{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-07-16","aktenzeichen":"2 StR 83/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 83/08 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Juli 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 19. Juni 2007 werden als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-\n\nten ergeben hat. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Die Rüge des Angeklagten O. , das erkennende Gericht sei mit den \n\nSchöffen E. und S. nicht ordnungsgemäß besetzt, ist hinsichtlich des \n\nSchöffen S. schon nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO). Die Revision beanstandet, dass in verschiedenen Gemeinden des \n\nLandgerichtsbezirks Darmstadt die Vorschlagslisten für die Schöffenwahl nicht \n\nordnungsgemäß aufgestellt und bekannt gemacht worden seien (§ 36 Abs. 1 \n\nund 3 GVG), ohne mitzuteilen, dass der Schöffe S. hiervon betroffen war. \n\nEin Mangel bei der Aufstellung der Vorschlagsliste gemäß § 36 GVG kann die \n\nvorschriftsmäßige Besetzung der Strafkammer nicht in Frage stellen, wenn in \n\nder Verhandlung gegen den Angeklagten nur Schöffen mitwirkten, die von ei-\n\nnem ordnungsgemäß besetzten Ausschuss in rechtswirksamer Weise gewählt \n\nworden sind. Jede Einzelwahl eines solchen Ausschusses ist eine für sich zu \n\nbetrachtende Entscheidung. Ist sie rechtswirksam, ist der Gewählte gesetzlicher \n\nRichter im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 475/74; \n\nUrteil vom 29. September 1964 - 1 StR 280/64). Soweit die Mitwirkung der \n\nSchöffin E. gerügt wird, ist die Rüge unbegründet. Die Stadt Darmstadt hat \n\nbei Übersendung der Vorschlagsliste mitgeteilt (\"wir bescheinigen\"), dass diese \n\nnach vorangegangener öffentlicher Bekanntmachung eine Woche lang zu je-\n\ndermanns Einsicht ausgelegen habe. Eine Mitteilung, wo die Auflegung öffent-\n\nlich bekannt gemacht worden war, erfordert das Gesetz nicht. Zum Wahlvor-\n\ngang ist mitgeteilt worden, dass 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der \n\nStadtverordnetenversammlung der Vorschlagsliste zugestimmt haben. Nach-\n\nweise mussten dem Amtsgericht nicht übersandt werden. \n\n2. Es kann dahinstehen, ob, wie der Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift vom 29. Februar 2008 zur Revision des Angeklagten Er. unter \n\nI.2., 6., 8., 11. und 12. ausgeführt hat, die jeweils erhobenen Verfahrensrügen \n\nunzulässig sind, denn sie sind jedenfalls unbegründet. Hinsichtlich der behaup-\n\nteten Verletzung der Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 und 3 StPO ergibt sich \n\nschon aus dem von der Revision mitgeteilten Inhalt der dem Angeklagten erteil-\n\nten Hinweise, dass sie inhaltlich ausreichten, um den anwaltlich vertretenen \n\nAngeklagten zu ermöglichen, seine Verteidigung auf das Mordmerkmal \"niedri-\n\nge Beweggründe\" einzurichten. Im Übrigen hat das Landgericht die zahlreichen \n\nBefangenheitsanträge gegen die Mitglieder der Strafkammer, die offensichtlich \n\nin Verschleppungsabsicht gestellt wurden, rechtsfehlerfrei als unbegründet zu-\n\nrückgewiesen. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/2-str-83-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/2-str-83-08","retrieved":"2026-07-10 19:48:34.607096+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-16/2-str-83-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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