{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_470-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"2 StR 470/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 470/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n29. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nDr. Appl, \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin des Nebenklägers, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers \n\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Juni 2008 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wenden \n\nsich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers; die Rechts-\n\nmittel beanstanden die Verletzung materiellen Rechts mit dem Ziel einer Verur-\n\nteilung wegen Heimtückemordes. Die Rechtsmittel haben Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen entstand während des Frühstücks am Mor-\n\ngen des 16. November 2007 ein Streit zwischen dem Angeklagten und seiner \n\nEhefrau. Um sich zu beruhigen und auch, um die Zeitung zu holen, ging der \n\nAngeklagte hinaus auf den Hof seines Anwesens. Dort erblickte er einen ca. \n\n3 kg schweren Hammer mit einem ca. 40 cm langen Stiel. Spontan entschloss \n\ner sich, seine Ehefrau zu töten. Er zog sich die neben dem Hammer liegenden \n\nHandschuhe an und ging anschließend wieder in die Waschküche zurück, wo-\n\nbei er den Hammer in der rechten Hand neben seiner Hose hielt, \"ohne aller-\n\ndings hiermit eine bestimmte Absicht zu verfolgen\". Die Ehefrau des Angeklag-\n\nten saß unverändert am Küchentisch und blickte in die vom Angeklagten abge-\n\nwandte Richtung. Dieser trat hinter seine Ehefrau, die sich eines Angriffs nicht \n\nversah, und schlug mit dem Hammer von oben wiederholt auf den Kopf seiner \n\nEhefrau, um diese zu töten. Sodann ergriff er eine Plastiktüte mit einer daran \n\nbefindlichen Sisalschnur, zog diese seiner Ehefrau über den Kopf und drosselte \n\nihr mit der Schnur den Hals, damit sie ersticke. Er schnürte die Tüte im Bereich \n\ndes Nackens fest zu und befestigte sie straff mittels eines Schleifenknotens. Die \n\nEhefrau verstarb kurz nach den Angriffen durch Verbluten nach innen und au-\n\nßen infolge der ihr zugefügten Kopfverletzungen. \n\n3 \n\nNach der Tat zog der Angeklagte sich um, wusch sich die bei der Tat da-\n\nvongetragenen Blutanhaftungen ab und warf das Tatwerkzeug sowie die zuvor \n\ngetragenen Kleidungsstücke in einen alten, mit einer ca. 15 kg schweren Stahl-\n\nplatte gesicherten Brunnen. Gegenüber von ihm herbeigerufenen Verwandten \n\nund Polizistinnen behauptete er zunächst, seine Frau nach Rückkehr vom \n\nFriedhof tot aufgefunden zu haben; diese habe ihm zuvor erzählt, dass sie Be-\n\nsuch erwarte. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag - begangen im Zu-\n\nstand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) - gewertet. Das Vor-\n\nliegen von Heimtücke hat es ausgeschlossen. Zwar habe sich das Tatopfer kei-\n\nnes tätlichen Angriffs versehen; es sei aber nicht sicher festzustellen, dass der \n\nAngeklagte in dem Bewusstsein gehandelt habe, sein Opfer sei arg- und wehr-\n\nlos gewesen. \n\n5 \n\n2. Die Ausführungen zur Verneinung der subjektiven Tatseite des Mord-\n\nmerkmals der Heimtücke (§ 211 StGB) sind - worauf die Revision der Staats-\n\nanwaltschaft zu Recht hinweist - nicht rechtsbedenkenfrei. Das Landgericht hat \n\nmit rechtsfehlerhafter Begründung ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und \n\nWehrlosigkeit des Opfers durch den Angeklagten verneint. \n\n6 \n\na) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und \n\n7 \n\n8 \n\nWehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass \n\nder Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-\n\nlosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-\n\nben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer muss gerade \n\nauf Grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Maßgebend für die Beurteilung ist \n\ndie Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (BGHSt \n\n32, 382, 383 f.; BGH NJW 1991, 1963; Urteil vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04). \n\nDer Tatrichter ist davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Angeklag-\n\nten arg- und wehrlos war, als dieser mit dem Hammer in der Hand hinter sie \n\ntrat. Denn sie rechnete nach den Urteilsfeststellungen mit keinem tätlichen An-\n\ngriff. Objektiv ist das Mordmerkmal der Heimtücke daher gegeben. \n\nb) Bei der Verneinung des Ausnutzungsbewusstseins des Angeklagten \n\nerörtert der Tatrichter rechtsfehlerhaft wesentliche Umstände nicht. Wenn das \n\nLandgericht meint, Zweifel nicht überwinden zu können, obwohl die subjektiven \n\nMerkmale der Heimtücke auf Grund des äußeren Tathergangs – wie hier – na-\n\nhe liegen, müssen bei der Beweiswürdigung alle wesentlichen Tatumstände in \n\ndie Betrachtung einbezogen werden, die gegen diese Zweifel sprechen können \n\n(vgl. u. a. BGH, Urt. vom 17. August 