{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__22-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-02-15","aktenzeichen":"2 StR 22/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 22/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nAachen vom 25. September 2007 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen gefährlicher Körperverletzung und \n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. \n\n2 \n\n3 \n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge \n\nErfolg. \n\n1. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass bei allen Taten \n\n- im Fall 1 jedenfalls nicht ausschließbar - die \"Einsichtsfähigkeit und/oder \n\nSteuerungsfähigkeit\" des Angeklagten gemäß § 21 StGB erheblich einge-\n\nschränkt gewesen sei. Es liege eine krankhafte seelische Störung vor. Nach \n\nEinschätzung des Sachverständigen leide der Angeklagte seit längerem unter \n\neiner paranoid-halluzinatorischen Psychose. Außerdem sei eine Persönlich-\n\nkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Zügen im Sinne einer \n\n\"schweren anderen seelischen Abartigkeit\" gegeben. Erkrankung und Persön-\n\nlichkeitsstörung seien von wiederkehrenden aggressiven Impulsdurchbrüchen \n\ngekennzeichnet. Die Analyse der ersten, am 31. Mai 2004 begangenen Tat las-\n\nse Raum für die Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt eine psychische Beein-\n\nträchtigung in Form einer psychotischen Episode vorgelegen habe. Für den \n\nZeitraum der weiteren, zwischen Oktober und Dezember 2006 begangenen \n\nTaten müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Vorhandensein psychoti-\n\nscher Störungen und damit einhergehender aggressiver Impulsdurchbrüche \n\nausgegangen werden. Im Rahmen der Begründung der Anordnung der Maßre-\n\ngel nach § 63 StGB teilt das Landgericht mit, dass aufgrund unkontrollierbarer \n\naggressiver Impulse praktisch zu jeder Zeit und an jedem Ort die Gefahr beste-\n\nhe, dass der Angeklagte beliebige Personen ohne jeden Grund körperlich \n\nattackiere, wenn er sich in einem Zustand psychotischer Dekompensation be-\n\nfinde. \n\n4 \n\n2. Diese Ausführungen tragen den Schuldspruch und die Anordnung der \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht. Die Anwendung \n\ndes § 21 StGB kann nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt wer-\n\nden (st. Rspr., siehe BGHSt 49, 349; BGH NStZ-RR 2003, 233; BGHR StGB \n\n§ 21 Einsichtsfähigkeit 3; BGH NJW 1995, 1229; BGH NStZ 1990, 333; 1989, \n\n430). In der Regel darf der Tatrichter ebenso wenig offenlassen, ob die Ein-\n\nsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Täters vermindert war (vgl. BGHSt 40, \n\n357 f.; BGH NStZ-RR 2004, 38 f.; NStZ-RR 2003, 232; Fischer StGB § 20 StGB \n\nRdn. 44 m.w.N.). Die erste Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der \n\nTäter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines \n\nTuns erkennt. Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz \n\nerheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen \n\nhat (BGHSt 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1; BGH NJW \n\n1995, 1229; NStZ-RR 2004, 38). Fehlt dem Täter dagegen bei Begehung der \n\nTat die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem \n\nanderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne dass ihm dies zum Vorwurf \n\ngemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht \n\n§ 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (BGHSt 49, 349; BGHR StGB § 21 \n\nEinsichtsfähigkeit 2-4; BGH NStZ 89, 430; 86, 264). Im Gegensatz dazu führt \n\nerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ohne Weiteres zur Anwendung des § \n\n21 StGB. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Tatrichter sich \n\ndeshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche Alternative des § 21 StGB vor-\n\nliegt (BGH NJW 1995, 1229; vgl. auch BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). \n\n5 \n\n3. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer diesen \n\nrechtlichen Ausgangspunkt nicht zutreffend gesehen hat. Aus den Urteilsfest-\n\nstellungen ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, ob die Straf-\n\nkammer annimmt, dem Angeklagten fehle die Unrechtseinsichtsfähigkeit oder \n\ndie Steuerungsfähigkeit. Der Senat vermag dem Urteil auch nicht zu entneh-\n\nmen, dass sich das Landgericht lediglich im Ausdruck vergriffen und - nur - die \n\nSteuerungsfähigkeit als zumindest erheblich vermindert angesehen hat. Dage-\n\ngen spricht nicht nur die wiederholte Bezugnahme in den Urteilsgründen auf \n\neine erhebliche Verminderung der \"Einsichtsfähigkeit und/oder Steuerungsfä-\n\nhigkeit\" (UA 31, 33), sondern auch das von der Kammer in Übereinstimmung \n\nmit dem Sachverständigen im Falle 1 als denkbar, in den Fällen 2-4 in hohem \n\nMaße als wahrscheinlich erachtete Vorliegen einer paranoid-halluzinatorischen \n\nPsychose zu den jeweiligen Tatzeiten, die in erster Linie die Einsichtsfähigkeit \n\nberühren würde. \n\n6 \n\n4. Danach ist weder sicher feststellbar, von welcher Alternative des § 21 \n\nStGB das Landgericht ausgehen wollte, noch, ob nicht - was nach den Feststel-\n\nlungen vor allem in den Fällen 2-4 nicht auszuschließen ist - § 20 StGB an-\n\nwendbar ist, weil dem Angeklagten nicht vorwerfbar die Einsicht wegen einer \n\nakuten psychotischen Episode gefehlt hat. Damit sind zugleich die rechtlichen \n\nVoraussetzungen des § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Sowohl der \n\nSchuldspruch als auch die Anordnung nach § 63 StGB können daher mangels \n\neindeutiger Feststellungen keinen Bestand haben. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__22-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-15/2-str-22-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__22-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__22-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-15/2-str-22-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__22-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:51.923020+00:00"}}