{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__19-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"2 StR 19/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 19/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n2. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n, \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nCierniak, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidiger, \n\n, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2007 wird \n\nverworfen. \n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von \n\ndem Vorwurf freigesprochen, im Zeitraum vom 1. November 2001 bis 12. De-\n\nzember 2004 als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin für 38, vorwie-\n\ngend fiktive Personen in insgesamt 360 Fällen unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbe-\n\nscheinigungen ausgestellt zu haben, die von dem angeblichen Arbeitgeber die-\n\nser Personen abredegemäß bei verschiedenen Ortskrankenkassen eingereicht \n\nwurden, der auf diese Weise Ausgleichszahlungen nach § 10 des Lohnfortzah-\n\nlungsgesetzes in Höhe von insgesamt etwa 250.000 Euro zu Unrecht erlangt \n\nhabe. Die hiergegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Re-\n\nvision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge gegen die Beweiswür-\n\ndigung des Landgerichts wendet, ist unbegründet. \n\n2 \n\n1. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsge-\n\nricht kann nur eingreifen, wenn sie rechtsfehlerhaft ist. Die Voraussetzungen, \n\nunter welchen dies im Einzelfall möglich ist, hat die Revision zwar umfangreich \n\nin allgemeiner Form dargelegt. Soweit sie meint, die Beweiswürdigung des an-\n\ngefochtenen Urteils erfülle diese Voraussetzungen, zeigt sie aber einen Rechts-\n\nfehler nicht auf. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Gesichtspunkte, die für und gegen eine Mitwir-\n\nkung des Angeklagten an den betrügerischen Manipulationen mit Hilfe gefälsch-\n\nter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sprachen, ausführlich im Einzelnen \n\ndargelegt und erörtert. Belastende Momente, namentlich auch den Umstand, \n\ndass der Angeklagte die Unterschrift unter zahlreichen gefälschten Bescheini-\n\ngungen im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung als seine eigene \"aner-\n\nkannt\" hat, hat es durchaus gesehen, den Beweiswert dieses \"Anerkenntnisses\" \n\nallerdings mit vertretbaren sachlichen Argumenten relativiert. Andererseits hat \n\nder Tatrichter, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, eine \n\nMehrzahl erheblicher sachlicher Gründe angeführt, welche gegen eine Tatbetei-\n\nligung des Angeklagten und dafür sprechen, dass seine Unterschrift auf den \n\nBescheinigungen gefälscht wurde oder dass er im Einzelfall jedenfalls unvor-\n\nsätzlich gehandelt hat. Dass das Landgericht nach Erörterung dieser Gesichts-\n\npunkte aufgrund einer entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich vorge-\n\nnommenen, nicht allein formelhaften Gesamtwürdigung zu der Ansicht gelangt \n\nist, der Nachweis einer Tatbeteiligung des Angeklagten sei nicht mit der erfor-\n\nderlichen Sicherheit geführt, ist im Ergebnis sachlich-rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Weder hat das Landgericht Bedeutung und Gewicht einzelner Indizien \n\nfehlerhaft bestimmt noch hat es überspannte Anforderungen an die zur Verur-\n\nteilung erforderliche Gewissheit gestellt. \n\n4 \n\n2. Soweit die Revision einzelne Erwägungen der Urteilsgründe als unzu-\n\nreichend kritisiert, verkennt sie, dass der Tatrichter nur die wesentlichen Gründe \n\nseiner Entscheidung in den schriftlichen Urteilsgründen darlegen muss; eine \n\nerschöpfende Darstellung sämtlicher beweiserheblicher Gesichtspunkte und \n\nErwägungen ist weder möglich noch von Rechts wegen geboten. \n\n5 \n\nDass, wie die Revision rügt, das Landgericht bei der Erwägung, der vom \n\nAngeklagten erzielbare Vermögensvorteil habe in jedem der Fälle nur jeweils 50 \n\nEuro betragen, übersehen haben könnte, dass die Summe dieser Vorteile dann \n\nzwischen 15.000 und 30.000 Euro betragen hätte, ist fern liegend. Soweit die \n\nRevision weiterhin rügt, das Landgericht habe seiner Würdigung rechtsfehler-\n\nhaft einen nicht existenten Erfahrungssatz zugrunde gelegt, \"dass Akademiker \n\nund ihre Angehörigen keine Betrugsstraftaten begehen\", verkennt sie den Sinn \n\nder entsprechenden Ausführungen zur Beweiswürdigung. Das Landgericht hat \n\nals gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstand erwogen, \n\ndass die mögliche Tatbeute in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Risiko \n\ndes Angeklagten gestanden hätte, in fortgeschrittenem Lebensalter seine ge-\n\nsamte berufliche und wirtschaftliche Existenz als Arzt zu verlieren. Diese Erwä-\n\ngung war möglich und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch im \n\nÜbrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Revision im Wesentlichen in \n\ndem Versuch, die landgerichtliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu er-\n\nsetzen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. \n\n6 \n\n3. Soweit die Revision rügt, die Darstellung von Angaben des Zeugen \n\nG. sei lückenhaft und Angaben des Zeugen seien nicht vollständig im Ur-\n\nteil wiedergegeben, ist ein sachlich-rechtlicher Fehler nicht gegeben, da die \n\nAussage des Zeugen in den Urteilsgründen in hinreichendem Umfang darge-\n\nstellt und erörtert ist. Soweit die Revision weitere Feststellungen vermisst, ist \n\neine Verfahrensrüge nicht erhoben. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__19-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/2-str-19-08-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__19-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__19-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/2-str-19-08-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR__19-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:04.626133+00:00"}}