{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_548-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-12-12","aktenzeichen":"2 StR 548/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 548/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2008 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMühlhausen vom 29. Juli 2008 im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in \n\nzehn Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in \n\nzwei Fällen sowie des Beischlafs zwischen Verwandten schuldig \n\nist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in zehn Fällen, hiervon tateinheitlich in fünf Fällen wegen sexuellen \n\nMissbrauchs von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutz-\n\nbefohlenen in zwei weiteren Fällen sowie wegen Beischlafs zwischen Verwand-\n\nten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt \n\nund ihn im Übrigen freigesprochen. \n\n2 \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 \n\nAbs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie \n\ntateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen in den Fällen II B 6-10 der Urteilsgründe hält rechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass in diesen \n\nFällen das in Tateinheit zum sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 StGB) \n\nstehende Delikt des § 174 StGB nach den Urteilsfeststellungen verjährt ist. \n\nDas Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, \n\ndass dieser diese Taten vor dem 1. April 1998 begangen hat (UA S. 19). Ge-\n\nmäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ist demnach spätestens am 1. April 2003 Verfol-\n\ngungsverjährung eingetreten. Diese Taten waren daher zum Zeitpunkt der Än-\n\nderung der Ruhensvorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Inkrafttreten: \n\n1. April 2004) bereits verjährt. Der jeweils in Tateinheit stehende sexuelle Miss-\n\nbrauch eines Kindes ist jedoch nicht verjährt; auch bei Tateinheit unterliegt jede \n\nGesetzesverletzung einer eigenen Verjährung. Die zu späteren Zeiten began-\n\ngenen Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und des Bei-\n\nschlafs zwischen Verwandten sind ebenfalls nicht verjährt. \n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend selbst berichtigt; § 265 \n\nStPO steht dem nicht entgegen. \n\nTrotz der Änderung des Schuldspruchs haben die in den Fällen II B 6-10 \n\nder Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen und damit die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe Bestand. \n\nAbgesehen davon, dass das Landgericht teilweise ohnehin die Mindest-\n\nstrafe von einem Jahr (§ 176 Abs. 3 StGB a.F.) verhängt hat, schließt der Senat \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nhier aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Ver-\n\nfolgungsverjährung niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. \n\n9 \n\nDieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Tatrichter im Rahmen \n\nder Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten die tateinheitliche Verwirkli-\n\nchung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gewertet hat. \n\n10 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nämlich \n\nzulässig, auch verjährte Taten strafschärfend - wenn auch mit geringerem Ge-\n\nwicht - zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2007 - NStZ \n\n2008, 146 m.w.N.). \n\n11 \n\nEine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des gering-\n\nfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-12/2-str-548-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-12/2-str-548-08","retrieved":"2026-07-10 19:09:29.384062+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-12/2-str-548-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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