{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__50-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"2 StR 50/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 50/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nGera vom 11. September 2007 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher \n\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Hierge-\n\ngen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge in vollem \n\nUmfang Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n1. Nach den Feststellungen gab der Angeklagte aus dem geöffneten \n\nWohnzimmerfenster in Richtung der vor dem Haus verlaufenden Straße mehre-\n\nre Schüsse aus einem mit so genannter \"Diabolo-Munition\" geladenen Luftge-\n\nwehr ab. Er wollte den Kaugummiautomaten treffen, der auf dem den Hof be-\n\ngrenzenden Holzlattenzaun angebracht war. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, \n\ndass ihm dies zuverlässig gelingen und die Schüsse nicht auch den dahinter \n\nliegenden Straßenraum erreichen würden, hatte der Angeklagte nicht. Während \n\nder Schussabgabe - es war bereits dämmrig - näherte sich aus Blickrichtung \n\ndes Angeklagten von rechts kommend der Zeuge G. , der auf dem Gehweg \n\nsein Fahrrad schob. Als der Zeuge sich etwa 1-2 Meter von dem Kaugummiau-\n\ntomaten entfernt befand, fiel ein Schuss, der das Fahrrad des Zeugen streifte, \n\nohne es erkennbar zu beschädigen. \n\n3 \n\nDas Landgericht bewertet das Verhalten des Angeklagten als versuchte \n\ngefährliche Körperverletzung. Die Handlung des Angeklagten habe die \"Eig-\n\nnung zur Verletzung unbeteiligter Dritter im Straßenraum\" besessen. Er habe \n\nangesichts der gesamten Umstände damit rechnen müssen, dass jederzeit ein \n\nPassant aus dem spät einsehbaren Straßenraum den Bereich vor der Hofein-\n\nfriedung betreten oder befahren würde. Ebenso habe er angesichts der er-\n\nschwerten Erkennbarkeit bei schon einsetzender Dämmerung davon ausgehen \n\nmüssen, dass eine so in den Gefahrenbereich gelangte Person getroffen wür-\n\nde. Die gleichwohl vorgenommene Tatausführung belege, dass der Angeklagte \n\ndie nahe liegende Möglichkeit einer Körperverletzung Dritter billigend in Kauf \n\ngenommen habe. \n\n4 \n\n2. Diese Ausführungen des Landgerichts genügen bei dem hier gegebe-\n\nnen Sachverhalt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begrün-\n\ndung des Tatvorsatzes zu stellen sind. Die Merkmale der inneren Tatseite er-\n\ngaben sich bei der vorliegend gebotenen - vom Landgericht nicht vorgenomme-\n\nnen - Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit \n\nnicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Sachverhalts. Beide Schuld-\n\nformen unterscheiden sich lediglich darin, dass der bewusst fahrlässig Han-\n\ndelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb \n\nauf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit \n\ndem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er \n\nihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestands-\n\nverwirklichung abfindet (BGHSt 37, 1, 10). Da die Grenzen dieser beiden \n\nSchuldformen eng beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Tat-\n\nseite außerdem durch ausreichende tatsächliche Feststellungen belegt und da-\n\nbei insbesondere die Rechtsbegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit in ihre tatsächli-\n\nchen Bestandteile aufgelöst werden (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2). \n\n5 \n\nDem genügt die formelhafte These in den Urteilsgründen, der Angeklagte \n\nhabe \"billigend in Kauf\" genommen, \"dass die abgefeuerte Munition das von \n\nihm anvisierte Ziel verfehlen und im öffentlichen Straßenraum etwa auftauchen-\n\nde Personen verletzen würde\", nicht. Denn sie ist nicht hinreichend mit Tatsa-\n\nchen belegt. Es fehlt etwa an konkreten Feststellungen dazu, wie belebt der \n\nvom Angeklagten überblickte Straßenraum zum Zeitpunkt der Tathandlung tat-\n\nsächlich war oder ob der Angeklagte den Zeugen G. überhaupt wahrge-\n\nnommen hat. Soweit die Strafkammer bedingten Vorsatz des Angeklagten mit \n\nder allgemeinen Gefährlichkeit seines Handelns begründet, ist zu besorgen, \n\ndass sie rechtsfehlerhaft alleine aus seiner Erkenntnisfähigkeit oder seiner vor-\n\nhandenen Kenntnis auf das voluntative Element des Vorsatzes, die billigende \n\nInkaufnahme des Erfolges geschlossen hat. Mit dem Wissen oder \"Wissenmüs-\n\nsen\" von der generellen Gefährlichkeit seines Verhaltens ist jedoch noch nicht \n\ngesagt, dass der Täter den konkreten Erfolgseintritt auch akzeptiert, dass er \n\nsich innerlich mit ihm abgefunden hat (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter \n\n2, 4). Hatte der Angeklagte, dessen Primärziel es war, den Kaugummiautoma-\n\nten zu treffen, dagegen begründeten Anlass, darauf zu vertrauen und vertraute \n\ner darauf, es werde nichts geschehen, kann bedingter Vorsatz nicht angenom-\n\nmen werden. \n\n6 \n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nSollte der Tatrichter zum Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte hinsichtlich \n\neiner Körperverletzung des Zeugen G. bedingt vorsätzlich gehandelt hat, \n\nwird er zu prüfen haben, ob der Angeklagte vom Versuch der gefährlichen Kör-\n\nperverletzung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Hierzu besteht \n\nnach den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Anlass, da nach Aussage \n\ndes Zeugen L. der Angeklagte, dem man \"nichts befehlen\" könne, nur \n\nmühsam zu bewegen gewesen sei, die Tathandlung zu beenden. Dies kann \n\ndarauf hindeuten, dass der Angeklagte das Schießen vor einer möglichen \n\nVollendung der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen G. \n\nfreiwillig aufgegeben hat. Die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung \n\nwäre hier ausreichend, da nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts \n\nein unbeendeter Versuch vorliegt. Die Urteilsgründe enthalten keine Hinweise \n\ndarauf, der Angeklagte könne nach der letzten Ausführungshandlung, das heißt \n\nder Abgabe des letzten Schusses, davon ausgegangen sein oder es für möglich \n\ngehalten haben, dass er den Zeugen G. angeschossen und verletzt hat. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__50-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/2-str-50-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__50-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__50-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/2-str-50-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__50-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:24.303083+00:00"}}