2001 - 2 StR 159/01; NStZ 2005, 688, 689; \n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 11). \n\n9 \n\naa) Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, \n\ndass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose La-\n\nge des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er \n\nsich bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff \n\nschutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urt. vom 20. Juli 2004 \n\n- 1 StR 145/04; NStZ 2005, 688, 689). \n\n10 \n\nbb) Nach dem äußeren Tatgeschehen hat der Angeklagte naheliegend \n\nmit Ausnutzungsbewusstsein gehandelt. Die Gegebenheiten nach Rückkehr in \n\ndie Waschküche waren einfach und auf einen Blick überschaubar. Der Um-\n\nstand, dass die Geschädigte auf Grund ihrer Blickrichtung gegenüber einem \n\nAngriff des sich von hinten nähernden Angeklagten wehrlos war, drängte sich \n\nauf. Dies hat der Angeklagte auch vollständig erfasst. Er hat, wie die Urteils-\n\nfeststellungen ergeben, bewusst wahrgenommen, dass seine Ehefrau in der \n\nAnnäherungsphase von ihm wegschaute und dass sie den Hammer auch auf \n\nGrund von dessen Position nicht erkennen konnte. \n\n11 \n\nSoweit das Landgericht darüber hinaus verlangt, dass der Täter die er-\n\nkannte Arg- und Wehrlosigkeit für die Tatausführung instrumentalisiert, geht \n\ndies über die rechtlichen Anforderungen an das Mordmerkmal der Heimtücke \n\nhinaus. Außerdem handelt es sich um eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ei-\n\ngenständig zu prüfen hat und die er nicht der Verantwortung des Sachverstän-\n\ndigen überlassen darf. \n\n12 \n\nDem Ausnutzungsbewusstsein steht das für den Zeitpunkt der Tat fest-\n\ngestellte \"gereizt affektive Syndrom von tiefem Ausmaß wie Zorn und Ärger\" \n\nnicht erkennbar entgegen. Der Angeklagte hatte sich zunächst aus dem Früh-\n\nstücksraum entfernt, um einer Fortsetzung des Streits mit seiner Ehefrau aus \n\ndem Weg zu gehen und sich zu beruhigen. Erst auf dem Hof fasste der Ange-\n\nklagte den Entschluss, seine Ehefrau zu töten. Abgesehen davon, dass nicht \n\njede affektive Erregung des Täters der Annahme eines Ausnutzungsbewusst-\n\nseins entgegensteht (vgl. BGH NStZ 2003, 535), relativiert die im äußeren Ab-\n\nlauf deutlich erkennbare Zäsur die Indizwirkung der Spontanität des Tatent-\n\nschlusses für das Fehlen eines Ausnutzungsbewusstseins, wie der General-\n\nbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat. \n\n13 \n\nWidersprüchlich ist es im Blick auf die Feststellungen zur subjektiven \n\nTatseite, wenn die Strafkammer auf UA 16 ohne nähere Erläuterungen aus-\n\nführt, der Realitätsbezug des Angeklagten sei ähnlich wie bei Schizophrenen \n\nbeeinträchtigt gewesen, andererseits aber feststellt, der Angeklagte habe weder \n\nDinge verkannt noch Wahrnehmungsstörungen erlitten, noch sei er verwirrt ge-\n\nwesen. Gleichwohl hat das Schwurgericht diesen Gesichtspunkt im Zusam-\n\nmenhang mit § 21 StGB nur unter dem Aspekt erheblich verminderter Steue-\n\nrungsfähigkeit gewürdigt. Weder der Wechsel des Tatmittels bei fortbestehen-\n\ndem Tötungsvorsatz noch die Verschleierungsversuche nach der Tat deuten \n\nauf einen beeinträchtigten Realitätsbezug hin. \n\n14 \n\nIn die Bewertung, ob ein Ausnutzungsbewusstsein gegeben ist, hätte \n\nauch das überaus umsichtige Tat- und Nachtatverhalten des Angeklagten näher \n\nals geschehen einbezogen werden müssen. Das Anlegen von Handschuhen \n\nvor der Tatausführung deutet darauf hin, dass der Angeklagte bestrebt war, \n\nFingerabdrücke auf dem Tatwerkzeug zu vermeiden. Ebenfalls spricht die über-\n\nlegte, planvolle Tatausführung – der Angeklagte hielt den Hammer bei seiner \n\nAnnäherung an seine Ehefrau außerhalb ihres (potentiellen) Sichtfeldes – für \n\ndas Vorliegen des Ausnutzungsbewusstseins. Die – ersichtlich allein auf Grund \n\nder Einlassung des Angeklagten getroffene – Feststellung, der Angeklagte habe \n\nhiermit keine bestimmte Absicht verfolgt, ist nicht rechtsfehlerfrei getroffen. \n\nDenn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu \n\nGunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen kei-\n\nne konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH NStZ 2004, \n\n35, 36; NStZ-RR 2003, 371; 2005, 147). \n\n15 \n\n3. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter \n\nhat daher Gelegenheit, die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit \n\nneu und eigenständig zu prüfen. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Appl \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_470-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-29/2-str-470-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_470-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_470-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-29/2-str-470-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_470-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:32.899558+00:00"}}