{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__86-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-08-06","aktenzeichen":"2 StR 86/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 86/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nbeschlossen: \n\nI. \n\n1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: \n\nBei Metamfetamin beginnt die nicht geringe Menge bei \n\nfünf Gramm Metamfetamin-Base. \n\n2. Der Senat fragt beim 1. und beim 5. Strafsenat des \n\nBundesgerichtshofs an, ob an den entgegenstehen-\n\nden Entscheidungen vom 7. Juli 2001 – 5 StR 183/01 \n\n(NStZ 2002, 267), 23. August 2001 – 5 StR 334/01 \n\n(NStZ-RR 2001, 379) und 18. Dezember 2002 – 1 StR \n\n340/02 (StV 2003, 281) festgehalten wird, bei den üb-\n\nrigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entschei-\n\ndung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob \n\ngegebenenfalls an dieser festgehalten wird. \n\nII. \n\nDie Verhandlung wird ausgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Revisionssache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen als \n\nMitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren \n\nund drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Kon-\n\ntakt zu einem Philippino namens „T. “, über den er Metamfetaminhydrochlo-\n\nrid/“Shabu“ von einem Labor auf den Philippinen zum gewinnbringenden Wei-\n\nterverkauf in Deutschland bezog. Der Angeklagte erhielt im Jahre 2006 vier Lie-\n\nferungen mit jeweils mindestens 20 g Metamfetaminhydrochlorid per Luftfracht \n\nzugesandt, die fünfte mit 21,775 g Metamfetaminhydrochlorid wurde auf dem \n\nFrankfurter Flughafen beschlagnahmt. Der Angeklagte konsumierte von den \n\nersten vier Lieferungen jeweils zwei Gramm selbst, den Rest veräußerte er. Ab \n\nder vierten Lieferung setzte er den gesondert Verfolgten „J. “ als Läufer ein. \n\nDas Landgericht hat gestützt auf die Ausführungen einer Sachverständigen die \n\nnicht geringe Menge Metamfetamin abweichend von der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs, die dreißig Gramm Metamfetamin-Base festgelegt hat, mit \n\nfünf Gramm Metamfetaminhydrochlorid angesetzt. Metamfetaminhydrochlorid \n\nsei ein Derivat des Amfetamins, das in der Wirkung relativ lange anhalte und \n\nschon nach wenigen Konsumeinheiten süchtig mache. Es sei doppelt so stark \n\nwie Amfetamin, habe vielmehr das Potential von Crack. Die Wirksamkeit pro \n\nEinheit liege zwischen 7,5 mg und 15 mg, bei Erstkonsumenten sei von einer \n\nwirksamen Dosis von 10 mg auszugehen, 30 mg seien todesursächlich. \n\n3 \n\nGegen das Urteil haben der Angeklagte und zu seinen Ungunsten die \n\nStaatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte beanstandet die von der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Annahme der nicht ge-\n\nringen Menge von fünf Gramm Metamfetaminhydrochlorid. Die Staatsanwalt-\n\nschaft erstrebt eine Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung in allen Fäl-\n\nlen. Sie rügt, dass das Landgericht in den beiden Fällen der Verurteilung wegen \n\nbandenmäßiger Begehung nicht den Verbrechenstatbestand des § 30 a BtMG \n\nmit einer erheblich höheren Mindeststrafe, sondern den des § 30 BtMG zu \n\nGrunde gelegt hat. Ferner beanstandet sie, dass das Landgericht die nicht ge-\n\nringe Menge fehlerhaft in Hydrochlorid und nicht in Base berechnet habe. Zwar \n\nhabe es wegen der hohen Gefährlichkeit des Metamfetamins zutreffend die \n\nnicht geringe