{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-01-28","aktenzeichen":"2 StR 531/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 531/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 20. August 2008 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \n\nunerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition zu einer \n\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der hiergegen gerichteten, vom Ge-\n\nneralbundesanwalt für begründet erachteten Revision des Angeklagten, mit der \n\ndie Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, bleibt der Erfolg versagt. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer in Marokko geborene Angeklagte hält sich - teils unter Aliasnamen \n\nund mit gefälschten Papieren - illegal in Deutschland auf. Er ist u.a. vorbestraft \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit \"Crack\" in F. S-Bahnen. Im \n\nMärz 2008 lebte der Angeklagte, der über keine legale Erwerbsquelle verfügte, \n\nin einer Wohnung in E. , einem Ort in unmittelbarer Umgebung von \n\nF. mit direkter S-Bahn-Anbindung zum F. Hauptbahnhof und \n\nder F. Innenstadt. Seine Wohnung benutzte er zum Bunkern von Ko-\n\nkain und zum Herstellen von Crack, das er u.a. an aus F. mit der S-Bahn \n\nanreisende Drogenkonsumenten verkaufte. Am 3. März 2008 beobachteten \n\nZivilfahnder derartige Drogenverkäufe im Bereich der S-Bahn-Station E. . \n\nBei der im Anschluss an die Festnahme durchgeführten Wohnungsdurchsu-\n\nchung fand die Polizei in einer Küchenschublade 6,62 g Kokainbase (Crack) \n\nzusammen mit Natron und drei Digitalwaagen, in einer anderen Küchenschub-\n\nlade 930,69 g Kokain und Streckmittel sowie eine halbautomatische Selbstlade-\n\npistole nebst Munition. Bei seiner Festnahme hatte der Angeklagte 600 Euro bei \n\nsich, weitere 1.940 Euro befanden sich in seiner Wohnung. \n\n4 \n\n2. Sein Verteidiger hat für den Angeklagten eine Einlassung abgegeben, \n\nwonach dieser den von den Zivilfahndern beobachteten Crack-Verkauf im Stra-\n\nßenhandel einräumt. Die Crackkügelchen habe er zuvor selbst aus kleinen \n\nMengen Kokain hergestellt. Das bei ihm sichergestellte Kokain, das Streckmittel \n\nsowie die Waffe nebst Munition habe er hingegen zwei Tage vor seiner Fest-\n\nnahme von einem mit ihm verwandten älteren Marokkaner, dessen Namen er \n\nnicht nennen wolle, aus ihm unbekannten Gründen zur vorübergehenden Auf-\n\nbewahrung erhalten. Trotz Bedenken habe er zugestimmt, weil der Marokkaner \n\nihm damit gedroht habe, anderenfalls seine homosexuelle Orientierung bekannt \n\nzu machen. \n\n5 \n\n3. Diese Einlassung wertet das Landgericht als bloße Schutzbehauptung \n\nund geht vielmehr davon aus, der Angeklagte selbst habe das Kokain in seiner \n\nWohnung gebunkert, um es zu Crack zu verarbeiten und gewinnbringend zu \n\nverkaufen. Dies entspreche seiner bisherigen Übung; die bei seiner Festnahme \n\nsichergestellten insgesamt 2.540 Euro ließen auf einen lukrativen Drogenhandel \n\nim größeren Stil schließen. Im Übrigen würden Drogen und Waffen erfahrungs-\n\ngemäß dergestalt gelagert, dass das Entdeckungsrisiko möglichst gering sei. \n\nVor diesem Hintergrund sei es fern liegend, dass ein Dritter größere Mengen \n\nBetäubungsmittel gerade bei dem Angeklagten, einem sich illegal im Bundes-\n\ngebiet aufhaltenden, polizeibekannten und einschlägig vorbestraften Drogen-\n\ndealer einlagert. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er eine fehlerhafte Beweiswürdi-\n\ngung rügt, bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht war nicht gehalten, die von dem \n\nVerteidiger für den Angeklagten abgegebene Einlassung, er habe das Kokain \n\nund die Waffe nur auftragsgemäß für einen anderen Marokkaner aufbewahrt, \n\ndessen Namen er nicht nennen wolle, als unwiderlegbar zugrunde zu legen, nur \n\nweil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Die Strafkammer \n\nhat für einen solchen Auftrag und für die Person des Auftraggebers keine kon-\n\nkreten Anhaltspunkte feststellen können. Bei einer solchen Sachlage muss der \n\nTatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der \n\nGrundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob derartige Anga-\n\nben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im \n\nHinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten \n\nTatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhalts-\n\npunkte erbracht sind (BGHSt 51, 324 m.w.N.). Dies gilt umso mehr dann, wenn \n\n- wie hier - objektive Beweisanzeichen festgestellt sind, die mit Gewicht gegen \n\ndie Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen: \n\n7 \n\nDer einschlägig vorbestrafte Angeklagte hat selbst eingeräumt, Kokain in \n\nCrack zu verarbeiten und damit zu handeln. Obwohl ohne legale Einkünfte, ver-\n\nfügte er über erhebliche Geldmittel. Das Kokain und die Waffe wurden in seiner \n\nWohnung, zu der nur er Zugang hatte, sichergestellt. Für die Existenz eines \n\nAuftraggebers, den der Angeklagte nicht benennen will, fand das Landgericht \n\nkeine Anhaltspunkte. Auch die Überlegung der Strafkammer, es sei fern lie-\n\ngend, dass ein Dritter wegen des erhöhten Entdeckungsrisikos Rauschgift und \n\nWaffen in der Wohnung eines hier illegal lebenden, einschlägig vorbestraften \n\nKleindealers aufbewahren würde, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Oh-\n\nne jeden Zweifel nämlich besteht eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass bei \n\neiner polizeibekannten Person, die im S-Bahn-Bereich Drogen verkauft und sich \n\nmit falschen Papieren ausweist - wie hier auch geschehen - eine Wohnungs-\n\ndurchsuchung stattfindet. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-28/2-str-531-08","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-28/2-str-531-08","retrieved":"2026-07-10 19:05:07.885973+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-28/2-str-531-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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