{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__82-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"2 StR 82/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 82/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 8. Oktober 2007 wird als unbegründet \n\nverworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den \n\nAusführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 5. März \n\n2008 bemerkt der Senat: \n\n1. Die Rüge, die Kammer habe die von seinem Verteidiger für den Ange-\n\nklagten am 10. Oktober 2006 abgegebene schriftliche Einlassung im Urteil ver-\n\nwertet, obwohl sie nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, bleibt \n\nohne Erfolg. \n\n3 \n\nUnbeschadet der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts geäu-\n\nßerten Bedenken gegen ihre Zulässigkeit beruht das Urteil jedenfalls insoweit \n\nnicht auf einem etwaigen Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO. Soweit das \n\nLandgericht in den Urteilsgründen (UA S. 15 Absatz 3 und S. 16 Absatz 1) die \n\nschriftliche Erklärung des Angeklagten vom 10. Oktober 2006 mitteilt und auf \n\nsich daraus ergebende Widersprüche zu seinen Angaben gegenüber dem \n\nSachverständigen Dr. M. abstellt, handelt es sich um Einlassungen zum \n\nTatvorwurf, die auch Bestandteil der in der Hauptverhandlung am 4. September \n\n2007 von seinem Verteidiger verlesenen und vom Angeklagten bestätigten \n\nschriftlichen Erklärung zur Anklage vom 30. August 2007 sind. Soweit die \n\nKammer (UA S. 16 Abs. 2) sich weiter bei ihrer Würdigung vor allem damit aus-\n\neinander setzt, in der „ersten Einlassung“ vom 10. Oktober 2006 habe der An-\n\ngeklagte noch angegeben, eine Person „definitiv nicht gesehen“ und dennoch \n\ndas Messer geöffnet zu haben, um sich gegen einen etwaigen Angriff der unbe-\n\nkannten Person zu wehren, sind diese Angaben gleichermaßen in der in der \n\nHauptverhandlung von ihm bestätigten Erklärung enthalten. \n\n4 \n\nIn diesem Zusammenhang dringt die Revision ebenso wenig mit ihrer \n\nRüge durch, das Landgericht sei unter Verstoß gegen § 261 StPO und zugleich \n\ngegen die Gebote des sachlichen Rechts nicht auf das Einlassungsverhalten \n\ndes Angeklagten in der Hauptverhandlung eingegangen, obwohl der Angeklagte \n\nsich in der Hauptverhandlung zur Sache geäußert habe. Auch unter diesem \n\nBlickwinkel beruht das Urteil nicht auf dem gerügten Verstoß. Das Landgericht \n\nhat sich in den Urteilsgründen mit der schriftlichen Erklärung vom 10. Oktober \n\n2006 sowie mit der Einlassung des Angeklagten gegenüber dem Sachverstän-\n\ndigen Dr. M. befasst, die zusammen genommen die in der Hauptver-\n\nhandlung von dem Angeklagten bestätigte Erklärung zum Tatvorwurf vom \n\n30. August 2007 inhaltlich abdecken. \n\n5 \n\n2. Die Revision kann nicht mit der Verfahrensrüge gehört werden, die \n\nKammer habe es unter Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht nach \n\n§ 244 Abs. 2 StPO versäumt, Beweis über die polizeilichen Aussagen des Zeu-\n\ngen Mo. vom 9. September 2006 durch Vernehmung des Zeugen KOK K. \n\nzu erheben. Widersprüche zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten sind \n\nnach ständiger Rechtsprechung des BGH revisionsrechtlich unerheblich, wenn \n\nsie sich nicht aus dem Urteil selbst ergeben (BGH NStZ 1992, 506). Ergibt sich \n\nder Widerspruch nicht aus dem Urteil selbst, so läuft die Rüge der Verletzung \n\ndes § 244 Abs. 2 StPO vielmehr auf die unzulässige Rüge der Aktenwidrigkeit \n\nhinaus (vgl. BGH NStZ 1995, 27, 28). So verhält es sich hier. Die vom Be-\n\nschwerdeführer behaupteten Widersprüche können in der Hauptverhandlung \n\nmit dem Zeugen Mo. unter Vorhalten, \n\ninsbesondere der Augen-\n\nscheinseinnahme des Videos vom Tatabend, erörtert und ausgeräumt worden \n\nsein. \n\n6 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision liegt in dem Schweigen der Ur-\n\nteilsgründe zu dem geltend gemachten Widerspruch auch keine Verletzung der \n\nsachlich-rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung. Denn der Tatrich-\n\nter ist nur gehalten, die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung wesentlichen beweiser-\n\nheblichen Umstände in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. BGH a.a.O.). Der \n\nWiderspruch zu Bekundungen eines Zeugen im Ermittlungsverfahren kann \n\naber durch seine Aussage in der Hauptverhandlung oder durch sonstige Be-\n\nweismittel so zweifelsfrei gelöst sein, dass kein Anlass für seine Darlegung in \n\nden Urteilsgründen mehr bestand (vgl. BGH StV 1992, 550). \n\n7 \n\n3. Die Strafkammer hat bei ihrer Überzeugung, dass der Angeklagte mit \n\nbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, rechtsfehlerfrei auf die Gefährlichkeit \n\ndes mit voller Wucht aus nächster Nähe in den Schulter-Hals-Kopf-Bereich ge-\n\nsetzten Messerstiches abgestellt und deshalb sogar erwogen, dass der Ange-\n\nklagte gezielt und mit direktem Tötungsvorsatz zugestoßen hat (UA S. 25). \n\nZwar ist die zusätzliche Überlegung, gegen ein „unvorhergesehenes und unvor-\n\nsehbares Versehen“ spreche auch das Nachtatverhalten des Angeklagten, der \n\nnach der Tat floh und sich über längere Zeit verborgen hielt, bevor er sich stell-\n\nte, nicht rechtsbedenkenfrei. Denn auch ein Unschuldiger kann sich einem \n\nStrafverfahren mit einem für ihn ungewissen Ausgang entziehen wollen, wes-\n\nhalb die Flucht eines Angeklagten regelmäßig keinen tragfähigen Schluss dar-\n\nauf zulässt, was sich wirklich ereignet hat (vgl. Senat BGH NStZ-RR 2008, \n\n147). \n\n8 \n\nAuf dieser Erwägung beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann un-\n\nter den gegebenen Umständen sicher ausschließen, dass die Kammer ohne die \n\nBerücksichtigung des Nachtatverhaltens zu einem anderen Ergebnis gelangt \n\nwäre. Angesichts der sich auf das unmittelbare Tatgeschehen beziehen- \n\nden Hauptargumente des Landgerichts handelt es sich bei seinen Ausführun-\n\ngen zum Nachtatverhalten ersichtlich um Hilfserwägungen, welche die Über-\n\nzeugungsbildung nicht tragen. \n\nRissing-van Saan Rothfuß RiinBGH Roggenbuck \n\n ist urlaubsbedingt \nortsabwesend und \ndeshalb an der \nUnterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan \n\nAppl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__82-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/2-str-82-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__82-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__82-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/2-str-82-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__82-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:40.715736+00:00"}}