{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-12-10","aktenzeichen":"2 StR 517/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 517/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 18. Juli 2008 im Strafausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Vergewaltigung unter \n\nVerwendung eines gefährlichen Werkzeugs\" zu einer Freiheitsstrafe von fünf \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränk-\n\nte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die - offensichtlich un-\n\nbegründete - Verfahrensrüge nicht ankommt. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung den Strafrahmen des \n\n§ 177 Abs. 4 StGB angewandt und hierzu ausgeführt: \"Dieser Strafrahmen war \n\nauch zugrunde zu legen, da bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die Annah-\n\nme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 5 Halbsatz 1 StGB \n\nausschied\" (UA S. 19). Der minder schwere Fall der besonders schweren Ver-\n\ngewaltigung ist jedoch nicht in § 177 Abs. 5 Halbsatz 1 StGB, sondern in Halb-\n\nsatz 2 geregelt. Der hiernach gemilderte Strafrahmen beträgt ein bis zehn Jah-\n\nre; dagegen der Strafrahmen des Halbsatzes 1, der für minder schwere Fälle \n\ndes § 177 Abs. 1 StGB gilt, nur sechs Monate bis fünf Jahre. Der bei der Abwä-\n\ngung über die mögliche Anwendung des gemilderten Strafrahmens dem Regel-\n\nstrafrahmen des Absatzes 4 (fünf bis fünfzehn Jahre) als Alternative gegenüber \n\nstehende Rahmen ist somit im Fall des Absatzes 5 Halbsatz 1 eklatant niedri-\n\nger; seine Anwendung würde, wäre sie zulässig, besonders hohe Anforderun-\n\ngen an das Vorliegen schuldmindernder Umstände stellen. \n\n3 \n\nAnhaltspunkte dafür, dass es sich bei der zitierten Formulierung um ein \n\nreines Schreibversehen gehandelt haben könnte, enthalten die Urteilsgründe \n\nnicht. Soweit der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, \n\ndass bei der Strafrahmenwahl die Höhe des alternativ zur Verfügung stehenden \n\nStrafrahmens eine Rolle gespielt haben könnte, trifft dies nicht zu. Vielmehr \n\nkann die Angemessenheit des Regelstrafrahmens trotz Vorliegens erheblicher \n\nMilderungsgründe regelmäßig nur mit Blick auf den alternativ zur Verfügung \n\nstehenden milderen Strafrahmen des minder schweren Falles beurteilt werden. \n\n4 \n\nDa hier vom Landgericht gravierende Strafmilderungsgründe festgestellt \n\nwurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter zu einer dem \n\nAngeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn er die Abwägung \n\nder alternativ zur Verfügung stehenden Strafrahmen auf zutreffender Grundlage \n\nvorgenommen hätte. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Für die neue Verhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin: \n\na) Die Annahme des Landgerichts, der Umstand, dass das Opfer einer \n\nVergewaltigung Prostituierte ist und sich zur Vornahme sexueller Handlungen \n\ngegen Entgelt zunächst bereit erklärt hat, sei nicht grundsätzlich und regelmä-\n\nßig als strafmildernder Gesichtspunkt zu berücksichtigen, entspricht der Recht-\n\nsprechung des Senats und begegnet auch unter Berücksichtigung des von der \n\nRevision Vorgetragenen keinen rechtlichen Bedenken. Soweit sich aus der kon-\n\nkreten Vorgeschichte oder dem Ablauf des Tatgeschehens einer sexuellen Nö-\n\ntigung Milderungsgründe ergeben können, können diese nicht ohne Weiteres \n\nschon aus der Eigenschaft des Tatopfers als Prostituierte abgeleitet werden. \n\nDas Motiv der geschädigten Person, in die vom Täter gewünschten sexuellen \n\nHandlungen nicht einzuwilligen, ist für § 177 Abs. 1 StGB regelmäßig unerheb-\n\nlich. Aus dem hypothetischen Umstand allein, dass eine Person unter anderen \n\nUmständen, für ein Entgelt oder auch gegen ein höheres Entgelt in die Vor-\n\nnahme der vom Täter erzwungenen sexuellen Handlungen eingewilligt hätte, \n\nkann nicht schon ein bestimmender Milderungsgrund für das Erzwingen von \n\nsexuellen Handlungen abgeleitet werden, in welche das Tatopfer gerade nicht \n\neingewilligt hat. \n\n7 \n\nb) Soweit das Landgericht die Verwirklichung des Nötigungstatbestands \n\ndes § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben dem Drohungstatbestand des § 177 Abs. 1 \n\nNr. 2 StGB sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung \n\nim Einzelnen strafschärfend berücksichtigt hat (UA S. 21), begegnet dies recht-\n\nlichen Bedenken. Zwar mag es Fälle geben, in denen aufgrund außergewöhnli-\n\ncher Umstände der durch die Furcht des Tatopfers vor Gewaltanwendung in \n\nschutzloser Lage geschaffenen Zwangswirkung (vgl. Senatsurteil vom 25. Ja-\n\nnuar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368) ein neben dem durch \n\nausdrückliche Drohung mit Gewalt begründeten Zwang bestehender Unrechts-\n\ngehalt zukommen kann. In der Regel erweist sich eine Lage, in welcher das \n\nTatopfer durch ausdrückliche Drohung erfolgreich genötigt wird, aber gerade \n\nhierdurch als \"schutzlos\". Eine - allein objektiv ohnehin kaum bestimmbare (vgl. \n\nBGHSt 50, 356, 362; Renzikowski in MüKo § 177 Rdn. 40; Fischer aaO § 177 \n\nRdn. 31 m.w.N.) - Lage äußerer Schutzlosigkeit kann die Zwangswirkung einer \n\nvom Täter ausdrücklich oder konkludent ausgesprochenen Drohung mit ge-\n\ngenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verstärken. Sie wirkt dann als Teil die-\n\nser Drohung, hat aber keinen eigenen, selbständigen Unrechtsgehalt, der über \n\ndie Verwirklichung des Tatbestands des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinausginge \n\n(vgl. Fischer aaO § 177 Rdn. 45, 58). Es erscheint daher bedenklich, bei Ver-\n\nwirklichung der Drohungsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB in einer Situati-\n\non, in welcher die äußeren Voraussetzungen von Schutzlosigkeit im Sinne von \n\n§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind, die Verwirklichung auch dieser Tatbe-\n\nstandsvariante ohne Weiteres als unrechts- und straferhöhenden Umstand an-\n\nzusehen. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/2-str-517-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":10}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/2-str-517-08","retrieved":"2026-07-10 19:09:14.530290+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-10/2-str-517-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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