{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_565-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-01-14","aktenzeichen":"2 StR 565/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 565/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts am 14. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 11. September 2008 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äuße-\n\nren Tatgeschehen aufrechterhalten. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei \n\nJahren und neun Monaten verurteilt; von der Anordnung einer Maßregel nach \n\n§ 63 StGB hat es abgesehen. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sach-\n\nrüge zur überwiegenden Aufhebung des Urteils. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der 1952 im Iran ge-\n\nborene Angeklagte, der als Selbständiger eine kleine Werkstatt für Teppichre-\n\nparaturen betreibt, seit 1993 an einer Epilepsie. In Folge der auf dieser Erkran-\n\nkung beruhenden zahlreichen schweren Krampfanfälle ist es bei ihm zu einer \n\nhirnorganisch bedingten Wesensveränderung gekommen, die medikamentös \n\nnicht behandelbar ist. Sie führt dazu, dass der ansonsten ruhige und friedliche \n\nAngeklagte plötzlich und ohne sinnvollen Grund in heftige, unkontrollierte Wut-\n\nausbrüche mit starken körperlichen Erregungszeichen und gewalttätigen Aus-\n\nbrüchen verfallen kann. \n\n3 \n\nAm Tattag hielt sich der Angeklagte zur Reparatur eines größeren Tep-\n\npichs im Haus der Geschädigten auf, in dem außer ihm nur diese anwesend \n\nwar. Im Zusammenhang mit einem möglichen Defekt des von dem Angeklagten \n\nbei der Reparatur verwendeten, von ihm mitgebrachten Bügeleisens wies die \n\nGeschädigte den Angeklagten darauf hin, dass an der Stromzuleitung teilweise \n\ndie Isolierung fehle; sie warnte ihn vor einem möglichen Stromschlag. Der An-\n\ngeklagte, der in ganz besonderer Weise auf die Qualität seiner Arbeit und die \n\nZufriedenheit seiner Kunden bedacht ist, missverstand diesen besorgten Hin-\n\nweis als Kritik an seiner Arbeit. Infolge seiner hirnorganischen Erkrankung ge-\n\nriet er in einen Zustand großer Erregung und unkontrollierter Wut und ent-\n\nschloss sich, die Geschädigte zu töten. Zur Umsetzung dieses Vorhabens \n\nschlug er ihr überraschend und ohne vorherige Ankündigung einen 200 Gramm \n\nschweren Hammer wuchtig auf den Kopf und versetzte ihr weitere 32 wuchtige \n\nHammerschläge auf den Kopf. Die Geschädigte stürzte zu Boden, schrie und \n\nversuchte sich zu wehren, flehte den Angeklagten an aufzuhören und versuch-\n\nte, kriechend die Haustür zu erreichen, während der Angeklagte weiter auf sie \n\neinschlug. Dies beobachtete ein Briefträger, der auf die Schreie der Nebenklä-\n\ngerin aufmerksam geworden war, durch den an der Haustür befindlichen Brief-\n\neinwurfschlitz; seine Aufforderungen aufzuhören beachtete der Angeklagte \n\nnicht. Als es der Nebenklägerin gelang, die Tür zu öffnen, ließ der Angeklagte \n\nvon ihr ab, war schlagartig ruhig und apathisch und forderte den Briefträger \n\nmehrfach auf, die Polizei zu rufen. \n\n4 \n\nWährend des Tatgeschehens wirkte der Angeklagte völlig außer sich. \n\nNach den Beschreibungen der Zeugen war sein Gesicht verzerrt; sein Blick war \n\nstarr; er wirkte \"wie ferngesteuert\" (UA S. 16). Nach den auf die Bekundungen \n\neines Sachverständigen gestützten Feststellungen des Landgerichts lag ein \n\nkrankheitsbedingter \"massiver Erregungszustand\" vor; der Angeklagte war \"au-\n\nßer sich\" (UA S. 5) und in \"unkalkuliertem Zorn\" und \"überbordender\", \"blinder \n\nWut\" (UA S. 15 f.); unmittelbar nach der Tat war er \"völlig regungslos und apa-\n\nthisch\" (UA S. 6). \n\n5 \n\n2. Das Landgericht hat angenommen, die Einsichtsfähigkeit des Ange-\n\nklagten sei zu keinem Zeitpunkt des Tatgeschehens beeinträchtigt gewesen; \n\ndies zeige sich schon daran, dass er unmittelbar nach der Tat den Zeugen H. \n\nmehrfach aufforderte, die Polizei zu rufen. Seine Steuerungsfähigkeit sei dage-\n\ngen erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben gewesen. \n\n6 \n\nDiese Feststellung ist in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend be-\n\ngründet. Zu der Frage, warum auf der von ihm festgestellten, von dem Sach-\n\nverständigen erläuterten Tatsachengrundlage eine vollständige Aufhebung der \n\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht vorlag, enthalten die Urteilsgründe \n\nkeine Ausführungen. \n\n7 \n\nDies verstand sich vorliegend aber ersichtlich nicht von selbst; vielmehr \n\nlegt die Schilderung sowohl der Grunderkrankung mit einer Disposition zu \"un-\n\nkontrollierten\", abrupten Zornausbrüchen als auch des Tatablaufs und des Er-\n\nscheinungsbilds des Angeklagten bei und nach der Tat durchaus die Möglich-\n\nkeit der Steuerungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat nahe. Der Tatrichter \n\nmusste sich mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen; die Annahme nur einer \n\nerheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit hätte sorgfältiger Begründung \n\n8 \n\n9 \n\nbedurft. Da eine solche fehlt und dem Revisionsgericht eine Prüfung daher nicht \n\nmöglich ist, war der Schuldspruch aufzuheben. \n\n3. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen \n\nkönnen aufrecht erhalten werden. Ergänzende Feststellungen des neuen Tat-\n\ngerichts sind möglich. \n\n4. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Land-\n\ngericht die Voraussetzungen der Maßregel gemäß § 63 StGB nicht zutreffend \n\nbestimmt und die Anordnung der Maßregel daher mit rechtsfehlerhafter Be-\n\ngründung abgelehnt hat. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt \n\nhat, setzt § 63 StGB nicht voraus, dass der Zustand eingeschränkter Einsichts- \n\noder Steuerungsfähigkeit durchgängig und dauerhaft besteht. Unzutreffend hat \n\ndas Landgericht die Ablehnung daher darauf gestützt, dass die plötzliche hefti-\n\nge Wut des Angeklagten \"nicht dauernd besteht\" (UA S. 19). Es reicht vielmehr \n\naus, dass der Zustand der Grunderkrankung dauerhaft besteht und dazu führt, \n\ndass schon alltägliche Ereignisse zu einer Aktualisierung und Aufwallung der \n\ndie Schuldfähigkeit aufhebenden oder erheblich vermindernden Störung führen \n\nkönnen. Soweit der Sachverständige eine solche Gefahr als \"nicht wahrschein-\n\nlich\" bezeichnet hat, wird eine entsprechende Beurteilung durch den neuen Tat-\n\nrichter noch genauerer Prüfung bedürfen. \n\nFischer Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_565-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/2-str-565-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_565-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_565-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/2-str-565-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_565-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:17.074433+00:00"}}