{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_575-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"2 StR 575/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 575/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Koblenz vom 7. Juli 2008, soweit es diesen Ange-\n\nklagten betrifft, im Fall II B 2 Nr. 5 (Fall III Nr. 5 der Anklage) \n\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten R. sowie die \n\nRevision der Angeklagten B. gegen das vorbezeichnete \n\nUrteil werden verworfen. \n\n4. Die Angeklagte B. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten R. im Fall II B 2 Nr. 5 der Ur-\n\nteilsgründe (Fall III Nr. 5 der Anklage) war aufzuheben. Zwar enthält das Urteil \n\ninsoweit einen Schuldspruch; auch ist eine Einzelstrafe von zwei Jahren und \n\nacht Monaten verhängt worden. Es fehlt jedoch an der Feststellung eines Sach-\n\nverhalts, der den Schuldspruch wegen bandenmäßigen und gewerbsmäßigen \n\nEinschleusens von Ausländern hier tragen könnte. Die Feststellungen des \n\n2 \n\n3 \n\nLandgerichts sind insoweit lückenhaft (UA S. 13). Dies kann nicht, wie der Ge-\n\nneralbundesanwalt meint, als bloßes Schreibversehen behandelt werden, denn \n\nes fehlt jeder Anhaltspunkt für die Feststellung von Zeit, Ort, Umfang und Ablauf \n\ndieser konkreten Tat. Dass diese sich vermutlich als Einzeltat innerhalb einer \n\nSerie darstellte, reicht nicht aus. \n\nDer Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs und der Straf-\n\nzumessung hinsichtlich dieser Tat sowie der Gesamtstrafe und zur Zurückver-\n\nweisung. Im Übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten R. auf. \n\n2. Die Revision der Angeklagten B. ist unbegründet im Sinne von \n\n§ 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_575-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/2-str-575-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_575-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_575-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/2-str-575-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_575-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:17.103391+00:00"}}