{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_541-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-01-09","aktenzeichen":"2 StR 541/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 541/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Unterschlagung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 30. Juni 2008, soweit es sie betrifft, mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Unterschlagung unter Einbe-\n\nziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Strafbefehl zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil \n\nwendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formel-\n\nlen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die 62-jährige, viel-\n\nfach vor allem wegen Betruges vorbestrafte Angeklagte und der Mitangeklagte \n\nS. , ein Reifenhändler, Gesellschafter einer Bauträger GmbH. Anfang August \n\n2005 leaste die damalige Geschäftsführerin der GmbH, die Zeugin R. , ei-\n\nnen Mercedes Benz im Wert von ca. 40.000 Euro, dessen Nutzung in Abspra-\n\nche mit dem Leasingunternehmen der auch als Halterin eingetragenen Ange-\n\nklagten zustand. Wegen nicht gezahlter Leasingraten kündigte das Leasingun-\n\nternehmen den Vertrag gegenüber der Zeugin R. unter dem 16. Januar \n\n2006 und setzte eine Frist zur Rücklieferung des Fahrzeugs bis zum 26. Januar \n\n2006. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 wurde auch die Angeklagte, die be-\n\nreits anderweitig am 20. Januar 2006 von der Kündigung erfahren hatte, aufge-\n\nfordert, das Fahrzeug zur Abholung bereitzustellen. Diese hatte jedoch schon \n\nAnfang Januar 2006 den Entschluss gefasst, das Leasingfahrzeug \"verschwin-\n\nden\" zu lassen. In Ausführung dieses Entschlusses gab sie dem Mitangeklagten \n\nS. - ohne ihm Einzelheiten mitzuteilen - zu verstehen, das Leasingfahrzeug \n\nwerde verlustig gehen und er solle den PKW dann als gestohlen melden. Die \n\nnäheren Umstände des anschließenden Verschwindens des Mercedes Benz \n\nkonnten nicht aufgeklärt werden. So befand sich das Fahrzeug am 20. Januar \n\n2006 noch im Besitz der Angeklagten. Am 25. Januar 2006 überfuhr der polni-\n\nsche Staatsangehörige W. mit dem PKW die Grenze von Polen nach \n\nLitauen und zurück. Zuletzt tauchte das Leasingfahrzeug am 4. Februar 2006 \n\nam Grenzübergang Polen/Ukraine auf, als es von einem anderen polnischen \n\nStaatsbürger in die Ukraine verbracht wurde; anschließend passierte der Fahrer \n\nzu Fuß die Grenze zurück nach Polen. Am 6. Februar 2006 erstattete der Mit-\n\nangeklagte S. Anzeige mit der wahrheitswidrigen Behauptung, der ihm am \n\n29. Januar 2006 von der Angeklagten zwecks Reifenwechsels übergebene \n\nMercedes sei am 6. Februar zwischen 18.30 und 18.45 Uhr von zwei Auslän-\n\ndern von seinem Werkstattgelände gestohlen worden. \n\n3 \n\n2. Ihre Überzeugung von der Täterschaft der die Tat bestreitenden An-\n\ngeklagten stützt die Strafkammer maßgeblich auf die entsprechende Einlassung \n\ndes Mitangeklagten S. , der wegen der von ihm erstatteten falschen Dieb-\n\nstahlsanzeige wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 100 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nTagessätzen zu je 25 Euro verurteilt worden ist, sowie u. a. auf die Aussage \n\ndes Zeugen W. (UA S. 8). \n\nII. \n\nDas Urteil hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung lückenhaft ist. \n\nIn seiner Antragsschrift vom 25. November 2008 hat der Generalbun-\n\ndesanwalt u. a. ausgeführt: \n\n\"Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält revisionsrechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täter-\n\nschaft der Angeklagten - Unterschlagung eines Leasingfahrzeuges zum Nach-\n\nteil der V. AG - auf die Angaben des Mitangeklagten S. gestützt. Die \n\nAussage des Zeugen Hü. , die nach Auffassung der Strafkammer die Tä-\n\nterschaft der Angeklagten H. 