{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_601-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-04-01","aktenzeichen":"2 StR 601/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 601/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n1. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 2009, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nCierniak, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Nebenklägervertreterin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger \n\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Juli 2008 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nMit ihren Revisionen beanstanden die Staatsanwaltschaft und die Ne-\n\nbenkläger, dass das Landgericht den Angeklagten unter Annahme nicht \n\nausschließbar verminderter Schuldfähigkeit nur wegen Totschlags und nicht \n\nwegen Mordes verurteilt hat. \n\nI. \n\n3 \n\nDer 34-jährige Angeklagte, ein in sich gekehrter Diplom-Informatiker, hat-\n\nte im September 2007 ohne die von ihm angestrebte Promotion seine Anstel-\n\nlung als wissenschaftlicher Mitarbeiter der R. verloren und lebte \n\nseitdem von seinen Ersparnissen. \n\n4 \n\nBereits seit dem Jahre 2005 unterhielt er eine gegenüber seinen Eltern \n\nverheimlichte Beziehung zu der chinesischen Studentin W. . Beide \n\nwohnten zusammen, hatten jedoch keinen Geschlechtsverkehr, weil der Ange-\n\nklagte - aus Angst zu versagen - diesen auf die Zeit nach der Heirat verschie-\n\nben wollte. Als der Ablauf ihres Visums bevorstand, drängte W. \n\nden Angeklagten Ende des Jahres 2007 erfolglos zur baldigen Heirat. Mehrfach \n\ngelang es dem Angeklagten, die zum Auszug entschlossene Zeugin W. hinzu-\n\nhalten und zum Verbleib bzw. zur Rückkehr in seine Wohnung zu überreden. \n\n5 \n\nAm 24. Dezember 2007 reiste der Angeklagte zu seinen Eltern, wo er die \n\nFeiertage verbrachte. Bei seiner Rückkehr am Abend des 26. Dezembers 2007 \n\nhatte W. Besuch von ihrer Freundin, der in Deutschland lebenden \n\nChinesin S. , die - in die Problematik eingeweiht - den ausweichend rea-\n\ngierenden Angeklagten auf eine Heirat der Zeugin W. ansprach. Am nächs-\n\nten Morgen verließen die beiden Frauen mit Gepäck die Wohnung Richtung \n\nBahnhof. Als der Angeklagte dies bemerkte, folgte er ihnen und traf sie noch \n\nauf dem Bahnsteig an. Sein Versuch, W. zur Rückkehr zu bewegen, \n\nschlug fehl. \n\n6 \n\nIn diesem Moment kamen ihm Suizidphantasien; den Gedanken, sich \n\nvon dem nächsten einfahrenden Zug überrollen zu lassen, verwarf er jedoch, da \n\nihm ein solch grausamer Tod unerträglich erschien. Als S. zu ihm trös-\n\ntend sagte: \"T. , es ist bestimmt am Besten so\", entschloss er sich schließlich \n\ndiese anzugreifen. Nachdem er zuvor die in einer Entfernung von ca. 400 m \n\nherannahende Bahn wahrgenommen hatte, stieß er in Tötungsabsicht die vor \n\nihm stehende und ihm den Rücken zukehrende arglose S. zielgerichtet ins \n\nGleisbett, wo sie von dem Zug überrollt, mitgeschleift und so getötet wurde. \n\nNach vorübergehender Flucht stellte sich der Angeklagte noch am selben Tag \n\nden Behörden. \n\n7 \n\nDas Landgericht ist - entgegen dem Sachverständigengutachten - von \n\neiner erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tat-\n\nzeitpunkt ausgegangen und vermochte zudem nicht festzustellen, dass dieser \n\ndie objektiv gegebene Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zu dessen \n\nTötung ausgenutzt habe. Ebenso wenig konnte das Landgericht in dem Han-\n\ndeln des Angeklagten niedrige Beweggründe erkennen. \n\nII. \n\n8 \n\n1. Die vom Generalbundesanwalt insoweit vertretene Revision der \n\nStaatsanwaltschaft und die Revision der Nebenkläger haben mit der Sachrüge \n\nErfolg, soweit sie sich gegen die Verneinung des Mordmerkmals \"Heimtücke\" \n\nauf der Grundlage der Annahme nicht ausschließbar erheblich verminderter \n\nSchuldfähigkeit wenden. \n\n9 \n\na) Die Annahme nicht ausschließbar erheblich verminderter Schuldfähig-\n\nkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB begegnet durchgreifenden recht-\n\nlichen Bedenken. \n\n10 \n\nNoch in Übereinstimmung mit der als