{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_576-08B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"2 StR 576/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 576/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n20. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 2009, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer \n\nals Vorsitzender, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter des Nebenklägers, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bad Kreuznach vom 15. Juli 2008 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner auf die Sach-\n\nrüge gestützten Revision erstrebt der Nebenkläger eine Verurteilung wegen \n\nversuchten Mordes. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte am \n\nTattag erfahren, dass seine 15-jährige Tochter wiederholt vom Nebenkläger \n\nsexuell belästigt worden war. Um ihn zur Rede zu stellen, begab sich der Ange-\n\nklagte noch am selben Abend zu einer Pizzeria in S. , wo jener als Kell-\n\nner arbeitete. Als der Nebenkläger nach Schließung der Pizzeria an sein in der \n\nNähe abgestelltes Auto getreten war, ging der Angeklagte mit dem Ausruf \"Was \n\nmachst du mit meiner Tochter?\" auf ihn los, wobei er spätestens in diesem \n\nMoment den Entschluss fasste, ihn zu töten. Hierzu zog er ein Taschenmesser \n\nhervor, das er in einer Jackentasche verborgen gehalten hatte, ließ dessen \n\nKlinge blitzschnell aufklappen und führte diese mit erheblicher Wucht zwei Mal \n\nmit schneidenden Bewegungen gegen Hals und Gesicht seines Gegenübers. \n\nHierbei äußerte der Angeklagte: \"Ich bring dich um\". Obgleich lebensgefährlich \n\nverletzt, gelang es dem Geschädigten, zurück in die ca. 50 Meter entfernte Piz-\n\nzeria zu rennen und sich dort vor dem Angeklagten, der ihm noch ein Stück \n\nnachsetzte und dabei rief: „Läufst du weg“ und „Bastard“, in Sicherheit zu brin-\n\ngen. Durch eine sofortige Notoperation konnte das Leben des Nebenklägers \n\ngerettet werden. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten als heimtückischen \n\nTötungsversuch gewertet, ist aber unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes \n\ndavon ausgegangen, dass er mit strafbefreiender Wirkung vom Mordversuch \n\nzurückgetreten sei und hat ihn deshalb lediglich wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung verurteilt. Insbesondere weil der Geschädigte noch in der Lage gewe-\n\nsen sei, ohne erkennbare Beeinträchtigungen vom Tatort wegzulaufen, sei nicht \n\nauszuschließen, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit der von ihm be-\n\nwirkten Verletzungen nicht erkannt habe. Es liege nicht fern, dass er nach den \n\nMesserattacken zu der Auffassung gelangt sei, den Geschädigten genug be-\n\nstraft zu haben. Zu Gunsten des Angeklagten müsse davon ausgegangen wer-\n\nden, dass er im Moment der Flucht seines Opfers sein Tötungsvorhaben aufge-\n\ngeben und freiwillig von einer Verfolgung und der von ihm noch für möglich ge-\n\nhaltenen Tatvollendung Abstand genommen habe. \n\n2. Die Würdigung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. Die Strafkammer hat einen fehlgeschlagenen Versuch rechtsfehler-\n\nhaft verneint. \n\na) Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet schon insofern Be-\n\ndenken, als es bei der Erörterung des fehlgeschlagenen Versuchs einen fortbe-\n\nstehenden Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hat. Das Landgericht hat \n\n4 \n\n5 \n\nin diesem Zusammenhang lediglich die Äußerungen des Angeklagten ange-\n\nsichts der Flucht des Nebenklägers und sein Nachtatverhalten berücksichtigt, \n\nnicht aber den Umstand, dass der Angeklagte zunächst die Verfolgung des Ne-\n\nbenklägers aufgenommen hatte, was einen fortbestehenden Tötungsvorsatz \n\nnahe legt. Dieser Erörterungsmangel hat sich auf die Verneinung eines fehlge-\n\nschlagenen Versuchs auch im Ergebnis ausgewirkt, denn das Landgericht hat \n\nauf diesen Gesichtspunkt „entscheidend“ abgestellt. \n\n6 \n\nb) Darüber hinaus hat das Landgericht die Reichweite des Zweifelssat-\n\nzes verkannt. Der Zweifelssatz bedeutet nicht, dass von der dem Angeklagten \n\njeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen ist, wenn \n\nhierfür keine Anhaltspunkte bestehen (std. Rspr., vgl. BGH StV 2001, 666, 667; \n\nNStZ-RR 2003, 166, 168). Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten sind \n\nvielmehr nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter hierfür reale Anknüp-\n\nfungspunkte hat (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 243; BGHR StPO § 261 Überzeu-\n\ngungsbildung 18). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Nebenkläger, der \n\njünger und schlanker war als der Angeklagte und trotz der ihm zugefügten Ver-\n\nletzungen noch einige Minuten voll handlungsfähig war, in Todesangst so \n\nschnell er konnte losgelaufen war. Danach drängte sich auf, dass der Angeklag-\n\nte den Nebenkläger auf dem Weg zur Eingangstür der Pizzeria nicht hatte ein-\n\nholen können und deshalb die Verfolgung aufgab. Anhaltspunkte dafür, dass \n\nder Angeklagte bei Aufgabe der Verfolgung noch geglaubt haben könnte, den \n\nNebenkläger einholen zu können, hat das Landgericht nicht festgestellt. Auch \n\nfür die Annahme, der Angeklagte könne das Gefühl gehabt haben, den Neben-\n\nkläger genug bestraft zu haben, ergeben sich aus den festgestellten Tatum-\n\nständen keine Hinweise. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesen \n\nrechtsfehlerhaften Unterstellungen beruht. Die Sache muss daher neu verhan-\n\ndelt werden. \n\nFischer Roggenbuck Appl \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_576-08B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/2-str-576-08","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_576-08B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_576-08B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/2-str-576-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_576-08B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:51.888364+00:00"}}