{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__85-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"2 StR 85/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 85/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 29. Oktober 2007 im Strafausspruch aufgeho-\n\nben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie \n\nsich gegen den Schuldspruch wendet. Der Strafausspruch hält hingegen der \n\nrechtlichen Überprüfung aufgrund der erhobenen Sachrüge nicht stand. \n\nDas Landgericht hat zur Festsetzung der Einheitsjugendstrafe von zwei \n\nJahren und zwei Monaten ausgeführt: \"Zur Vermeidung von weiteren Straftaten \n\ndurch den Angeklagten kann eine Einheitsjugendstrafe, welche noch zur Be-\n\nwährung ausgesetzt werden könnte, nicht verhängt werden\", (UA S. 19). Zwar \n\nkönnte den hieran anschließenden Ausführungen unter Umständen entnommen \n\nwerden, dass erzieherische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit Vermutun-\n\ngen über die voraussichtliche Vollstreckungsdauer die Zumessungsentschei-\n\ndung des Landgerichts geleitet haben. Aufgrund der zitierten Ausführung ist \n\naber jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Landgericht sich bei der Fest-\n\nsetzung der Höhe der Jugendstrafe maßgeblich auch von der Überlegung hat \n\nleiten lassen, dass es eine Strafaussetzung zur Bewährung von vornherein \n\nausschließen wollte. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur Straf-\n\nzumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht ver-\n\nmischt werden (BGHSt 29, 319, 321; BGH NStZ 1992, 489; 1993, 538; 2001, \n\n311; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 23). Das gilt auch bei der Anwendung \n\nvon Jugendstrafrecht. Die Fragen, ob die Verhängung einer Jugendstrafe ge-\n\nmäß § 17 Abs. 2 JGG geboten und in welcher Höhe sie zu verhängen ist, sind \n\nvon der Frage einer Strafaussetzung nach § 21 JGG zu trennen, denn sie beur-\n\nteilen sich nach unterschiedlichen Kriterien. Auch im vorliegenden Fall war da-\n\nher zunächst die Strafhöhe unabhängig von Überlegungen zur möglichen \n\nStrafaussetzung und zur möglichen Anrechnung von Untersuchungshaft festzu-\n\nsetzen. In einem weiteren Schritt wäre dann, wenn die formellen Vorausset- \n\nzungen des § 21 JGG gegeben waren, über eine Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung zu befinden gewesen. Die verhängte Strafe mit dem Ziel zu erhöhen, \n\nschon die Prüfung einer Strafaussetzung von vornherein auszuschließen, war \n\nrechtsfehlerhaft; hierauf beruht die Rechtsfolgenentscheidung. \n\nRiBGH Rothfuß ist \naufgrund Urlaubs an \nder Unterschriftsleistung \ngehindert. \n\n Fischer Fischer Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__85-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/2-str-85-08","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__85-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__85-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/2-str-85-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__85-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:22.687920+00:00"}}