Menge niedriger festgesetzt als die bisherige Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs, dies aber nur unzureichend begründet, so dass die Um-\n\nstände, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können, nicht hinreichend \n\ndeutlich würden. \n\n4 \n\nFür die Entscheidung über beide Revisionen ist vorgreiflich und maßgeb-\n\nlich die Frage, ob das Landgericht zu Recht von nicht geringen Mengen Metam-\n\nfetamin ausgegangen ist und die nicht geringe Menge mit fünf Gramm Metam-\n\nfetaminhydrochlorid zutreffend bestimmt hat. \n\nII. \n\n5 \n\nDer Senat beabsichtigt, auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft das \n\nangefochtene Urteil in allen Fällen aufzuheben und die Revision des Angeklag-\n\nten zu verwerfen. Der Senat hält angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnis-\n\nse über die Toxizität des Metamfetamins in den letzten zehn Jahren einen ge-\n\ngenüber der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deutlich nied-\n\nrigeren Grenzwert der nicht geringen Menge für erforderlich. Er will aber, \n\nanders als das Landgericht, den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne \n\nvon §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 BtMG für Metamfetamin \n\nnicht auf fünf Gramm Metamfetaminhydrochlorid, sondern auf fünf Gramm Me-\n\ntamfetamin-Base festsetzen. Fünf Gramm Metamfetamin-Base entsprechen \nnach Maßgabe des Umrechnungsfaktors1 von 1,2446 (gerundet 1,245) 6,223 \n\nGramm Metamfetaminhydrochlorid. \n\n6 \n\nAn dieser Entscheidung sieht er sich jedoch durch die Beschlüsse des \n\n5. Strafsenats vom 25. Juli 2001 – 5 StR 183/01 (NStZ 2002, 267) und vom \n\n23. August 2001 – 5 StR 334/01 (NStZ-RR 2001, 379) und das Urteil des \n\n1. Strafsenats vom 18. Dezember 2002 – 1 StR 340/02 (StV 2003, 281) gehin-\n\ndert. Der 1. und der 5. Strafsenat haben dort die nicht geringe Menge bei Me-\n\ntamfetamin auf 30 Gramm Metamfetamin-Base (= 35 Gramm Metamfetamin-\n\nhydrochlorid) festgelegt und zur Begründung ausgeführt, wegen der ähnlichen \n\nchemischen Struktur mit den Amfetaminderivaten MDA, MDMA und MDE, der \n\nWirkungsähnlichkeiten und aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit sei \n\nder dortige Grenzwert auf Metamfetamin zu übertragen. \n\n7 \n\n1. Zur Wirkung und zur Gefährlichkeit von Metamfetamin hat der Senat \n\nGutachten des Leiters des Instituts für Forensische Toxikologie der Universität \n\nF. , Prof. Dr. Dr. K. , sowie des Apothekers für experimentelle Phar-\n\nmakologie und Toxikologie Dr. D. vom Bundeskriminalamt eingeholt, \n\ndie ihre Gutachten in der Verhandlung vor dem Senat auch mündlich erläutert \n\nhaben. Danach ergibt sich Folgendes: \n\n1 Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis des Molekulargewichts des Metamfetaminhydroch-\nloridsalzes von 185,7 (Summe der Molekulargewichte von Metamfetamin-Base – 149,2 – und \nSalzsäure – 36,5) zu demjenigen der Metamfetaminbase von 149,2. Dividiert man das Moleku-\nlargewicht des Hydrochloridsalzes durch das Molekulargewicht der Base, erhält man den Um-\nrechnungsfaktor 1,2446, gerundet 1,245. \n\n8 \n\na) Metamfetamin wurde Mitte der 30er Jahre in Deutschland für die me-\n\ndizinische Anwendung als sogenanntes Weckamin bzw. Psychostimulans ent-\n\nwickelt. 