{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__51-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"2 StR 51/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 51/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 11. Oktober 2007 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-\n\ngen versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, in einem Fall in \n\nTateinheit mit Brandstiftung, wegen Missbrauchs von Notru-\n\nfen in drei Fällen, Körperverletzung in drei Fällen, Sachbe-\n\nschädigung sowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen, \n\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und Sach-\n\nbeschädigung, verurteilt ist, \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe auf-\n\ngehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung \n\nüber die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen \n\nist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem \n\nfür das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-\n\nricht vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit \n\nmit versuchter schwerer Brandstiftung, wegen Missbrauchs von Notrufen in drei \n\nFällen, wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Sachbeschädigung \n\nunter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Wit-\n\nzenhausen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten \n\nund wegen versuchter schwerer Brandstiftung, wegen Körperverletzung, wegen \n\nversuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung, Beleidigung und Sachbe-\n\nschädigung sowie wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung unter \n\nEinbeziehung von Geldstrafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Esch-\n\nwege und einer Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Suhl zu einer \n\nweiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. \n\nDie auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem \n\naus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. In den Fällen II. 10 und II. 11 der Urteilsgründe tritt die von dem Ange-\n\nklagten verwirklichte Bedrohung im Konkurrenzwege hinter der jeweils versuch-\n\nten Nötigung zurück (Fischer StGB 55. Aufl. § 241 Rdn. 7 m.w.N.). Der Senat \n\nhat deshalb die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfallen lassen. \n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 10 und II. 11 berührt \n\nden Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht. Der Senat kann angesichts \n\nder Strafzumessungserwägungen der Strafkammer ausschließen, dass das \n\nLandgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses insoweit \n\nauf mildere Einzelstrafen erkannt hätte. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n3. Hingegen begegnet die Gesamtstrafenbildung durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift \n\nvom 16. Februar 2008 ausgeführt: \n\n\"Der Rechtsfehler liegt darin, dass der Tatrichter im Fall der Verurteilung \n\ndes Angeklagten durch das Amtsgericht Witzenhausen vom 7. Juni 2004 \n\n(UA S. 10) nicht dem Tag der Verkündung des Berufungsurteils am \n\n21. Oktober 2004 (UA S. 10) sondern dem Tag der Verkündung des erst-\n\ninstanzlichen Strafurteils am 7. Juni 2004 die Zäsurwirkung des § 55 \n\nAbs. 1 StGB zumisst. Maßgeblich für die Gesamtstrafenbildung war aber \n\ngemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB der Zeitpunkt der Verkündung des Beru-\n\nfungsurteils am 21. Oktober 2004, weil in dem Berufungsverfahren die \n\ndem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellun-\n\ngen geprüft werden konnten (Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. § 55 \n\nRdn. 7; Tröndle/Fischer StGB 55. Aufl. § 55 Rdn. 7, 12); dazu genügt \n\nauch eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (Ris-\n\nsing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. § 55 Rdn. 6). \n\nDie Strafkammer hätte daher eine erste Gesamtfreiheitsstrafe aus den \n\nEinzelstrafen für die abgeurteilten Taten II 1-9 der Urteilsgründe und der \n\nFreiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung aus dem Urteil des \n\nAmtsgerichts Witzenhausen bilden müssen. Die zweite Gesamtfreiheits-\n\nstrafe ist aus den Einzelstrafen für die abgeurteilten Taten II 10 und 11 \n\nder Urteilsgründe mit den Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des \n\nAmtsgerichts Eschwege vom 15. August 2005 und mit der Freiheitsstrafe \n\naus dem Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 23. Februar 2006 zu bilden. \n\nDurch die rechtsfehlerhafte Bildung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen ist \n\nder Angeklagte möglicherweise beschwert. Es ist nicht auszuschließen, \n\n6 \n\n7 \n\ndass das Landgericht bei Einbeziehung der Einzelstrafen für die Taten II \n\n8 und 9 der Urteilsgründe in die erste zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe \n\nzu einem für den Angeklagten mit Blick auf beide Gesamtfreiheitsstrafen \n\ninsgesamt günstigeren Ergebnis gelangt wäre.\" \n\nDem schließt sich der Senat an und macht von der Möglichkeit \n\nGebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das Landgericht \n\nwird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels zu befinden haben. \n\n4. Soweit die Revision mit nachgeschobenem Schriftsatz die Nichtanord-\n\nnung einer Maßregel nach § 64 StGB rügt, bleibt ihr der Erfolg versagt. Für ei-\n\nnen Hang im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung entweder \n\neine chronische körperliche Abhängigkeit oder eine eingewurzelte, auf psychi-\n\nsche Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer \n\nwieder Rauschmittel zu konsumieren, erforderlich. Nach den Feststellungen der \n\nsachverständig beratenen Kammer lag bei dem Angeklagten jedoch nur eine \n\nzeitweise auftretende Neigung zum Alkoholmissbrauch insbesondere in Frustra-\n\ntionssituationen vor, eine Alkoholabhängigkeit bestand nicht (UA S. 50). Eine \n\nbloß gelegentlich auftretende Neigung ohne körperliche oder zumindest psychi-\n\nsche Abhängigkeit begründet \n\njedoch keinen Hang \n\nim Sinne des \n\n§ 64 StGB (Fischer StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 7 ff.), weshalb das Landgericht \n\neine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht näher \n\nerörtern musste. \n\nRissing-van Saan Rothfuß \n\n Appl Schmitt \n\nRiinBGH Roggenbuck \nist urlaubsbedingt \nortsabwesend und\ndeshalb an der Un-\nterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/2-str-51-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/2-str-51-08","retrieved":"2026-07-10 19:29:52.232386+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-30/2-str-51-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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