{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_554-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-02-25","aktenzeichen":"2 StR 554/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n25. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 554/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n als Pflichtverteidigerin für den Angeklagten , \nRechtsanwalt \n als Pflichtverteidiger für den Angeklagten , \nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklägerin , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Koblenz vom 24. Juni 2008, soweit es die Angeklag-\n\nten L. und S. betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte die Angeklagten wegen Vergewaltigung jeweils zu \n\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Re-\n\nvisionen der Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen \n\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (BGH NStZ 2008, 303). \n\nDieses hat die Angeklagten erneut der Vergewaltigung schuldig gesprochen \n\nund den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, den \n\nAngeklagten L. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten \n\nverurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die \n\nRechtsfolgenaussprüche beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revi-\n\nsionen. Die Rechtsmittel haben Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten sowie \n\nder frühere Mitangeklagte H. die Nebenklägerin gegen deren Willen zu \n\nOralverkehr an allen drei Beteiligten und zusätzlich zu Vaginalverkehr mit H. \n\n gezwungen, wobei das Opfer durch - im Einverständnis mit den anderen \n\nerfolgte - Schläge des früheren Mitangeklagten H. gefügig gemacht \n\nwurde. \n\n3 \n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht die Verwirklichung der Re-\n\ngelbeispiele der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) und der ge-\n\nmeinschaftlichen Begehung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB) erkannt, die Stra-\n\nfe aber gleichwohl bei beiden Angeklagten dem Normalstrafrahmen des § 177 \n\nAbs. 1 StGB entnommen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Nichtanwendung des Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1 \n\nStGB begegnet nur dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn gewichtige Milde-\n\nrungsgründe vorliegen (Fischer StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 65, 74 m.w.N.). \n\nEs ist Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Ein-\n\ndrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die \n\nwesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu be-\n\nwerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist \n\nnur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, \n\nwenn das Tatgericht bestimmte Strafzumessungsfaktoren oder rechtlich aner-\n\nkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe nach oben \n\noder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein \n\n(BGHSt 29, 319, 320). All dies gilt namentlich auch für die Strafrahmenwahl. \n\nDie Entscheidung über die Annahme eines minder schweren Falles und - ent-\n\nsprechend - über das Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB ist \n\nauf Grund einer Gesamtbetrachtung zu treffen, die alle Umstände einzubezie-\n\nhen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgül-\n\ntig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nach-\n\nfolgen (BGH, Urt. vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 275/08; BGHR StGB vor \n\n§ 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 8). Hierbei ist eine Bewertung nur \n\ndes engeren Tatgeschehens unzulässig (BGH, BGHR StGB vor § 1/minder \n\nschwerer Fall, Gesamtwürdigung 5; Gesamtwürdigung, unvollständige 10). Ei-\n\nnen durchgreifenden Rechtsfehler stellt es dar, wenn der Tatrichter bei der \n\nStrafrahmenwahl einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt (vgl. \n\n§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) erkennbar außer Betracht lässt. \n\n2. So liegt es hier. Die Strafrahmenwahl des Landgerichts begegnet da-\n\nher durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nEs hat lediglich formal eine Gesamtbewertung der für und gegen die An-\n\ngeklagten sprechenden Gesichtspunkte vorgenommen, dabei jedoch die Re-\n\ngelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB nicht hinreichend berücksichtigt. Die Ange-\n\nklagten sowie der frühere Mitangeklagte H. haben beide Regelbeispiele die-\n\nser Bestimmung erfüllt. Der gesetzlichen Regelwirkung stellt das Landgericht \n\nlediglich durchschnittliche bzw. weniger gewichtige Milderungsgründe gegen-\n\nüber. Insbesondere hat es bei der strafmildernden Berücksichtigung des Ge-\n\nständnisses nicht erkennbar bedacht, dass die Angeklagten dieses erst sehr \n\nspät abgelegt haben, nachdem sie zuvor die Tat nachhaltig in Abrede gestellt \n\nhatten, hierdurch wurde das Opfer im ersten Durchgang einer schwer traumati-\n\nsierenden Vernehmung ausgesetzt. Die vom Tatrichter hervorgehobene Zah-\n\nlung von insgesamt 1.000 Euro durch die ursprünglich drei Angeklagten ist an-\n\n7 \n\n8 \n\ngesichts der das Opfer treffenden Folgen wenig geeignet, eine Abweichung von \n\nder Regelwirkung zu begründen. Strafschärfend waren nicht nur die zahlreichen \n\nVorstrafen der beiden Angeklagten zu berücksichtigen, sondern auch der Um-\n\nstand, dass der Angeklagte S. erst wenige Wochen zuvor zu einer nicht \n\nzur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf \n\nMonaten verurteilt worden war. Der Angeklagte L. befand sich erst seit vier \n\nMonaten auf freiem Fuß, nachdem die weitere Vollstreckung der gegen ihn er-\n\nkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Raubes zu-\n\ngunsten einer Therapie zurückgestellt worden war. Auch wenn das Landgericht \n\nmit Recht hervorgehoben hat, dass die gegen das Opfer verübte Gewalt vom \n\nfrüheren Mitangeklagten H. ausgegangen ist, durfte es nicht unberück-\n\nsichtigt lassen, dass hierdurch auch die Angeklagten Körperverletzungstatbe-\n\nstände verwirklicht haben. Dies bleibt für die vorzunehmende Strafzumessung \n\ntrotz der Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auf den \n\nStrafausspruch zu beachten. \n\n9 \n\nStrafschärfend hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass sich drei \n\nTäter am Opfer vergangen haben, während das - vom Landgericht zutreffend \n\nangenommene - Regelbeispiel in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB schon beim \n\nZusammenwirken zweier Beteiligter verwirklicht ist. Hinzu kommt die lange \n\nDauer der Ausführung der das Opfer schwer belastenden Tat sowie die dem-\n\nentsprechenden nachhaltigen Tatfolgen. Ferner hat das Landgericht die zum \n\nTeil lebensbedrohlichen Folgen für das Opfer bei dem Angeklagten S. \n\nnicht erwähnt. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_554-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-25/2-str-554-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_554-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_554-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-25/2-str-554-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_554-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:13.504814+00:00"}}