{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-02-04","aktenzeichen":"2 StR 504/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73a Satz 1 1. Von den Ermittlungsbehörden für Betäubungsmittelaufkäufe eingesetztes Kauf- geld unterliegt jedenfalls dann dem Wertersatzverfall gemäß § 73a Satz 1 StGB, wenn es nicht sichergestellt wurde. 2. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht der Anordnung des Verfalls von eingesetztem Scheinkaufgeld nicht entgegen, weil der öffentlichen Hand eigenständige Ersatz- ansprüche, die eine Kompensation ihrer verletzten Interessen gewährleisten sol- len, nicht zur Verfügung stehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n4. Februar 2009 \n\n2 StR 504/08 \n\nBGHR: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73a Satz 1 \n\n1. Von den Ermittlungsbehörden für Betäubungsmittelaufkäufe eingesetztes Kauf-\n\ngeld unterliegt jedenfalls dann dem Wertersatzverfall gemäß § 73a Satz 1 StGB, \n\nwenn es nicht sichergestellt wurde. \n\n2. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht der Anordnung des Verfalls von eingesetztem \n\nScheinkaufgeld nicht entgegen, weil der öffentlichen Hand eigenständige Ersatz-\n\nansprüche, die eine Kompensation ihrer verletzten Interessen gewährleisten sol-\n\nlen, nicht zur Verfügung stehen. \n\nBGH, Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08 - LG Gera \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n2. \n3. \nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt für den Angeklagten L. , \n\nRechtsanwalt für den Angeklagten B. und \n\nder Referendar \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Gera vom 19. Juni 2008 im Ausspruch über den \n\nVerfall von Wertersatz aufgehoben, soweit \n\n- beim Angeklagten Ö. von einer Verfallsanordnung insge-\n\nsamt \n\n- beim Angeklagten L. von einer den Betrag von 600,-- Euro \n\nübersteigenden Verfallsanordnung und \n\n- beim Angeklagten B. von einer den Betrag von 4.000,-- \n\nEuro übersteigenden Verfallsanordnung \n\nabgesehen wurde. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die drei Angeklagten wegen Verstößen gegen das \n\nBetäubungsmittelgesetz zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Mo-\n\nnaten (Angeklagter Ö. ), drei Jahren sechs Monaten (Angeklagter L. ) \n\nund vier Jahren (Angeklagter B. ) verurteilt. Zu Lasten des Angeklagten \n\nL. hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 600 €, zu Lasten des Ange-\n\nklagten B. in Höhe von 4000 € angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wen-\n\ndet sich mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung \n\nsachlichen Rechts gestützten Revision allein gegen die Nichtanordnung von \n\nWertersatz (Angeklagter Ö. ) bzw. die Höhe des Verfallbetrages (Angeklagte \n\nL. und B. ). Das wirksam beschränkte - vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntretene - Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen verkauften die Angeklagten vom \n\n23. November 2007 bis 13. Dezember 2007 Kokain an einen verdeckt ermit-\n\ntelnden Polizeibeamten des Thüringer Landeskriminalamtes. Das Landgericht \n\nmeint, das von den Ermittlungsbeamten zum Scheinkauf von Drogen eingesetz-\n\nte Kaufgeld stelle kein erlangtes Etwas im Sinne von § 73 StGB dar. Die nach § \n\n73a StGB mögliche Verfallsanordnung müsse sich auf die Gelder beschränken, \n\ndie den Angeklagten bei der Abwicklung der Tathandlungen vorübergehend \n\noder nicht mehr individualisierbar zugeflossen seien, ohne unmittelbar vom \n\nnicht offen ermittelnden Endabnehmer des Kokains gezahlt worden zu sein. Ein \n\nVerfall der Geldbeträge, die darüber hinaus im Rahmen der Scheinaufkäufe \n\ngezahlt, bei den Angeklagten jedoch nicht mehr aufgefunden wurden, könne \n\ndagegen nicht angeordnet werden. Denn § 73a StGB knüpfe an die Vorausset-\n\nzungen des Verfalls an, die hinsichtlich der zum Scheinkauf zur Verfügung ge-\n\nstellten Gelder nicht vorlägen, da die Angeklagten hieran aufgrund der Nichtig-\n\nkeit des schuldrechtlichen und des dinglichen Erwerbsgeschäftes kein Eigentum \n\nhätten erwerben können. \n\n3 \n\n2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Von den Ermittlungsbe-\n\nhörden für Betäubungsmittelaufkäufe eingesetztes Kaufgeld unterliegt jedenfalls \n\ndann dem Wertersatzverfall, wenn es nicht sichergestellt wurde. Beim Erlangen \n\nim Sinne von §§ 73 Abs. 1, 73a Satz 1 StGB handelt es sich um einen tatsäch-\n\nlichen Vorgang. Erlangt