{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-02-13","aktenzeichen":"2 StR 509/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 509/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2009 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 11. August 2008 im Maßregelausspruch mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen \n\nDiebstahls, wegen räuberischen Diebstahls, wegen Diebstahls mit Waffen, we-\n\ngen Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfrie-\n\ndensbruch, wegen versuchten Betrugs, wegen gefährlicher Körperverletzung, \n\nwegen Bedrohung in drei Fällen, wegen Beleidigung in drei Fällen, wegen ver-\n\nsuchter Nötigung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nHiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus \n\nder Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und da-\n\nher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuld- und \n\nStrafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers er-\n\ngeben. \n\n3. Im Maßregelausspruch hält das Urteil indes der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand. \n\na) Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die Überzeugung ge-\n\nwonnen, dass der Angeklagte an einer \"krankheitswertigen bipolaren affektiven \n\nStörung mit gegenwärtig manischer Episode, die den Schweregrad eines psy-\n\nchotischen Zustandes aufweist\", leide. Die zu den Tatzeitpunkten bei dem An-\n\ngeklagten vorherrschende Störung führe \"zu einer erheblichen Verminderung \n\nseiner Einsichtsfähigkeit. Insbesondere die Fähigkeit des Angeklagten, das Un-\n\nrecht seiner Taten einzusehen, (sei) durch die krankheitswertige Euphorie bei \n\ngleichzeitig psychotischer Wahrnehmung und Größenphantasien erheblich \n\nvermindert.\" \n\n7 \n\nb) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Auf-\n\nfassung vertritt, mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfä-\n\nhigkeit sei bereits § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die An-\n\nordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben. Eine verminderte Ein-\n\nsichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie das \n\nFehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 38; \n\n2007, 73, jeweils m.w.N.). Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichts-\n\nfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist \n\n- sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war - voll \n\nschuldfähig. \n\n8 \n\nSolange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der \n\nEinsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung \n\nder Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nnicht veranlasst (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 12. Juli 2006 - 5 StR 215/06 \n\nm.w.N.; Senatsbeschl. vom 30. Juli 2003 - 2 StR 215/03). Allein auf die Fest-\n\nstellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbrin-\n\ngung nach § 63 StGB deshalb nicht gestützt werden (vgl. u. a. Senat, Beschl. \n\nvom 17. Oktober 2007 - 2 StR 462/07 m.w.N.). \n\n9 \n\nc) Der aufgezeigte Mangel zwingt nicht zur Aufhebung des Urteils im \n\nSchuld- und Strafausspruch. Mit der sachverständig beratenen Strafkammer \n\nkann der Senat ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der \n\nBegehung der abgeurteilten Taten im Sinne des § 20 StGB vollständig aufge-\n\nhoben war. Die Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 \n\nStGB beschwert den Angeklagten nicht. Nicht bestehen bleiben kann jedoch \n\n- wie ausgeführt - die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus. \n\n10 \n\n4. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Erklä-\n\nrung des Beschwerdeführers, er nehme die Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt gemäß § 64 StGB von der Revision aus, unwirksam ist. Die Un-\n\ntrennbarkeit des Maßregelausspruchs folgt schon aus § 72 StGB; hier kommt \n\nhinzu, dass zu beurteilen ist, ob die abgeurteilten Taten auf die Persönlichkeits-\n\nstörung oder den Hang des Angeklagten zum Drogenkonsum zurückzuführen \n\nsind. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-13/2-str-509-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-13/2-str-509-08","retrieved":"2026-07-10 19:12:29.428555+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-13/2-str-509-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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