1937 wurde es patentiert und 1938 als Medikament unter dem Namen \n\nPervitin auf den Markt gebracht. Im Zweiten Weltkrieg diente es als Wachhal-\n\ntemittel innerhalb der Wehrmacht und wurde besonders von Piloten gebraucht. \n\nNach dem Krieg setzten es u. a. Sportler und Fernfahrer zur Leistungssteige-\n\nrung ein, aber auch zahlreiche Appetitzügler enthielten Metamfetamin. Pervitin \n\nwurde in Deutschland therapeutisch in Ampullen- oder Tablettenform als Ana-\n\nlepticum (kreislaufwirksames Mittel bei Kräfteverfall) und psychomotorisches \n\nStimulanz u. a. bei psychischen Depressionen oder Vergiftungen eingesetzt. \n\n1988 wurde das Medikament vom Markt genommen. In Japan kam es nach \n\ndem Zweiten Weltkrieg zu weit verbreitetem Missbrauch, der bis in die Gegen-\n\nwart andauert. Von Japan aus verbreitete sich der Konsum über den ost- und \n\nsüdostasiatischen Raum. So wird etwa in Thailand hochkonzentriertes Metam-\n\nfetamin als \"Yaba\"-Tabletten konsumiert, wobei immer wieder über Suizide und \n\namokartige Gewaltausbrüche berichtet wurde. Aus dem philippinischen Raum \n\nstammt \"Shabu\", welches aus hochreinen farblosen Kristallen besteht. In den \n\nUSA eskalierte der Metamfetaminmissbrauch Anfang der 80er Jahre. Bis An-\n\nfang der 90er Jahre kam Metamfetamin als illegale Droge in Europa nur eine \n\nuntergeordnete Bedeutung zu. Zwischenzeitlich hat sich Metamfetamin unter \n\nden Synonymen „Crystal“ oder „Ice“ auch hier etabliert. Im europäischen Raum \n\nwird es heute hauptsächlich in Laboren in Osteuropa hergestellt. Die Herstel-\n\nlung ist aus gängigen Grundstoffen ohne großen technischen Aufwand in klei-\n\nnen Laboren möglich. Ende der 90er Jahre erfolgten erste größere Sicherstel-\n\nlungen in Sachsen. Beim Bundeskriminalamt wird Metamfetamin erst seit 2006 \n\ngesondert erfasst. Im Jahr 2006 kam es laut Bundeslagebild Rauschgiftkrimina-\n\nlität 2007 zu 416 Sicherstellungsfällen mit insgesamt 10,7 kg „Crystal“, im Jahr \n\n2007 zu 454 Sicherstellungsfällen mit 10 kg „Crystal“. Der zunehmende \n\nMissbrauch von Metamfetamin hat zur Umstufung des Stoffes aus der Anlage \n\nIII des Betäubungsmittelgesetzes in die Anlage II (verkehrs-, aber nicht ver-\n\nschreibungsfähige Betäubungsmittel) durch die 21. BtMÄndVO vom 18. Februar \n\n2008 (BGBl. I 246) geführt (BR-Drucks. 48/08 S. 9). Von einer Umstufung in die \n\nAnlage I hat der Gesetzgeber abgesehen, weil der Stoff als Ausgangsstoff für \n\ndie Arzneimittelherstellung dient und deshalb verkehrsfähig bleiben soll. \n\n9 \n\nb) Metamfetamin \n\n[chemische \n\nBezeichnung: \n\n(2S)-N-Methyl-1-\n\nphenylpropan-2-amin] ist ein am Stickstoffarm der Seitenkette mit einer Methyl-\n\ngruppe versehenes Derivat des Amfetamins. Chemisch sind die Amfetamine in \n\ndie Gruppe der Phenylakylamine einzuordnen, deren Struktur eine enge Ver-\n\nwandtschaft mit zahlreichen biologisch-synthetisierten sogenannten „biogenen \n\nAminen“ (Botenstoffen des Gehirns) aufweist. Durch Amfetamine wird der sym-\n\npathische Teil des vegetativen Nervensystems aktiviert, d. h. die Konzentration \n\nder Botenstoffe im zentralen Nervensystem wird erhöht, was zu einem Gefühl \n\ndes körperlichen Wohlbefindens, einer Antriebssteigerung, einer Hebung der \n\nStimmung (Euphorie), Unterdrückung von Hungergefühl und von körperlicher \n\nErschöpfung führt. Nach dem Abklingen der Wirkung treten Effekte wie Ver-\n\nstimmung und Abgeschlagenheit auf. Bei wiederholter Zufuhr gewöhnt sich der \n\nKörper an diese Stoffe, so dass die Dosis sehr schnell gesteigert werden muss. \n\nBei rasch aufeinander folgendem Konsum von Metamfetamin-Zubereitungen \n\nkommt es innerhalb