflusst haben. In den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe \n\nändert sich der Unrechtsgehalt der Tat durch die Schuldspruchänderung nicht. \n\nDadurch entfällt zwar die vom Landgericht tateinheitlich mit bandenmäßigem \n\nHandeltreiben ausgeurteilte bandenmäßige Einfuhr hinsichtlich des zum Wei-\n\nterverkauf bestimmten Metamfetamins, hinzu treten jedoch tateinheitlich Erwerb \n\nund Einfuhr hinsichtlich der zum Eigenkonsum bestimmten Mengen. Das Land-\n\ngericht hat die Strafen in diesen Fällen statt aus dem Qualifikationstatbestand \n\ndes § 30 a Abs. 1 oder 3 BtMG aus dem niedrigeren Strafrahmen des § 30 Abs. \n\n2 BtMG entnommen und dadurch den Angeklagten ungerechtfertigt begünstigt. \n\nAuch nach dem geänderten Schuldspruch hat der Angeklagte jeweils mehrere \n\nDelikte tateinheitlich verwirklicht. Zwar hat das Landgericht in allen Fällen einen \n\nGrenzwert der nicht geringen Menge von 5 Gramm Metamfetaminhydrochlorid \n\nanstelle von 5 Gramm Metamfetamin-Base (6,22 Gramm Metamfetamin-\n\nhydrochlorid) zugrunde gelegt. Bei der Strafzumessung hat es jedoch nur zu \n\nLasten des Angeklagten gewertet, dass die nicht geringe Menge nicht unerheb-\n\nlich überschritten wurde. Dies trifft auch bei einem Grenzwert von 6,22 Gramm \n\nMetamfetaminhydrochlorid zu. \n\nII. \n\n19 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg. Das \n\nLandgericht hat das Bestehen einer Bande in den Fällen 1 bis 3 der Urteils-\n\ngründe nicht rechtsbedenkenfrei verneint (1.). Darüber hinaus hat es die Quali-\n\nfikationsnorm des § 30 a BtMG nicht erörtert und § 30 BtMG unzutreffend aus-\n\ngelegt (2.). \n\n20 \n\n1. Nach den Urteilsausführungen gehörten der Angeklagte und „T. “ der-\n\nselben Organisation an, die auf den Philippinen ein Rauschgiftlabor betrieb. Es \n\nliegt danach nahe, dass zumindest eine weitere Person auf den Philippinen zu \n\ndieser Organisation gehörte, die sich vor Ort um Herstellung und Vertrieb des \n\nMetamfetamins kümmerte. Hierfür spricht auch das im Urteil wiedergegebene \n\nTelefonat vom 5. September 2006, bei dem T. bezogen auf die Verhältnisse \n\nim Heimatland von „unser Mann“ und „unsere Männer“ sprach. Das Landgericht \n\nhätte deshalb in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe eine Bandenabrede mit \n\nweiteren Personen auf den Philippinen prüfen müssen. Die Feststellung einer \n\nBande setzt nicht voraus, dass die einzelnen Bandenmitglieder namentlich oder \n\nvon Person bekannt sein müssen (BGHSt 50, 160, 164 ff.; BGH Beschluss vom \n\n22. Januar 2008 - 5 StR 253/07). \n\n21 \n\n2. Auch die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge „als Mitglied einer Bande handelnd“ in den Fällen 4 und 5 der \n\nUrteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Urteilstenor in \n\nVerbindung mit der rechtlichen Würdigung und der Angabe der angewendeten \n\nStrafvorschriften, hier § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2 BtMG, lässt besorgen, \n\ndass das Landgericht den Qualifikationstatbestand des § 30 a BtMG übersehen \n\nhat. Es hat offenbar verkannt, dass § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nur das bandenmä-\n\nßige Handeltreiben mit normalen Mengen Betäubungsmitteln unter Strafe stellt \n\nund zudem § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, den das Landgericht fälschlicherweise ge-\n\nnannt hat, nur die gewerbsmäßige unerlaubte Abgabe usw. durch eine Person \n\nüber 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahre erfasst, wie sich aus der Bezug-\n\nnahme auf § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ergibt. Der Senat hat davon abgesehen, \n\nden Schuldspruch in den Fällen 4 und 5 selbst zu ändern, um dem neuen Tat-\n\nrichter einheitliche Feststellungen zum Bestehen einer Bande in allen Fällen zu \n\nermöglichen. Im Übrigen erscheinen auch neue Feststellungen zum Umfang \n\ndes Eigenkonsums des Angeklagten nicht ausgeschlossen. \n\n22 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf die oben \n\nunter I 2. dargelegten Konkurrenzverhältnisse hin. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/2-str-86-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/2-str-86-08","retrieved":"2026-07-10 19:10:23.285377+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-03/2-str-86-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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