{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_541-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-01-09","aktenzeichen":"2 StR 541/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 541/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vortäuschens einer Straftat \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2009 gemäß \n\n§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 30. September \n\n2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Gera vom 30. Juni 2008 als unzulässig ver-\n\nworfen worden ist, wird aufgehoben. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird als unzulässig verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 30. Juni 2008 wegen Vortäu-\n\nschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25 Euro \n\nverurteilt. Nach Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung ha-\n\nben der Angeklagte und seine Verteidigerin auf Rechtsmittel gegen das Urteil \n\nverzichtet. \n\n2 \n\nTrotz des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte mit noch am gleichen \n\nTag beim Landgericht eingegangenem Schreiben Revision gegen das Urteil \n\neingelegt, seine \"Zustimmung\" widerrufen und schließlich seine Revision mit \n\nSchreiben vom 5. September 2008 begründet. Mit Beschluss vom 30. Septem-\n\nber 2008, dem Angeklagten zugestellt am 8. Oktober 2008, hat das Landgericht \n\ndie Revision als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte - unabhängig von \n\ndem erklärten Rechtsmittelverzicht - die Form des § 345 Abs. 2 StPO nicht be-\n\nachtet habe. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner \n\nam 14. Oktober 2008 beim Landgericht eingegangenen \"sofortigen Beschwer-\n\nde\", die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) \n\nauszulegen ist. \n\n3 \n\nDer Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat \n\naber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Be-\n\nschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. \n\nZu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur \n\nVerwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Be-\n\nschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorge-\n\nschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit \n\ndie Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen \n\nist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch \n\ndann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zu-\n\nsammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittel-\n\nverzicht zwar fristgerecht eingelegt worden ist, aber nicht formgerecht begrün-\n\ndet wurde (vgl. BGH NJW 2007, 165). \n\n4 \n\nDemgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu ver-\n\nwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf \n\nRechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). An die \n\nVerzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich weder \n\nangefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. Gründe, die aus-\n\nnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können \n\n(BVerfG NStZ-RR 2008, 209), sind nicht ersichtlich. Die Behauptung des Ange-\n\nklagten, sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt zu haben, begründet keinen \n\nZweifel an der Wirksamkeit des Verzichts. Dem Angeklagten war eine Rechts-\n\nmittelbelehrung erteilt worden. Hinzu kommt, dass er anwaltlich vertreten war \n\nund soweit er und seine Verteidigerin auf die Einlegung von Rechtsmitteln ver-\n\nzichtet haben, liegt es auf der Hand, dass er vor Abgabe der Verzichtserklärung \n\nauch Gelegenheit hatte, sich mit seiner Verteidigerin hierüber zu beraten. \n\nFischer Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_541-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-09/2-str-541-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_541-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_541-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-09/2-str-541-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_541-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:33.230225+00:00"}}