weniger Stunden zu einer Toleranzentwicklung (Tachyphy-\n\nlaxie), wie sie vom LSD bekannt ist. Metamfetamin überwindet auf Grund seiner \n\nchemischen Eigenschaften die Blut-Hirn-Schranke schneller als Amfetamin und \n\nführt somit zu einer stärkeren Aufputschwirkung, während sein Abbau anderer-\n\nseits verlangsamt ist, wobei wiederum Amfetamin als Abbauprodukt entsteht. \n\nNebenwirkungen und toxische Effekte treten bereits nach Konsum üblicher Do-\n\nsen und verstärkt nach Inhalation, hoher Dosierung, Dauergebrauch und Misch-\n\nkonsum auf. \n\n10 \n\nc) Die bekannten akut toxischen Effekte sind einerseits zentrale Erre-\n\ngung mit psychiatrischen und neurologischen Komplikationen wie von Todes-\n\nangst, Schwindel und Übelkeit begleitete Panikattacken, halluzinatorische Zu-\n\nstände mit räumlicher Desorientierung, paranoide und/oder affektive Psycho-\n\nsen, akute depressive Episoden, bei polytoxikomanen Konsumenten Intoxikati-\n\nonspsychosen mit Beziehungs- und Verfolgungswahn, bei Überdosierung u. a. \n\ncerebrale Krampfanfälle, Hirninfarkte und generalisierte Angststörungen. Au-\n\nßerdem gibt es toxische Effekte auf verschiedene Organsysteme wie das Herz-\n\nKreislauf-System, Leber und Niere, das Gerinnungssystem und das hämato-\n\npoetische System (Blutkörperchen bildendes System). Eine der am häufigsten \n\nbeobachteten schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen Wirkungen ist die \n\nEntwicklung der Hyperthermie (starke Erhöhung der Körpertemperatur bis auf \n\nWerte um 42 bis 43° C) durch Beeinträchtigung der zentralen Thermoregulation \n\nim Gehirn, verbunden mit Dehydratation (Entwässerung), die nicht von der ein-\n\ngenommenen Dosis abhängt. Die Wirkung wird verstärkt durch hohe Raum-\n\ntemperaturen in Diskotheken und starke körperliche Belastung durch Tanzen. \n\nAls Folge kann es zum Kreislaufzusammenbruch und zum Hitzschlag kommen. \n\nAls Komplikationen sind weiterhin belegt Störungen des Elektrolyt- und Was-\n\nserhaushaltes (z. B. Hyponatriämien, die zu Koma, Desorientierung und dysto-\n\nnen Bewegungsstörungen führen können), „Herzjagen“ (Tachykardie) bis hin zu \n\ntödlichen Herzrhythmusstörungen, Blutdrucksteigerungen mit der Folge fokaler \n\nHirnblutungen, akutes Nierenversagen und/oder toxische Leberschädigungen, \n\nLungenödem, Magen- und Darmgeschwüre, Gefäßspasmen und Auslösen von \n\nMigräneanfällen. Nach inhalativem und nasalem Konsum kommt es wesentlich \n\nhäufiger zur Ausbildung depressiver Verstimmungen mit Wahnvorstellungen, \n\nAnzeichen paranoider Schizophrenie und/oder Halluzinationen. Besonders ge-\n\nfährlich wird der Konsum durch den Umstand, dass sich die noch einigermaßen \n\nsichere Dosierung für den Einzelnen nicht vorhersagen lässt, weil die aktuelle\n\nVerfassung des Einzelnen („Set“) und die jeweiligen Umgebungsbedingungen \n\n(„Setting“) den Grad der Wirkungen beeinflussen. Japanische Studien belegen \n\nzudem, dass der chronische Missbrauch zur Manifestation einer Metamfetamin-\n\ninduzierten Psychose mit Halluzinationen und Wahnvorstellungen führt, die sich \n\nvom Erscheinungsbild her kaum von endogenen Psychosen aus dem schizo-\n\nphrenen Formenkreis unterscheidet. Das Risiko der Ausbildung dieses Krank-\n\nheitsbildes ist bei Metamfetamin wesentlich höher als bei Amfetamin. \n\n11 \n\nMetamfetamin kann zu psychischer Abhängigkeit führen. Die Gefahr ei-\n\nner schweren psychischen Abhängigkeitsentwicklung besteht insbesondere bei \n\nder