'noch erhärtet' (UA S. 11), ist allenfalls ein In-\n\ndiz für das pflichtwidrige Unterlassen der Rückgabe des Leasingfahrzeuges \n\ntrotz bekannter Kündigung des Leasingvertrages; diese Zeugenaussage bestä-\n\ntigt aber nicht die belastenden Angaben des Mitangeklagten S. in Bezug \n\nauf ein Verschwindenlassen und damit Zueignung des Fahrzeuges durch die \n\nAngeklagte. In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und \n\ndie Entscheidung alleine davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, \n\nmüssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, \n\nwelche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überle-\n\ngungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1 und 14). Den \n\nan diese Beweiskonstellation - Aussage gegen Aussage - zu stellenden Anfor-\n\nderungen (vgl. BGH Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 384/08 -; BGHR \n\nStPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14); Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 261 \n\nRdn. 11a) werden die Urteilsgründe nicht gerecht. \n\n7 \n\nRechtlich zu beanstanden ist bereits, dass die Strafkammer sich aus-\n\nschließlich mit der 'Richtigkeit des Geständnisses' oder dem 'glaubhaften Ges-\n\ntändnis des Mitangeklagten' S. (UA S. 9/11) auseinandersetzt, dabei aber of-\n\nfensichtlich in erster Linie das Einräumen der eigenen Täterschaft des Mitange-\n\nklagten S. in Bezug auf den Anklagevorwurf 'Vortäuschen einer Straftat' in \n\nden Blick nimmt. Dies folgt aus der Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte \n\nhabe während des gesamten Hauptverfahrens deutlich gemacht, dass er seine \n\nRechte sehr gut kenne und sich entsprechend verhalte (UA S. 9). Das Landge-\n\nricht lässt völlig unbeachtet, dass diese 'geständige Einlassung im Sinne des \n\nAnklagevorwurfs zum Einen die Angeklagte H. entscheidend im Sinne der \n\nAnklage belastet, zum Anderen aber auch den Mitangeklagten S. selbst ent-\n\nlastet, an der Unterschlagung des Leasingfahrzeuges als Täter oder Mittäter \n\nbeteiligt gewesen zu sein. Dieses naheliegende Motiv für eine mögliche Falsch-\n\nbelastung der Angeklagten H. hätte die Strafkammer bei der Bewertung der \n\nAngaben des Mitangeklagten S. in ihre Erwägungen mit einbeziehen und \n\nerörtern müssen, ob sich der Mitangeklagte von einer Falschaussage eine \n\ngünstigere Beurteilung seiner eigenen strafrechtlichen Verstrickung verspro-\n\nchen hat oder ob es ihm möglicherweise auch darum gegangen sein könnte, \n\nandere Hintermänner der Tat zu decken (BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 3). \n\n8 \n\nEs begegnet zudem durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Ur-\n\nteilsgründe keine geschlossene Darstellung der Angaben des Mitangeklagten \n\nS. enthalten, die nach Auffassung der Strafkammer die Angeklagte H. \n\n'überführt' haben (UA S. 10/11). Der Hinweis der Strafkammer auf die gegen \n\nEnde des Verfahrens erfolgten geständigen Einlassungen des Mitangeklagten \n\nS. und dessen geständige Angaben im Ursprungsverfahren 801 Js \n\n21366/06 - 2 Kls jug. genügt nicht. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer \n\nweder die 'den geständigen Einlassungen' (UA S. 9) widersprechenden Aussa-\n\ngen des Mitangeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung (UA S. 9) noch den \n\nAussageverlauf und die Aussagekonstanz ausreichend in ihre Würdigung mit \n\neinbezogen hat. Die geständige Einlassung des Mitangeklagten S. in dem \n\ngenannten Ursprungsverfahren, das schließlich zur Abtrennung des Verfahrens \n\ngegen die Angeklagten S. und H. geführt hat (UA S. 10), wird äußerst \n\nknapp wiedergegeben. Offen bleibt, ob der Mitangeklagte auch im Ursprungs-\n\nverfahren zunächst den Anklagevorwurf 'Vortäuschen einer Straftat' bestritten \n\nund erst im Verlauf der Vernehmung eingeräumt