umsichtig, kompetent und erfahren \n\ncharakterisierten Sachverständigen (UA 15) stellt das Landgericht bei dem An-\n\ngeklagten, der große Angst vor Zurückweisung und Ablehnung bei gleichzeiti-\n\ngem Wunsch nach enger partnerschaftlicher Zuwendung mit ausgeprägten Ver-\n\nlustängsten hat, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten Zü-\n\ngen fest. Zugleich habe der Angeklagte unter dem Einfluss einer akuten Belas-\n\ntungsreaktion gehandelt. Soweit aber die Sachverständige nach Durchführung \n\nder Beweisaufnahme aufgrund der nunmehr umfänglichen Einlassung des An-\n\ngeklagten zu seinen Gedanken und Überlegungen unmittelbar vor der Tat zu \n\ndem Ergebnis gelangt, eine Handlungsanalyse ergebe, dass der Angeklagte in \n\nder Vierschrittigkeit \"Abwägen-Planen-Handeln-Bewerten\" keine Defizite auf-\n\nwies, es somit an einer Impulskontrollstörung gefehlt habe und deshalb die \n\nschwere andere seelische Abartigkeit (infolge der kombinierten Persönlichkeits-\n\nstörung und der akuten Belastungsreaktion) ohne Schuldfähigkeitsrelevanz sei, \n\nfolgt ihr das Landgericht nicht; angesichts des \"motivational mit rationalen Maß-\n\nstäben nicht nachvollziehbaren, teilweise schon bizarre Züge tragenden Tatge-\n\nschehens\" sei eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit nicht auszu-\n\nschließen. \n\n11 \n\nZwar war das Landgericht nicht gehindert, von dem Gutachten der Sach-\n\nverständigen abzuweichen, da ein solches nur Grundlage der Überzeugungs-\n\nbildung des Richters sein kann. Wenn der Tatrichter aber eine Frage, für die er \n\ngeglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch \n\nzu dem Gutachten lösen will, muss er die maßgeblichen Darlegungen des \n\nSachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinanderset-\n\nzung mit diesen begründen (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1; Fischer \n\nStGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 65 m.w.N.). Dies hat die Strafkammer nicht in hinrei-\n\nchender Weise getan: \n\n12 \n\nAllein die Erwägung, aufgrund des rational nicht nachvollziehbaren Tat-\n\ngeschehens in Kombination mit dem festgestellten Zustand des Angeklagten \n\nsei das Abstellen auf eine Handlungsanalyse nicht überzeugend, ist nicht ge-\n\neignet, das Gutachten der Sachverständigen zu widerlegen. Weder ergibt sich \n\naus den Urteilsgründen, dass das Landgericht über die erforderliche eigene \n\nSachkunde verfügt, noch hat es eine eigene Abwägung aller Indizien vorge-\n\nnommen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer tiefgreifenden Bewusstseinsstö-\n\nrung wäre die Wertung des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei. Denn eine affek-\n\ntive Erregung bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, bei denen gefühlsmäßige Re-\n\ngungen eine Rolle spielen, stellt eher den Normalfall dar. Ob die affektive Erre-\n\ngung einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusst-\n\nseinsstörung geführt hat, kann deshalb nur anhand von tat- und täterbezogenen \n\nMerkmalen beurteilt werden, die als Anzeichen für und gegen die Annahme ei-\n\nnes schuldrelevanten Affekts sprechen. Diese Indizien sind dabei im Rahmen \n\neiner Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234, \n\n235 m.w.N.), die das Landgericht nicht vorgenommen hat. Es hat im Gegenteil \n\ndie gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechenden Anzeichen, die \n\nsich aus der von der Sachverständigen herangezogenen Handlungsanalyse \n\nund der detaillierten Erinnerung des Angeklagten an das Geschehen ergeben \n\n(vgl. BGH NStZ 2008, 510, 512), völlig außer Betracht gelassen. \n\n13 \n\nZudem lassen die Urteilsausführungen besorgen, dass das Landgericht \n\nden Zweifelssatz fehlerhaft auch auf die Rechtsfrage, ob die Beeinträchtigung \n\ndes Angeklagten im Sinne von § 21 StGB erheblich ist, angewandt hat (vgl. \n\nBGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ 2005, 149, 150). \n\n14 \n\n15 \n\nb) Ebenso zu Recht beanstanden alle Revisionen die Verneinung der \n\nsubjektiven Tatseite des Mordmerkmals Heimtücke. \n\nNach den Feststellungen versah sich S. , was das