Konsumform des Rauchens. Weil die ungewöhnlich starke und lang anhal-\n\ntende Wirkung des Metamfetamins (durchschnittlich zwölf Stunden) beim Rau-\n\nchen bereits bei wenigen Wiederholungen abflacht, muss der Konsument die \n\nDosis stetig erhöhen. Nach dem Rausch folgt eine stark depressive Phase, die \n\nneues Verlangen auslöst. Auch leiden die Konsumenten unter starker Schlaflo-\n\nsigkeit. Das für den Metamfetaminmissbrauch typische Konsummuster der Sti-\n\nmulierung durch Metamfetamin und Herbeiführung von Entspannung zur Be-\n\nfriedigung des Schlafbedarfs durch Konsum von Haschisch oder Benzodiazepi-\n\nnen, die bei chronischem Missbrauch auch durch stärker sedierende Stoffe wie \n\nHeroin ersetzt werden, kann schließlich zur Polytoxikomanie führen. \n\n12 \n\nSchon 3 mg Metamfetamin genügen, um auf die meisten Menschen an-\n\nregend zu wirken. Zu der üblichen Dosierung von Metamfetamin im Rahmen \n\nvon therapeutischen Maßnahmen hat der Sachverständige Dr. D. \n\nausgeführt, dass die empfohlene Einzeldosis bei 3 bis 6 mg Metamfetamin-\n\nhydrochlorid lag, als maximale Tagesdosis wurden 15 mg Metamfetamin-\n\nhydrochlorid genannt. Orale Dosierungen über 20 mg können bei Nicht-\n\nGewöhnten bereits erhebliche Nebenwirkungen psychischer und vegetativer Art \n\nauslösen. Von Landeskriminalämtern in den letzten Jahren sichergestellte \n\nMetamfetamintabletten enthielten zwischen 25 und 60 mg Metamfetaminhydro- \n\nchlorid (20 bis 48 mg Metamfetamin-Base) pro Tablette, durchschnittlich 26 bis \n\n30 mg Metamfetaminhydrochlorid (21 bis 24 mg Metamfetamin-Base). Während \n\nbei der oralen Aufnahme nur ein Teil der aufgenommenen Dosis das Gehirn \n\nerreicht, kommt es bei venöser Injektion und noch mehr bei Inhalation/Rauchen \n\nzur schnellen Aufnahme hoher Drogenanteile ins Gehirn, so dass eine unge-\n\nwöhnlich starke Rauschwirkung erzielt wird. Bei Aufnahme durch Inhalation o-\n\nder Rauchen haben beide Gutachter übereinstimmend eine mit Crack ver-\n\ngleichbare Wirkung bestätigt. Hinzu kommt Folgendes: Wegen seines geringen \n\nMolekulargewichts hat Metamfetamin einen deutlich niedrigeren Schmelz- und \n\nVerdampfungspunkt als Kokain. Beim Rauchen von Crack sind somit wesentlich \n\nhöhere Temperaturen erforderlich, bei denen ein nicht unerheblicher Teil des \n\nKokains durch Pyrolyse zersetzt wird und keine Rauschwirkung mehr hat. \n\nDemgegenüber geht Metamfetamin bereits bei leichtem Erwärmen ohne Zer-\n\nsetzung in die Gasphase über, so dass die „Bioverfügbarkeit“ noch höher ist als \n\nbei Crack. Diese besondere Gefährlichkeit besteht beim Amfetamin nicht, weil \n\ndessen Moleküle beim Erhitzen zerfallen. Amfetamin ist daher für diese Kon-\n\nsumform nicht geeignet. \n\n13 \n\nd) Danach ist die bisherige Gleichstellung des Metamfetamins mit den \n\nAmfetaminderivaten Methylendioxyamfetamin (MDA), Methylendioxymetamfe-\n\ntamin (MDMA) und Methylendioxyethylamfetamin (MDE) nach den Erfahrungen \n\nder letzten Jahre nicht gerechtfertigt. Zwar handelt es sich auch beim Metamfe-\n\ntamin um ein Amfetaminderivat, jedoch unterscheiden sich die chemische Zu-\n\nsammensetzung der Moleküle von Metamfetamin einerseits und von MDA, \n\nMDMA und MDE andererseits und auch die Wirkungsweise grundlegend. Bei \n\nMDA, MDMA und MDE ist chemisch der Kern durch ein zweites Ringsystem \n\nstark verändert, was auch pharmakologisch eine deutliche Veränderung der \n\nWirkart zur Folge hat. Bei diesen Amfetaminderivaten steht