{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__54-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"2 StR 54/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 54/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nTrier vom 8. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDas Landgericht hat die für tat- und schuldangemessen erachtete Frei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen einer von dem Angeklag-\n\nten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung auf neun Monate reduziert \n\nund deren Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. \n\nDies entspricht zwar nicht dem Verfahren, in dem nach geänderter Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu \n\nkompensieren ist (vgl. BGH, Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 - \n\nGSSt 1/07). Die Auffassung des 3. Strafsenats (Beschluss vom 18. Januar \n\n2008 - 3 StR 388/07), dass bei einer darauf gestützten Aufhebung im Strafaus-\n\nspruch der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 \n\nStPO) nicht gehindert sei, höhere Strafen als die bisher erkannten zu verhän-\n\ngen, ist jedoch nach Ansicht des Senats nicht bedenkenfrei. Letztlich kann dies \n\nhier aber dahin stehen. Der Senat kann nach den Umständen des vorliegenden \n\nFalles ausschließen, dass der Angeklagte durch die vom Landgericht vorge-\n\nnommene Kompensation der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung \n\nbeschwert ist. Das Landgericht hat im Gegensatz zu dem vom 3. Strafsenat \n\nentschiedenen Fall keine sofort zu verbüßende Strafe verhängt, bei der sich der \n\nZeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, bei \n\nAnwendung des Vollstreckungsmodells vorverlagert. Außerdem hat die Herab-\n\nsetzung der an sich verwirkten Strafe von einem Jahr und zwei Monaten auf \n\nneun Monate dem Landgericht eine Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 \n\nStGB ermöglicht. Bei der Vollstreckungslösung nach geänderter Rechtspre-\n\nchung wäre dagegen insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei \n\nMonaten und damit für die Frage der Bewährung § 56 Abs. 2 StGB maßgebend \n\ngewesen. Es liegt nach den Feststellungen des Landgerichts fern, dass beson-\n\ndere Umstände im Sinne dieser Vorschrift gegeben sind, welche die Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten. Dies gilt insbesondere im Hin-\n\nblick auf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten und den Umstand, dass er \n\ndie abgeurteilte Straftat unter laufender Bewährung begangen hat. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__54-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/2-str-54-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__54-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__54-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/2-str-54-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__54-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:25.639484+00:00"}}