Landgericht \n\nnicht verkannt hat, keines Angriffs des Angeklagten von hinten und war infolge-\n\ndessen arg- und wehrlos. \n\n16 \n\nFür das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, \n\ndass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen \n\nund die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, ei-\n\nnen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Men-\n\nschen zu überraschen. Dabei steht nicht jede affektive Erregung der Annahme \n\neines Ausnutzungsbewusstseins in diesem Sinne entgegen (BGH NStZ 2003, \n\n535; 2005, 688 f.). \n\n17 \n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Ausnutzungsbewusst-\n\nsein hier verneint hat, entbehren einer tragfähigen Grundlage. Bereits die Aus-\n\ngangsüberlegung, zu Gunsten des Angeklagten sei zu unterstellen, seine Steu-\n\nerungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt gewesen (UA 20), ist - wie eingangs \n\nunter II. 1. a) dargelegt - rechtsfehlerhaft. Gleiches gilt für die daran anknüpfen-\n\nde Schlussfolgerung, die Wahrnehmung des Angeklagten sei in der Panik des \n\nMoments allein auf S. fixiert gewesen, die allein er optisch wahrgenom-\n\nmen habe, weshalb es störungsbedingt nicht ausschließbar an einem Ausnut-\n\nzungsbewusstsein gefehlt haben könnte. Für die Annahme der subjektiven Sei-\n\nte des Heimtückemordes kommt es nämlich nicht auf das Vorliegen oder Nicht-\n\nvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 21 StGB an; vielmehr ist \n\nmaßgeblich, ob und gegebenenfalls welche tatsächlichen Auswirkungen der \n\npsychische Zustand auf die Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten in der Tatsitu-\n\nation und auf sein Bewusstsein hatte. \n\n18 \n\nDiesbezüglich hat die Strafkammer aber - bezogen auf den direkten Tö-\n\ntungsvorsatz - gerade festgestellt, dass der Angeklagte in vollem Umfang über \n\ndie kognitiven Fähigkeiten verfügte, sowohl die objektiven Umstände seines \n\nTuns als auch dessen Konsequenzen subjektiv zu erfassen (UA 18). Umstände, \n\nauf Grund derer trotz erhaltener Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Angeklag-\n\nten, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahr-\n\nzunehmen und einzuschätzen, beeinträchtigt war, hat die Strafkammer nicht \n\naufgezeigt; solche sind nach den Urteilsgründen auch nicht ersichtlich. Im Ge-\n\ngenteil hat der Angeklagten nach den Feststellungen noch direkt vor der Tat bei \n\nErwägung eines Suizids durchaus rationale Überlegungen angestellt, indem er \n\nsich die möglichen Folgen vorstellte, die es haben würde, wenn ein menschli-\n\ncher Körper von einem Zug überrollt wird und sich deshalb bei Einfahrt des Zu-\n\nges dazu entschlossen, nicht selbst zu springen, sondern die arglose S. \n\nhinterrücks auf die Gleise zu stoßen. \n\n19 \n\n2. Entgegen der Auffassung der vom Generalbundesanwalt insoweit \n\nnicht vertretenen Revisionen hat das Landgericht das Mordmerkmal \"Niedrige \n\nBeweggründe\" auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen \n\nrechtsfehlerfrei abgelehnt. Es hat nicht verkannt, dass auch Rache und Hass \n\nbei der Tatbegehung eine Rolle gespielt haben. Dass es diese Motive nicht als \n\ntatbeherrschend angesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der \n\nAngeklagte befand sich angesichts der nunmehr endgültig erscheinenden Tren-\n\nnung seiner Freundin in einem Zustand höchster Verzweiflung und Ausweglo-\n\nsigkeit (UA 21). Vor diesem Hintergrund hält es sich im Rahmen des tatrichterli-\n\nchen Beurteilungsspielraums, dass das Landgericht die für den Angeklagten \n\nbestimmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des § 211 \n\nAbs. 2 StGB gewertet hat (vgl. BGH NStZ 2007, 330, 331). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_601-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-01/2-str-601-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_601-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_601-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-01/2-str-601-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_601-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:44.965787+00:00"}}