nicht die aufput-\n\nschende Wirkung im Vordergrund, sondern eine affektive Zustandsänderung im \n\nSinne einer anregenden, soziokontaktsteigernden, enthemmenden Stimmungs-\n\nlage bei gleichzeitiger Erhöhung der motorischen Aktivität („Entaktogene“). Bei \n\nhohen Dosen kommt es anders als bei Amfetamin und Metamfetamin zu einer \n\nstark halluzinogenen Wirkung. Am schwächsten ausgeprägt sind die Wirkungen \n\nbei MDE, das milder und kürzer wirkt. Die effektive Einzeldosis liegt bei diesen \n\nDrogen deutlich höher als bei Metamfetamin, etwa bei MDE bei 120 mg Base, \n\nbei MDMA bei 80 mg Base (vgl. ergänzend Cassardt NStZ 1995, 257, 260; \n\nNStZ 1997, 135). \n\n14 \n\n2. Ausgehend von diesen von beiden Gutachtern übereinstimmend dar-\n\ngelegten chemisch-toxikologischen Ausgangswerten ist der Grenzwert der \n\n„nicht geringen Menge“ im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts nach Auffas-\n\nsung des Senats bei Metamfetamin auf 5 Gramm Metamfetamin-Base festzu-\n\nsetzen, um dessen Gefährdungspotential im Vergleich zu anderen Betäu-\n\nbungsmitteln hinreichend gerecht zu werden. Wie insbesondere der Sachver-\n\nständige Prof. Dr. Dr. K. ausgeführt hat, empfiehlt sich eine Festlegung der \n\nnicht geringen Menge bei den Amfetaminderivaten bezogen auf die wirkungs-\n\nbestimmende Base. Da die basischen Rauschmittel mit Säuren (Salzsäure, \n\nSchwefelsäure u. a.) Salze (Hydrochloride, Sulfate u. a.) mit unterschiedlichen \n\nMolekulargewichten bilden, ist der Anteil der wirksamen Base je nach Art des \n\nSalzes anders zu berechnen. \n\n15 \n\na) Bei der Festlegung der nach seiner Ansicht im Hinblick auf Gefährlich-\n\nkeit und Toxizität des Metamfetamins realistischen nicht geringen Menge stützt \n\nsich der Senat auf die inzwischen in ständiger Rechtsprechung vom Bundesge-\n\nrichtshof angewandte Methode (BGHSt 41, 1, 10; 49, 306, 312 f.; 51, 318, 321). \n\nDanach kann die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels wegen der in \n\nillegalen \n\nBetäubungsmitteln \n\nsehr \n\nunterschiedlichen Wirkstoffgehalte\n\ngrundsätzlich nicht anders festgesetzt werden als durch ein Vielfaches des zum \n\nErreichen eines stofftypischen Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirk-\n\nstoffs (Konsumeinheit). Dabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen \n\nBetäubungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung auf-\n\neinander abgestimmt sein. Ausschlaggebend ist deshalb zunächst die pharma-\n\nkodynamische Wirkung von Metamfetamin im Verhältnis namentlich zu Amfe-\n\ntamin. Insoweit entnimmt der Senat den Gutachten beider Sachverständiger, \n\ndass bei oraler Aufnahme Metamfetamin etwa anderthalb- bis zweimal so stark \n\nwirkt wie Amfetamin. In der - beim Amfetamin nicht möglichen - Konsumform \n\nRauchen wirkt Metamfetamin mindestens doppelt so stark wie Amfetamin und \n\nvor allem erheblich schneller, weil wegen der höheren Lipophilie (Fettlöslichkeit) \n\ndes Metamfetamins die Blut-Hirn-Schranke schneller überwunden wird. Auch \n\ngelangt beim Rauchen das gesamte aufgenommene Rauschgift unmittelbar \n\nzum Gehirn, während beim oralen Konsum mehrere Stunden bis zur vollständi-\n\ngen Resorption im Körper vergehen können. Für die Konsumform des Rau-\n\nchens ist daher eine Gleichsetzung in der Wirkung mit Crack (Kokain-Base) \n\ngerechtfertigt. Diese gefährlichste Konsumform fällt für die Festlegung des \n\nGrenzwerts erheblich ins Gewicht, denn Drogenkonsumenten