hat. Der Tatrichter wäre bei \n\ndieser Sach- und Beweislage - insbesondere unter Berücksichtigung einer ei-\n\ngenen Tatbeteiligung des Mitangeklagten - gehalten gewesen, den Verlauf des \n\nAussageverhaltens des Mitangeklagten bei Beschuldigtenvernehmungen im \n\nErmittlungsverfahren und bei richterlichen Vernehmungen im Ursprungsverfah-\n\nren und in der Hauptverhandlung in dieser Sache für das Revisionsgericht \n\nnachvollziehbar und nachprüfbar darzulegen. Darüber hinaus hätte er die das \n\nKerngeschehen berührenden Änderungen der Aussagen des Mitangeklagten \n\nS. in einer Gesamtschau daraufhin würdigen müssen, ob sie zu durchgrei-\n\nfenden Zweifeln an der Richtigkeit des Tatvorwurfs zu Lasten der Angeklagten \n\nH. Anlass geben konnten. Das Einräumen der Täterschaft im Ursprungsver-\n\nfahren und das Aussageverhalten in der Hauptverhandlung in dieser Sache wä-\n\nren mit Blick auf die Beurteilung der Aussagekonstanz des Mitangeklagten be-\n\nsonders zu beachten gewesen. \n\n9 \n\nRechtlich zu beanstanden sind schließlich die (knappen) Überlegungen \n\nder Strafkammer zur inhaltlichen Richtigkeit der geständigen Angaben des Mit-\n\nangeklagten. Aus welchen Gründen die Kammer schon deshalb keinen Anlass \n\nsieht, an der Richtigkeit des Geständnisses zu zweifeln, als der Mitangeklagte \n\nwährend des gesamten Hauptverfahrens sehr deutlich gemacht habe, 'dass er \n\nseine Rechte sehr gut kenne und sich entsprechend verhalte' (UA S. 9), ist nicht \n\nnachvollziehbar und wird in den Urteilsgründen auch nicht weiter ausgeführt. \n\nDie Strafkammer hätte zudem bereits die 'geständigen Angaben' des Mitange-\n\nklagten im Ursprungsverfahren einer ausdrücklichen Prüfung und Richtigkeits-\n\nkontrolle unterziehen müssen. Der Hinweis auf die Zeugin Hüh. - damals Schöf-\n\nfin im Ursprungsverfahren -, die diese Angaben des Mitangeklagten glaubhaft \n\nbestätigt habe, vermag eine solche Prüfung nicht zu ersetzen. Nicht nachvoll-\n\nziehbar ist schließlich, aus welchen Gründen die Strafkammer aus der Tatsa-\n\nche, dass das Leasingfahrzeug am 4. Februar 2006 in die Ukraine überführt \n\nwurde und seither von dem Fahrzeug jede Spur fehlt (UA S. 10) die Einlassun-\n\ngen des Mitangeklagten als 'ohne weiteres plausibel' beurteilt (UA S. 10). Diese \n\nÜberlegung vermag die inhaltliche Richtigkeit der Angaben des Mitangeklagten \n\nin Bezug auf eine Täterschaft der Angeklagten H. jedenfalls nicht zu belegen. \n\nDies lässt besorgen, dass das Landgericht wesentliche Gesichtspunkte für die \n\nWürdigung der Glaubhaftigkeit einer Aussage wie etwa deren Plausibilität, De-\n\ntailreichtum und Widerspruchsfreiheit nicht ausreichend bedacht hat.\" \n\n10 \n\nDem schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, dass die \n\nUrteilsgründe auch keine geschlossene Darstellung der Angaben des Zeugen \n\nW. enthält. Insbesondere verhält sich das Urteil nicht dazu, wer dem \n\nZeugen W. , der zwar die Angeklagte nicht, wohl aber den Mitangeklag-\n\nten S. kennt (UA S. 12) am 25. Januar 2006 - nach Kündigung des Leasing-\n\nvertrags - den Zugriff auf das Leasingfahrzeug ermöglicht hat, um damit nach \n\nPolen und nach Litauen zu fahren, bzw. an wen W. das Fahrzeug an-\n\nschließend zurückgegeben hat. \n\n11 \n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen eine erwachsene Angeklagte rich-\n\ntet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurück. \n\nFischer Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_541-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-09/2-str-541-08-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_541-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_541-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-09/2-str-541-08-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_541-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:19.384346+00:00"}}