ist - unabhängig von der Wirksamkeit des zugrunde \n\nliegenden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäftes - schon dann „etwas“, \n\nwenn der Gegenstand in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verfügungs-\n\ngewalt des Täters übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar etwas \n\nwirtschaftlich messbar zugute kommt (BGHSt 51, 65, 68; BGH, Beschluss vom \n\n30. Mai 2008 - 2 StR 174/08). Die Angeklagten Ö. , L. und B. hatten \n\nmit dem Erhalt und dem Besitz des Geldes aus den Scheinkäufen die tatsächli-\n\nche und, soweit die Gelder nicht aufgefunden wurden, von ihnen auch genutzte \n\nMöglichkeit darüber zu verfügen. Dies stellt einen dem jeweiligen Geldbetrag \n\nentsprechenden Wert dar, den die Angeklagten unmittelbar aus der Tat erlangt \n\nhaben. Auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Beträgen kam es \n\nentgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an. \n\n4 \n\nDies gilt gleichermaßen für den Durchgangserwerb durch die Angeklag-\n\nten Ö. und L. . Einer Verfallsanordnung steht nicht etwa entgegen, dass \n\nder Angeklagte Ö. im Fall II 2. 2600 Euro und im Fall II 3. 3000 Euro unmit-\n\ntelbar nach deren Erhalt an den Angeklagten L. weiter gegeben hat. Aus-\n\nschlaggebend ist, dass er - wenn auch nur vorübergehend - die tatsächliche \n\nMöglichkeit erlangt hat, über die Beträge zu verfügen (vgl. BGHR StGB § 73 \n\nErlangtes 5). Selbst wenn ein Rauschgifthändler dieselben Geldscheine, die er \n\nvon den Käufern erhält, unmittelbar im Anschluss daran an seinen Lieferanten \n\nweitergibt, werden diese Beträge zunächst Bestandteil seines Vermögens und \n\nunterliegen dem Verfall (vgl. BGHSt 51, 65, 66 ff.; BGH NStZ 2004, 440). \n\n5 \n\nAuch die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht der Verfallsanord-\n\nnung nicht entgegen. „Verletzter“ im Sinne dieser Vorschrift kann nur derjenige \n\nsein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter verletzte Strafgesetz \n\ngeschützt werden solle (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 1, 2). Dies kann zwar \n\nauch eine Behörde sein, die, wie etwa der Steuerfiskus (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2008, 237, 238; BGHR StGB § 73 Verletzter 3) oder der Dienstherr (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2008, 13, 15) eigenständige öffentlich-rechtliche Ansprüche hat, wel-\n\nche eine Kompensation ihrer verletzten Interessen gewährleisten sollen. Dies \n\ntrifft jedoch auf das Landeskriminalamt bzw. das Land Thüringen als seinem \n\nRechtsträger nicht zu. Die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes be-\n\nzwecken nicht den individuellen Rechtsgüterschutz staatlicher Stellen, sondern \n\ndienen allein der Wahrung öffentlicher Belange, ohne für den Fall ihrer Verlet-\n\nzung der öffentlichen Hand Ersatzansprüche zur Verfügung zu stellen. \n\n3. Die Feststellungen des Landgerichts zu den gezahlten, vereinnahmten \n\nund weitergegebenen Geldbeträgen können aufrecht erhalten bleiben, da sie \n\nvon dem Rechtsfehler unbeeinflusst sind. \n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Soweit die Anordnung von Wertersatzverfall bei Durchgangserwerb \n\neines Angeklagten in Betracht kommt, können spätere Mittelabflüsse erforderli-\n\nchenfalls im Rahmen der Härteregelung des § 73c StGB berücksichtigt werden. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Bei dem Angeklagten L. scheitert die Verfallsanordnung hinsicht-\n\nlich der 3000 Euro aus der Tat II 3. nicht daran, dass ihm der Betrag nur mittel-\n\nbar über den Angeklagten Ö. zugeflossen ist. Erlangt im Sinne des § 73a \n\nStGB ist auch das, was zunächst ein Mittäter erhält und erst später - entspre-\n\nchend einer zuvor getroffenen Absprache - aufgeteilt wird (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2003, 10 f.). \n\n10 \n\nc) Der neue Tatrichter wird bei der gebotenen Prüfung nach § 73c StGB \n\ndie zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu den Berech-\n\nnungsgrundlagen des Wertersatzverfalls bei den einzelnen Angeklagten \n\nzugrunde zu legen haben. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-04/2-str-504-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-04/2-str-504-08","retrieved":"2026-07-10 19:10:19.988350+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-04/2-str-504-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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