wollen naturge-\n\nmäß eine möglichst schnelle und starke Wirkung erzielen. Das Rauchen ist \n\ndemgemäß heute die gängigste Methode des Metamfetaminkonsums. \n\n16 \n\nb) Für den Erst- oder Gelegenheitskonsumenten ist nach den Darlegun-\n\ngen beider Sachverständiger eine Konsumeinheit von 20 bis 30 mg Metamfe-\n\ntamin-Base schon sehr hoch angesetzt und schon bei oraler Aufnahme mit der \n\nGefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbunden. Ausgehend \n\nvon den bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge bei Am-\n\nfetamin zu Grunde gelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 35, 43, 48; an-\n\nders, nämlich 250 Konsumeinheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. MDE-Base) er-\n\ngibt sich bei einer \n\nfür nicht Metamfetamingewöhnte sehr hohen \n\nEinzeldosis von 25 mg Metamfetamin-Base eine Gesamtwirkstoffmenge von \n\n200 x 25 mg = 5 Gramm, d. h. 6,2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid als Gren-\n\nze der nicht geringen Menge. Diese Festlegung entspricht auch in etwa der \n\nnicht geringen Menge der beim Rauchen/Inhalieren wirkungsgleichen Droge \n\nCrack (Kokain-Base), bei der die nicht geringe Menge bei 5 Gramm Kokainhyd-\n\nrochlorid, d.h. 4,5 Gramm Kokain-Base liegt. Darin liegt gemessen an der bis-\n\nherigen nicht geringen Menge von 30 Gramm Metamfetamin-Base zwar eine \n\nerhebliche Herabsetzung. Diese ist aber nach Ansicht des Senats angesichts \n\nder neueren Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des Metamfetamins \n\nund die gesundheitlichen Konsequenzen des missbräuchlichen Konsums nicht \n\nnur gerechtfertigt, sondern notwendig. Die Erkenntnisse über den zunehmen-\n\nden Missbrauch von Metamfetamin haben erst in jüngerer Vergangenheit den \n\nGesetzgeber veranlasst, Metamfetamin aus der Anlage III zu § 1 BtMG (ver-\n\nkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) in die Anlage II (verkehrs-, \n\naber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) hochzustufen. \n\n17 \n\nc) Der Senat verkennt nicht, dass mit der Festsetzung der nicht geringen \n\nMenge auf 5 Gramm Metamfetamin-Base zwar eine ungefähr realistische Ein-\n\nordnung des Metamfetamins im Vergleich zu Amfetamin, Kokain und Heroin, \n\nnicht aber zu den 3,4-Methylendioxy-Derivaten (MDA, MDMA, MDE), bei denen \n\ndie nicht geringe Menge 30 Gramm MDA/MDMA/MDE-Base beträgt (BGHSt 42, \n\n255, 267; BGH NStZ 2001, 381), erreicht wird. Nach den neurobiologischen \n\nForschungen der jüngeren Zeit haben alle Amfetamin-Derivate eine mehr oder \n\nweniger starke neurotoxische, d. h. Nervenzellen zerstörende Wirkung. Es er-\n\nschiene dem Senat daher durchaus gerechtfertigt, die nicht geringe Menge bei \n\ndiesen Amfetamin-Derivaten in Übereinstimmung mit dem Amfetamin auf 10 \n\nGramm Base herabzusetzen. Der vorliegende Fall gibt dafür jedoch keinen An-\n\nlass. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak \n\n RiBGH Prof. Dr. Schmitt \n ist urlaubsbedingt orts- \n abwesend und deshalb \n an der Unterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__86-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-06/2-str-86-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__86-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__86-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-06/2-str-86-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__86-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:42:48.880352+00:00"}}